Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 55 Austauschvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/55#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/55#abs-2 (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 32 sein könnte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/55#abs-3 (3) § 53 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 nicht.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 55 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 02.11.2021 – 3 A 381/20Zitiert von 3
- SG Dortmund, 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ERZitiert von 3
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
- SG Berlin, 21.09.2018 – S 64 AS 7585/16
- BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 11/21Zitiert von 1
- BVerwG, 30.06.2023 – 5 C 10/21Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch öffentlich-rechtlichen VertragZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 05.05.2025 – S 6 KR 2387/24Zitiert von 1
- SG München, 30.04.2025 – S 46 SO 72/24
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2025 – L 5 KR 1918/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.