Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

SGB II

§ 32 Meldeversäumnisse

Stand: 01.07.2026

SozialrechtBund4 Fassungen78 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/32#abs-1 (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wiederholt nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld jeweils um 30 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/32#abs-2 (2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/32#abs-3 (3) Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/32#abs-4 (4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. § 59 und § 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.

§ 31b § 33