Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 29 Wirtschaftlichkeitsgebot
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/29#abs-1 (1) Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/29#abs-2 (2) Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 29 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Saarland, 28.04.2009 – L 2 P 4/08Zitiert von 1
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/22 R(Aufsichtsrecht - Soziale Pflegeversicherung - Pflegekasse - Beteiligung privater Dritter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage iSd § 197b SGB 5)Zitiert von 1
- BSG, 30.08.2023 – B 3 A 1/23 R
- BSG, 06.06.2002 – B 3 P 2/02 RZitiert von 5
- BSG, 26.04.2001 – B 3 P 11/00 RPflegeversicherung: Kein Anspruch auf Leistungen bei stationärer Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- SG Nürnberg, 11.12.2023 – S 19 P 160/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2025 – L 6 P 4/25 B ER
- SG Hamburg, 20.01.2025 – S 9 KR 3758/22
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 10.01.2024 – L 9 SO 30/23 B ERZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.