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Artikel 5 · BT-Drs. 18/11286 · S. 52

Zu Artikel 5 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 5 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)
(§ 15 Absatz 4)
Im Zusammenhang mit der angestrebten höheren Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge spielt die gezielte
Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger durch unabhängige Institutionen eine wesentliche Rolle (so zuletzt BMF-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/11286
Forschungsvorhaben „Optimierungsmöglichkeiten bei den bestehenden steuer- und sozialversicherungsrechtli-
chen Förderregelungen der betrieblichen Altersversorgung – fe 14/13, S. 7 der Kurzfassung). Vor diesem Hinter-
grund wird die Auskunftserteilung durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt und erweitert.
Künftig sollen die Träger über die gesamte staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge Auskünfte erteilen;
dazu gehören neben der Riester-Rente die sog. Basis-Rente und die betriebliche Altersversorgung. Den Bürgerin-
nen und Bürgern sollen auf diesem Weg Kenntnisse, Orientierungshilfen und Handlungsmöglichkeiten zum Auf-
bau einer Zusatzrente vermittelt werden. Die an die Stelle der bisherigen Kann-Vorschrift tretende Soll-Vorschrift
lässt die konkrete Ausgestaltung der Auskunftserteilung durch die Träger unberührt. Die Auskunftserteilung kann
auch einzelfallbezogen sein. Sie muss aber immer neutral und anbieterunabhängig erfolgen; konkrete Pro-
duktempfehlungen dürfen also nach wie vor nicht gegeben werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11286, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.467–152.878 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8976686ac3c1c3a8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP