Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 147 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | und nach Vollendung des … Lebensjahres | … Monate |
|---|---|---|
| 12 | 6 | |
| 16 | 8 | |
| 20 | 10 | |
| 24 | 12 | |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
| 48 | 58. | 24 |
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter
| nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten | … Monate |
|---|---|
| 6 | 3 |
| 8 | 4 |
| 10 | 5 |
Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/147?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 147 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 147 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 147 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.