Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 80 Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

SozialrechtBund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) § 41 Absatz 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung gilt weiter für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume,

1.
die vor dem 1. August 2016 beendet waren, gilt § 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt;
2.
die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist § 41a anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/80?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 43 gilt entsprechend für die Aufrechnung von Erstattungsansprüchen nach § 40 Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung sowie nach § 42 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Buches. Die Höhe der Aufrechnung beträgt 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs.

§ 71 § 73