Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 116
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 11.12.2024 – L 4 SO 45/23
- BSG, 23.03.2021 – B 8 SO 16/19 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - Anrechnung zunächst auf den inkludierten Lebensunterhalt, dann auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt und schließlich auf die Fachleistung - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung - Erhöhung des MindestbarbetragsZitiert von 18
- LSG NRW, 22.07.2019 – L 20 SO 548/17
- BSG, 14.12.2017 – B 8 SO 16/16 R(Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Untersuchungshaft - notwendiger Lebensunterhalt - angemessener Barbetrag nach § 27b Abs 2 S 2 SGB 12 - analoge Anwendung)Zitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 09.11.2022 – L 2 SO 1183/22Zitiert von 1
- VGH Hessen, 09.03.2015 – 10 A 1084/14Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 10.12.2025 – L 2 SO 3420/25 ER-B
- LSG Hessen, 30.04.2025 – L 4 SO 80/24Zitiert von 2
- LSG Hessen, 18.03.2025 – L 4 AY 28/24 B ERZitiert von 1
116 Entscheidungen zu § 27b SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27b SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27b#abs-1 (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst
Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27b#abs-2 (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27b#abs-3 (3) Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel,
Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27b#abs-4 (4) Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen.