Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 92b Integrierte Versorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BSG, 25.01.2017 – B 3 P 3/15 RSoziale Pflegeversicherung - Vergütung stationärer Pflegeeinrichtungen - Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit der angerufenen Schiedsstelle bei zuvor gescheiterten Rahmenvertragsverhandlungen - Rahmenverträge müssen Abschläge ab dem vierten Tag jeder vorübergehenden Abwesenheit des Heimbewohners vorsehen - Schiedsspruch - Qualifizierung als Verwaltungsakt - AmtsermittlungsgrundsatzZitiert von 20
- FG Berlin-Brandenburg, 14.02.2024 – 7 K 7004/22
- BGH, 04.10.2018 – III ZR 292/17Pflegeheimvertrag mit einem Leistungsbezieher der Pflegeversicherung: Vertragskündigung und Zahlungspflicht des Heimbewohners bei Verlassen des Heimes vor Ablauf der KündigungsfristZitiert von 2
3 Entscheidungen zu § 92b SGB XI →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/92b#abs-1 (1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/92b#abs-2 (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln. Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind. In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89). § 140a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/92b#abs-3 (3) § 140a Absatz 4 des Fünften Buches gilt für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend.