Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/84?asof=2022-07-01#abs-1 (1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/84?asof=2022-07-01#abs-2 (2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/84?asof=2022-07-01#abs-3 (3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 84 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 84 aufgehoben durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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19.06.2022 Ausfertigung
§ 84 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I 921)
BGBl. 2022 I S. 921
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 84 aufgehoben durch Artikel 34 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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