Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 97 Sachliche Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
sachlich zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die überörtlichen Träger sollen, insbesondere bei verbreiteten Krankheiten, zur Weiterentwicklung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen. Hierfür können sie die erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
Änderungsverlauf
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 97 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 97 aufgehoben durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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