Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

SGB X

§ 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund138 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/52#abs-1 (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/52#abs-2 (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

§ 51 § 53