Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/128d?asof=2024-01-05#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/128d?asof=2024-01-05#abs-2 (2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 128d geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 128d umnummeriert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 128d eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 128d geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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