Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 141 Arbeitslosmeldung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/141#abs-1 (1) Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des Ersten Buches erfüllen. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/141#abs-2 (2) Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit, so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/141#abs-3 (3) Die Wirkung der Meldung erlischt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/141#abs-4 (4) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. Dies ist entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit geführt worden ist.
Wird zitiert von 169 Entscheidungen zu § 141 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 07.05.2019 – B 11 AL 10/18 RArbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit - Ermittlung des Arbeitseinkommens - Erarbeitungsprinzip - konkrete Einkommenserzielung - konkrete zeitliche Zuordnung - kein Rückgriff auf Einkommensteuerbescheid - DurchschnittsberechnungZitiert von 4
- BSG, 01.07.2010 – B 11 AL 31/09 R(Arbeitslosengeld - Anrechung von Nebeneinkommen - privilegierter Freibetrag nach § 141 Abs 2 SGB 3 - nahtlose Fortführung - Unterbrechung der Nebentätigkeit)Zitiert von 2
- BSG, 01.03.2011 – B 7 AL 26/09 R(Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Freibetrag nach § 141 Abs 2 SGB 3 - keine Gleichstellung des Bezugs von Lohnersatzleistungen mit der Ausübung einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit)Zitiert von 2
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- LSG Schleswig, 21.02.2014 – L 3 AL 29/12Zitiert von 2
- LSG Saarland, 10.09.2004 – L 8 AL 9/03
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 65/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 141 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 141 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2917)
BGBl. 2008 I S. 2917
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 141 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1983)
BGBl. 2000 I S. 1983
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 141 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.