Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 55 Wirkungsforschung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 · Sanktionen im SozialrechtZitiert von 177
- SG Karlsruhe, 15.08.2025 – S 12 AY 2132/25 ERZitiert von 1
- SG Karlsruhe, 09.05.2023 – S 12 AS 2046/22Zitiert von 5
- AG Dortmund, 30.12.2011 – 409 C 10246/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/55#abs-1 (1) Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind regelmäßig und zeitnah zu untersuchen und in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 des Dritten Buches einzubeziehen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur können in Vereinbarungen Einzelheiten der Wirkungsforschung festlegen. Soweit zweckmäßig, können Dritte mit der Wirkungsforschung beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/55#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht vergleichend die Wirkung der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Träger der Leistungen nach diesem Buch.