Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 15/1525 · S. 155
Zu Artikel 7 (Änderung des Elften Buches
Zu Artikel 7 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis) Anpassung des Inhaltsverzeichnisses. Zu Nummer 2 (§ 47a) Die Vorschrift führt auch Stellen zur Bekämpfung von Fehl- verhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen ein. Das Organisationskonzept entspricht dem des Fünften Bu- ches. Zu Nummer 3 (§ 97 Abs. 3) Nach der geltenden Regelung in § 97 Abs. 3 Satz 3 SGB XI kann der Medizinische Dienst in Dateien nur Angaben zur Person und Hinweise auf bei ihm vorhandene Akten aufneh- men. Durch diese Regelung ist es dem Medizinischen Dienst verwehrt, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf EDV-Einsatz zu stützen. Dies führt in der Praxis dazu, dass dem Medizinischen Dienst Daten auf Papier zur Verfügung gestellt werden. Der Medizinische Dienst erfasst diese Da- ten in seinem Computer, druckt das Gutachten in Papier- form aus, um es dann im Computer zu löschen. Das Gutach- ten wird der Pflegekasse in Papierform zugeleitet und beim Medizinischen Dienst in Papierform archiviert. Nach Ab- lauf der Aufbewahrungsfrist, d. h. jeweils zum 1. Januar, muss jede Akte durchgesehen und überprüft werden. Durch den Einsatz von EDV kann eine wirtschaftlichere und spar- samere Aufgabenerfüllung erreicht werden. Die medizini- schen Daten der Versicherten sind getrennt von den Daten zur Identifikation der Versicherten zu speichern. Eine Zusammenführung und Verarbeitung ist nur für die Erfül- lung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zulässig. § 97 Abs. 2 SGB XI sichert die enge Zweckbindung für die Verwendung von Sozialdaten durch den Medizinischen Dienst.
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Herkunft
BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 832.572–834.212 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP