Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 138
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 – L 8 AL 3185/19Zitiert von 5
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist - Sonderregelung - Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist - weitere Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs - Übergang in 30-jährige Verjährungsfrist - MahnschreibenZitiert von 35
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2021 – L 1 U 3714/20Zitiert von 4
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 15/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung - Neubeginn der Verjährung - unanfechtbarer Stundungsbescheid mit Ratenzahlung - AnerkennungshandlungZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2022 – L 9 AS 216/22 B ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.12.2025 – 12 A 527/23
- LSG Bayern, 18.11.2025 – L 5 KR 460/18Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.09.2025 – L 8 BA 38/25 B ERZitiert von 1
138 Entscheidungen zu § 52 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/52#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/52#abs-2 (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.