Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 168 Vorschuss
Stand: 10.06.2019
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
2.
das Arbeitsverhältnis beendet ist und
3.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.
Die Agentur für Arbeit bestimmt die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten,
1.
wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zuerkannt wird oder
2.
soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nur in geringerer Höhe zuerkannt wird.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 168 SGB III →
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Nach Gewicht
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 4/20 RInsolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - arbeitsrechtlicher Maßstab für den Arbeitnehmerbegriff - Vorstand einer Aktiengesellschaft - Organstellung - zuvor bestehender Arbeitsvertrag - fehlender Anstellungsvertrag über die Vorstandstätigkeit - Trennungsprinzip - Innenverhältnis - Fortführung des weisungsgebundenen Arbeitsverhältnisses - kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGHZitiert von 5
- BSG, 18.05.2000 – B 11 AL 77/99 RZitiert von 4
- BSG, 26.02.2019 – B 11 AL 3/18 RInsolvenzgeldanspruch - rückständiger Arbeitsentgeltanspruch - Betriebsübergang vor Eintritt des Insolvenzereignisses - Beendigung des Insolvenzgeldzeitraums mit Eintritt des Betriebsübergangs - objektive Beweislast der Agentur für ArbeitZitiert von 9
- BAG, 08.05.2014 – 6 AZR 722/12Insolvenzanfechtung - Zwangsvollstreckung - inkongruente DeckungZitiert von 6
- LSG NRW, 13.05.2024 – L 20 AL 201/22Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2020 – L 18 AL 148/19
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