Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 42 Vorschüsse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/42#abs-1 (1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/42#abs-2 (2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/42#abs-3 (3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
Wird zitiert von 185 Entscheidungen zu § 42 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2006 – L 10 U 3578/05
- BSG, 01.07.2010 – B 11 AL 19/09 R(Soziales Leistungsrecht - Vorschussgewährung - nachträgliche Feststellung des Nichtbestehens des Anspruchs dem Grunde nach - Rückabwicklung - Erstattungsanspruch - keine Aufhebung nach § 45 SGB 10)Zitiert von 21
- SG Trier, 19.01.2015 – S 4 U 83/13
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2010 – L 11 R 3189/09Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.02.2003 – 12 A 3734/00Zitiert von 2
- BSG, 11.09.2019 – B 6 KA 13/18 RVertragsärztliche Vergütung - Abschlagszahlungen (hier: für Teilnahme an Strukturverträgen zum ambulanten Operieren) - Übersteigen des endgültig festgesetzten Honoraranspruchs - Rückforderung des überzahlten Honorars auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch Kassenärztliche Vereinigung - vierjährige Verjährungsfrist - VerwirkungZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 47/26 B ER
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 44/26 B ER
- VG Köln, 25.06.2026 – 25 L 978/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.