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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 921

BGBl. 2022 I S. 921 · 3.168 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2022, Seite 921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 921
                                     Elftes Gesetz
                   zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
                                                 Vom 19. Juni 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-

rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das

zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022

(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:

  „§ 84 Übergangsregelung         zu Rechtsfolgen bei
        Pflichtverletzungen       und  Meldeversäum-
        nissen“.
2. Folgender § 84 wird angefügt:
                          „§ 84

           Übergangsregelung zu Rechtsfolgen

    bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen

    (1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht
  anzuwenden.
    (2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit
  der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst
  nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu min-
  dern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt
  vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis
  weniger als ein Jahr zurückliegt.

    (3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren
  Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßge-
  benden Regelbedarfs begrenzt.“

                       Artikel 2

  Artikel 33 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die

Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur

Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom

20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt

gefasst:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie
   folgt gefasst:

  „§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
        zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
        rechts“.
2. § 84 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 84
                Übergangsregelung
            aus Anlass des Gesetzes zur

     Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

     Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
  tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
  desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab-
  satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und
  § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
  2023 geltenden Fassung weiter.“

                       Artikel 3
  Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu

                                  Berlin, den 19. Juni 2022
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                              Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 921. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 79c570d8ae4dd3e1….