Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 124 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/124?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c werden als Bestandserhebungen jährlich zum 31. Dezember durchgeführt. Die Angaben sind darüber hinaus bei Beginn und Ende der Leistungserbringung sowie bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c zu erteilen. Die Angaben zu § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sind ebenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung und der Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/124?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e wird für jedes abgelaufene Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt. Dabei sind die Merkmale für jeden Monat eines Quartals zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/124?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 wird als Bestandserhebung vierteljährlich zum Quartalsende durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/124?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erhebungen nach § 122 Absatz 3 und 4 erfolgen jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
Änderungsverlauf
-
01.01.2024 in Kraft
§ 124 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
-
21.12.2015 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
-
20.12.2012 Ausfertigung
§ 124 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
-
02.12.2006 Ausfertigung
§ 124 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.