Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 26 Leistungsformen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/26#abs-1 (1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden erbracht in Form von Dienstleistungen, Sachleistungen und Geldleistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/26#abs-2 (2) Geldleistungen werden erbracht als Einmalzahlung oder als laufende Zahlungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/26#abs-3 (3) Auf Antrag werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 des Neunten Buches durch ein Persönliches Budget folgende Leistungen erbracht:
1.
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5,
2.
Leistungen zur Teilhabe nach Kapitel 6,
3.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 sowie
4.
Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 95.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 26 SGB XIV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 44/26 B ER
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 47/26 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 20.05.2025 – L 6 VE 1517/25 ER-B
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.