Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 18 Langzeitarbeitslose
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/18#abs-1 (1) Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/18#abs-2 (2) Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/18#abs-3 (3) Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so reicht Glaubhaftmachung aus.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 18 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.04.2006 – B 7a AL 20/05 REingliederungszuschuss: Beginn der Beschäftigung als leistungsbegründendes Ereignis für die rechtzeitige Antragstellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- SG Stuttgart, 29.01.2004 – S 3 AL 6332/03
- BSG, 06.02.2003 – B 7 AL 38/02 RZitiert von 10
- LSG Hessen, 25.07.2025 – L 7 AS 448/24Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 17.10.2024 – S 2 AS 1233/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – L 29 AS 3114/14
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 22.05.2015 – L 7 AS 396/13
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2014 – L 26 AS 1621/13 B PKH
- SG Duisburg, 17.01.2006 – S 12 (17,32) AL 200/03
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2016 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2016 I S. 1939
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 18 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.