Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 169 Anspruchsübergang
Stand: 10.06.2019
Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, gehen mit dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur über. § 165 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die gegen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer begründete Anfechtung nach der Insolvenzordnung findet gegen die Bundesagentur statt.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 169 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 04.03.2015 – 17 O 162/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 – 2 Sa 1230/10Zitiert von 4
- LAG Baden-Württemberg, 29.01.2014 – 2 Sa 39/13
- LSG Hessen, 28.01.2011 – L 7 AL 80/08
- BGH, 16.06.2016 – IX ZR 114/15Anordnung des Schutzschirmverfahrens für eine insolvente GmbH: Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die allgemein ermächtigte Schuldnerin hinsichtlich der Bruttolohnansprüche ihrer Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung; Voraussetzungen der Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeiten geltenden Forderungen in InsolvenzforderungenZitiert von 13
- BAG, 20.02.2025 – 6 AZR 32/24Insolvenzanmeldung - Bestimmtheit - SchriftlichkeitZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 13.06.2025 – L 7 AL 73/23
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2024 – L 2 AL 17/19
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 – 10 Sa 79/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 169 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 169 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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