Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 40 · BT-Drs. 19/13824 · S. 267
Zu Artikel 40 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 40 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG. Zu Nummer 2 (§ 36) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Zu Nummer 3 (§ 82 Absatz 1 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. § 28 Absatz 2 SGB XIV regelt abschließend, dass Ent- schädigungszahlungen, wie die bisherigen Grundrenten nach dem BVG, nicht auf bedürftigkeitsabhängige Sozi- alleistungen anzurechnen sind, einer eigenständigen Regelung im SGB XII bedarf es daher nicht mehr. Zu Nummer 4 (§ 128d) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV. Zu Nummer 5 (§ 146) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 911.522–912.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP