Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 921
BGBl. 2022 I S. 921 · 3.168 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Elftes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022
(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:
„§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei
Pflichtverletzungen und Meldeversäum-
nissen“.
2. Folgender § 84 wird angefügt:
„§ 84
Übergangsregelung zu Rechtsfolgen
bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht
anzuwenden.
(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst
nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu min-
dern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt
vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis
weniger als ein Jahr zurückliegt.
(3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren
Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßge-
benden Regelbedarfs begrenzt.“
Artikel 2
Artikel 33 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die
Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur
Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt
gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie
folgt gefasst:
„§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
rechts“.
2. § 84 wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab-
satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.“
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 19. Juni 2022
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 921. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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