Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 15/1525 · S. 155

Zu Artikel 7 (Änderung des Elften Buches

Zu Artikel 7 (Änderung des Elften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.
Zu Nummer 2 (§ 47a)
Die Vorschrift führt auch Stellen zur Bekämpfung von Fehl-
verhalten im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen ein.
Das Organisationskonzept entspricht dem des Fünften Bu-
ches.
Zu Nummer 3 (§ 97 Abs. 3)
Nach der geltenden Regelung in § 97 Abs. 3 Satz 3 SGB XI
kann der Medizinische Dienst in Dateien nur Angaben zur
Person und Hinweise auf bei ihm vorhandene Akten aufneh-
men. Durch diese Regelung ist es dem Medizinischen
Dienst verwehrt, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf
EDV-Einsatz zu stützen. Dies führt in der Praxis dazu, dass
dem Medizinischen Dienst Daten auf Papier zur Verfügung
gestellt werden. Der Medizinische Dienst erfasst diese Da-
ten in seinem Computer, druckt das Gutachten in Papier-
form aus, um es dann im Computer zu löschen. Das Gutach-
ten wird der Pflegekasse in Papierform zugeleitet und beim
Medizinischen Dienst in Papierform archiviert. Nach Ab-
lauf der Aufbewahrungsfrist, d. h. jeweils zum 1. Januar,
muss jede Akte durchgesehen und überprüft werden. Durch
den Einsatz von EDV kann eine wirtschaftlichere und spar-
samere Aufgabenerfüllung erreicht werden. Die medizini-
schen Daten der Versicherten sind getrennt von den Daten
zur Identifikation der Versicherten zu speichern. Eine
Zusammenführung und Verarbeitung ist nur für die Erfül-
lung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes im Rahmen
der Einzelfallbegutachtung zulässig. § 97 Abs. 2 SGB XI
sichert die enge Zweckbindung für die Verwendung von
Sozialdaten durch den Medizinischen Dienst.

BT-Drs. 15/1525 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 832.572–834.212 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP