Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 110 Pauschalierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 31.03.2000 – 12 L 902/00Zitiert von 3
- BSG, 27.02.2019 – B 8 SO 10/17 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Umfang der Kostenerstattung - Anwendbarkeit des § 110 Abs 2 SGB 12)Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.12.2002 – 16 A 30/01Zitiert von 7
- SG Kassel, 12.04.2016 – S 11 SO 137/15
- LSG NRW, 12.12.2013 – L 16 KR 557/11Zitiert von 1
- VG Aachen, 27.12.2004 – 6 K 490/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 29.06.2023 – B 1 KR 23/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers gegen die vorrangig verpflichtete Krankenkasse - medizinische Rehabilitation - Begrenzung der Erstattungshöhe durch Vergütungsvereinbarungen nach § 111 Abs 5 SGB 5)Zitiert von 2
- SG Berlin, 26.04.2023 – S 223 KR 132/21
- BSG, 16.02.2022 – B 8 SO 1/20 RSozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers gegen den Leistungsberechtigten bei Leistung des vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers in Unkenntnis der Leistung des Sozialhilfeträgers - Kenntnis des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers - objektive Beweislast für die Unkenntnis - Berücksichtigung eines Verschuldens des Sozialhilfeträgers
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Leistungsträger haben ihre Erstattungsansprüche pauschal abzugelten, soweit dies zweckmäßig ist. Beträgt im Einzelfall ein Erstattungsanspruch voraussichtlich weniger als 50 Euro, erfolgt keine Erstattung. Die Leistungsträger können abweichend von Satz 2 höhere Beträge vereinbaren. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.