Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 55 Austauschvertrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 02.11.2021 – 3 A 381/20Zitiert von 3
- SG Dortmund, 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ERZitiert von 3
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
- SG Berlin, 21.09.2018 – S 64 AS 7585/16
- BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 11/21Zitiert von 4
- BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 10/21Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen VertragZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 05.05.2025 – S 6 KR 2387/24Zitiert von 1
- SG München, 30.04.2025 – S 46 SO 72/24
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – L 5 KR 1918/25
59 Entscheidungen zu § 55 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/55#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/55#abs-2 (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/55#abs-3 (3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.