Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.