Gesetze / Bundeskindergeldgesetz
BKGG§ 18 Anwendung des Sozialgesetzbuches
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- SG Köln, 25.03.2011 – S 32 BK 46/10Zitiert von 1
- BSG, 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - BerufsausübungsfreiheitZitiert von 4
- BSG, 02.11.2012 – B 4 KG 2/11 RKinderzuschlag - Bewilligung vor Abschluss aller Ermittlungen zum berücksichtigungsfähigen Einkommen - Vorbehalt der Rückforderung - Zulässigkeit der Vorwegzahlung auf Grundlage einer NebenbestimmungZitiert von 12
- BVerfG, 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz <Art 3 Abs 1 GG> vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GGZitiert von 20
- BFH, 08.12.2011 – III B 72/11Anwendung der Regelungen über die Festsetzungsverjährung bei der rückwirkenden Aufhebung einer KindergeldfestsetzungZitiert von 8
- BSG, 19.02.2009 – B 10 KG 2/07 RKindergeld für sich selbst: Zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer für alleinstehende behinderte Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 25.11.2024 – L 5 KG 2/21Zitiert von 1
- SG Fulda, 27.10.2020 – S 4 KG 1/20Zitiert von 6
- SG Aachen, 17.04.2012 – S 13 KG 1/12Zitiert von 1
11 Entscheidungen zu § 18 BKGG →
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Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Sozialgesetzbuch anzuwenden.