Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
Stand: 09.06.2021
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BSG, 13.03.2001 – B 3 P 20/00 RZitiert von 11
- SG Karlsruhe, 27.07.2016 – S 17 AS 1318/16
- LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 – L 11 KR 5900/10
- BSG, 10.12.2025 – B 6a KR 2/25 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung - geistige Behinderung - keine Erwerbstätigkeit - Versorgung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe - Betreuungsvertrag - keine hinreichende anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
- BSG, 29.06.2021 – B 12 KR 38/19 RKrankenversicherung - Auffangpflichtversicherung bei zuletzt gesetzlich Versicherten - zuständige Krankenkasse - Ausübung des Krankenkassenwahlrechts nur für die ZukunftZitiert von 6
- BSG, 09.11.2011 – B 12 KR 21/09 RKranken- und Pflegeversicherung der Landwirte - rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers - Befreiungsantrag - Fristversäumnis - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2024 – L 12 R 98/22
- SG Detmold, 13.09.2023 – S 35 SO 27/23Zitiert von 1
- SG Gelsenkirchen, 16.08.2018 – S 43 KR 831/18 ER
14 Entscheidungen zu § 48 SGB XI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/48#abs-1 (1) Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/48#abs-2 (2) Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. Ist keine Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt, kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3 wählen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/48#abs-3 (3) Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
Ab 1. Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173 Abs. 2 des Fünften Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären; dies gilt auch für Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig sind.