Gesetze / Renten Service Verordnung
RentSV§ 7 Zahlung ohne Zahlungsauftrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – L 22 R 1071/11Zitiert von 2
- LSG NRW, 15.12.2022 – L 7 AS 378/22Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.05.2012 – L 18 R 806/10Zitiert von 2
- BSG, 26.09.2019 – B 5 R 4/19 R(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)Zitiert von 13
- BSG, 24.10.2013 – B 13 R 35/12 R(Erstattungsanspruch nach § 118 SGB 6 bzw § 42 SGB 1 auf einen Teil des Sterbequartalsvorschusses bei Tod des Berechtigten während des Sterbevierteljahres)Zitiert von 27
- OVG NRW, 13.02.2004 – 16 A 1160/02Zitiert von 6
6 Entscheidungen zu § 7 RentSV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/7#abs-1 (1) Der Renten Service soll an Witwen oder Witwer oder an überlebende Lebenspartner verstorbener Berechtigter eine Rente wegen Alters oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Inland auch ohne einen Auftrag des zuständigen Trägers der Rentenversicherung einen Vorschuß für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Berechtigten (Sterbequartalsvorschuß) zahlen, wenn der Vorschuß innerhalb eines Monats nach dem Tod des Berechtigten schriftlich unter Vorlage eines amtlichen Sterbenachweises beantragt wird. Anträge, die innerhalb dieses Zeitraums bei einem Träger der Rentenversicherung oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den Renten Service weitergeleitet. Anträge, die nach Ablauf dieses Zeitraums beim Renten Service oder einer anderen öffentlichen Stelle eingehen, werden an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weitergeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/7#abs-2 (2) Der Sterbequartalsvorschuß wird vom Renten Service auf der Grundlage des Dreifachen der dem verstorbenen Berechtigten im Sterbemonat zu zahlenden Rente errechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PostRDV/7#abs-3 (3) § 42 Abs. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend; an die Stelle des Vorschusses durch den Leistungsträger tritt der Sterbequartalsvorschuß durch den Renten Service. Die Entscheidung über die Anrechnung des Sterbequartalsvorschusses auf die zustehende Leistung oder eine Erstattung trifft der zuständige Träger der Rentenversicherung.