Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 26 Leistungsformen

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/26#abs-1 (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/26#abs-2 (2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/26#abs-3 (3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:

1.
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
2.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
4.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.
§ 25 § 27