Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 30 Berechtigte Selbsthilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 356
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Halle, 06.05.2010 – S 24 AS 716/06
- BSG, 27.09.2011 – B 4 AS 180/10 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Krankengeld - keine Absetzung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit - Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben - Verteilzeitraum für einmalige Einnahmen - Weihnachtsgeld - Reihenfolge der Absetzungen und AufteilungZitiert von 55
- LSG Baden-Württemberg, 13.10.2010 – L 3 AS 5594/09Zitiert von 1
- BSG, 14.03.2012 – B 14 AS 18/11 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit - Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes beim BruttoarbeitsentgeltZitiert von 21
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 – L 34 AS 1068/12Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 14.03.2005 – 2 WF 8/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2025 – L 13 AS 193/23
- SG Kassel, 18.09.2025 – S 7 AS 166/21
- BSG, 28.11.2024 – B 4 AS 16/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage - Einspeisevergütung - kein Vermögen - kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit - Nichtabsetzbarkeit von Erwerbstätigenfreibeträgen - Nichtabsetzbarkeit eines durch die Abnutzung der Anlage eintretenden Wertverlustes - steuerrechtliche Einordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit
1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.