Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen

SozialrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/84?asof=2022-07-01#abs-1 (1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/84?asof=2022-07-01#abs-2 (2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/84?asof=2022-07-01#abs-3 (3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

§ 75 § 77