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Artikel 40 · BT-Drs. 19/13824 · S. 267

Zu Artikel 40 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 40 (Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
(Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

Zu Nummer 2
(§ 36)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.
Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.

Zu Nummer 3
(§ 82 Absatz 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.
Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. § 28 Absatz 2 SGB XIV regelt abschließend, dass Ent-
schädigungszahlungen, wie die bisherigen Grundrenten nach dem BVG, nicht auf bedürftigkeitsabhängige Sozi-
alleistungen anzurechnen sind, einer eigenständigen Regelung im SGB XII bedarf es daher nicht mehr.

Zu Nummer 4
(§ 128d)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG und des Inkrafttretens des SGB XIV.

Zu Nummer 5
(§ 146)
Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des BVG.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13824, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 911.522–912.544 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e2cc6975814c38cd….

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