Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 123 Hilfsmerkmale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/123?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/123?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 123 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 123 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
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02.12.2006 Ausfertigung
§ 123 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 2670)
BGBl. 2006 I S. 2670
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.