Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 111 Risikoausgleich
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 06.05.2015 – I R 7/14Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsenZitiert von 2
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 2014/95Pflegeversicherung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 1681/94Zitiert von 25
- BFH, 25.11.2009 – I R 9/09Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 12.11.2008 – 6 K 355/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 15.02.2023 – L 6 P 66/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.09.2021 – L 4 P 1402/21 BZitiert von 3
- SG Wiesbaden, 09.11.2020 – S 22 P 1/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/111#abs-1 (1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach den §§ 45c bis 45e und 123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2 Satz 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben, ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/111#abs-2 (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.