Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 80 (weggefallen)
Stand: 01.01.2025
Für § 80 SGB II liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 80 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 21.11.2023 – L 2 AS 279/23 NZBZitiert von 1
- BSG, 12.09.2018 – B 4 AS 39/17 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche - Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume - Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - Berücksichtigung von Einkommensangaben im Widerspruchsverfahren)Zitiert von 97
- SG Duisburg, 02.01.2018 – S 49 AS 3349/17Zitiert von 4
- SG Berlin, 25.09.2017 – S 179 AS 6737/17Zitiert von 9
- SG Münster, 17.11.2022 – S 11 AS 497/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 – L 18 AS 1713/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage - Einspeisevergütung - kein Vermögen - kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit - Nichtabsetzbarkeit von Erwerbstätigenfreibeträgen - Nichtabsetzbarkeit eines durch die Abnutzung der Anlage eintretenden Wertverlustes - steuerrechtliche Einordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2024 – L 18 AS 447/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 02.10.2024 – L 4 AS 24/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2023 in Kraft
§ 80 neu gefasst durch Artikel 4 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 80 aufgehoben durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.