Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/52#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/52#abs-2 (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Wird zitiert von 147 Entscheidungen zu § 52 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2020 – L 8 AL 3185/19Zitiert von 5
- BSG, 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Feststellung des Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt - Vorrang der 4-jährigen Verjährungsfrist - Sonderregelung - Hemmung einer bereits laufenden Verjährungsfrist - weitere Verwaltungsakte zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs - Übergang in 30-jährige Verjährungsfrist - MahnschreibenZitiert von 38
- LSG NRW, 20.03.2024 – L 12 AS 400/23Zitiert von 1
- VG Köln, 23.03.2022 – 26 K 8289/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2021 – L 1 U 3714/20Zitiert von 4
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 15/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Verjährung des Erstattungsanspruchs - Vierjahresfrist - Hemmung - Neubeginn der Verjährung - unanfechtbarer Stundungsbescheid mit Ratenzahlung - AnerkennungshandlungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.12.2025 – 12 A 527/23
- LSG Bayern, 18.11.2025 – L 5 KR 460/18Zitiert von 2
- LSG NRW, 24.09.2025 – L 8 BA 38/25 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.12.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
-
21.06.2002 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.