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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1532

BGBl. 1983 I S. 1532 · 195.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1983, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532
1532                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                                        Gesetz
             über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen

Haushalte
       und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung
              sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe
                            {Haushaltsbegleitgesetz 1984)
                                             Vom 22. Dezember 1983

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
     Änderung der Reichsversicherungsordnung
  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:

 1. In § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 werden die Worte „aus
    der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren-
    tenversicherung der Angestellten" durch die Worte
    ,,der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.

 2. In § 182 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie in Abs. 6 Satz 1
    werden die Worte „einmalige Zuwendungen" durch
    die Worte „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt(§ 385
    Abs. 1 a)" ersetzt.

 3. In § 189 wird nach Satz 1 eingefügt:

    „Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

    (§ 385 Abs. 1 a)."

 4. § 200 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,;Einmalige
      Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig

      gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)''

      ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt:
      „Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs
      höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalender-
      tag."

 5. In § 200 a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25" durch die
    Zahl „ 17" ersetzt.

6. Dem§ 200 c Abs. 2 wird angefügt:

   „Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
   (§ 385 Abs. 1 a)."

7. In § 220 wird Satz 3 gestrichen.

8. In § 383 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 189)"
   gestrichen.

9. § 385 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
       ,,(1 a) Bei der Feststellung des Grundlohns
     nach Absatz 1 sind dem Arbeitsentgelt zuzu-
     rechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit
     in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum
     gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsent-
     gelt), dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuord-
     nen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig
     gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendi-
     gung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei
     ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt
     wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum
     im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch
     wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
     Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist soweit
     zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresar-
     beitsverdienstgrenze noch nicht mit beitrags-
     pflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die antei-
     lige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der
     Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer
     aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben
     Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum
     Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums ent-

     spricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsent-

     gelt zuzuordnen ist; Zeiten, die nicht mit Beiträ-
     gen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem)
     Arbeitsentgelt belegt sind, sind auszunehmen."
  b) Dem Absatz 1 a wird angefügt:

     ,,In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-

     malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten

     Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen
     Kalenderjahres zuzurechnen, wenn es von dem
     Arbeitgeber dieses Lohnabrechnungszeitraums
     gezahlt wird und der festgestellte Grundlohn den
     in Satz 4 genannten Teil der Jahresarbeitsver-
     dienstgrenze übersteigt. Ist einmalig gezahltes
     Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt
     wird, nach Satz 2 einem Lohnabrechnungszeit-
     raum in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März zuzu-
     ordnen, findet Satz 5 keine Anwendung."

  c) Nach Absatz 1 a wird eingefügt:

       ,,(1 b) Krankenversicherungsbeiträge, die der
     Versicherte zu tragen hat, sind auf Antrag zu
     erstatten, soweit der diesen Beiträgen zugrunde-
     liegende Grundlohn ohne den Betrag nach § 180
     Abs. 6 Nr. 1 zusammen mit dem nach Absatz 1 a
     festgestellten Grundlohn die anteilige Jahresar-
     beitsverdienstgrenze übersteigt.''
BGBl. 1983, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533
10. § 393 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Die Träger der Rentenversicherung haben bei der

    Zahlung der Renten die darauf entfallenden Bei-
    träge nach § 381 Abs. 2 einzubehalten und an die
    Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
    Krankenkassen, Ersatzkassen und die Bundes-
    knappschaft zu zahlen, die nach § 393 b Abs. 1
    Satz 3 berechtigt sind."

11 . § 393 b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Worten „in § 165
          Abs. 1 Nr. 3" die Worte „und in § 19 Abs. 1
          des Reichsknappschaftsgesetzes" einge-
          fügt.
      bb) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte

          „Krankenkassen und Ersatzkassen" durch

          die Worte „Krankenkassen, Ersatzkassen

          und der Bundesknappschaft" ersetzt.

      cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:

          „Übersteigen die Leistungsaufwendungen
          einer Krankenkasse, Ersatzkasse oder der
          Bundesknappschaft den Betrag, den die
          Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun-
          desknappschaft nach Satz 2 aufzubringen
          hat, so hat sie in Höhe des Unterschiedsbe-
          trages Anspruch auf Beiträge nach § 381
          Abs. 2 und auf die überschießenden Beträge
          nach Satz 4. Übersteigt der Betrag, den die
          Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun-

          desknappschaft nach Satz 2 aufzubringen

          hat, die Leistungsaufwendungen, so steht

          der überschießende Betrag den Kassen zu,
          deren Leistungsaufwendungen ihren Finan-
          zierungsanteil übersteigen."
      dd) Dem Satz 6 werden folgende Worte ange-
          fügt:

          ,, , sowie Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der
          Verordnung über den weiteren Ausbau der
          knappschaftlichen Versicherung in der im
          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
          mer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
          sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13
          Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967
          (BGBI. 1 S. 1259)."
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 werden die Worte „die Kranken-
          kassen und die Ersatzkassen" durch die
          Worte „die Krankenkassen, die Ersatzkas-
          sen und die Bundesknappschaft" ersetzt
          und nach den Worten „in§ 165 Abs. 1 Nr. 3"
          die Worte „und in § 19 Abs. 1 des Reichs-
          knappschaftsgesetzes" eingefügt.

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

           „Nach Ablauf des Kalenderjahres ist der
           hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus
           den für dieses Jahr erstellten Geschäfts-
           und Rechnungsergebnissen der Kranken-
           kassen, Ersatzkassen und der Bundes-
           knappschaft sowie der Träger der Renten-
           versicherung zu ermitteln."

12. In § 393 c werden die Worte „Krankenkassen und
    Ersatzkassen" durch die Worte· ,,Krankenkassen,

    Ersatzkassen und die Bundesknappschaft" ersetzt.

13. In § 514 Abs. 2 wird die Bezeichnung „385 Abs. 2
    bis 2 b" durch die Bezeichnung „385 Abs. 1 a bis
    2 b" ersetzt.

14. § 515 a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
    „2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld
        beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das
        nicht nach den Vorschriften des Bundesversor-
        gungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der
        siebten Woche des Bezuges an,".

1 5. § 534 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „leistet der

       Träger der Rentenversicherung" durch die Worte

       „leisten die Träger der Rentenversicherung der

       Arbeiter und der Angestellten" ersetzt.

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

16. § 558 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Es beträgt vom 1. Juli 1983 an zwischen 384
       Deutsche Mark und 1 531 Deutsche Mark
       monatlich.''
    b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

      „Die neuen Mindest- und Höchstbeträge werden

      durch das )eweilige Rentenanpassungsgesetz

      festgesetzt."

17. § 560 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wirq wie folgt gefaßt:

       „Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er
       infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im
       Sinne der Krankenversicherung ist und keinen
       Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568,
       568 a Abs. 2 oder 3 hat."

    b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird eing~fügt:
       „Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, soweit
       der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
       men erhält; das gilt nicht für einmalig gezahltes
       Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a). Zuschüsse des
       Arbeitgebers zum Verletztengeld gelten ohne
       Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsent-
       gelt.''

    c) In Absatz 3 werden die Worte „keine Versiche-
       rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
       rung und" gestrichen.

18. In § 567 wird nach Absatz 1 eingefügt:

     ,,(1 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
    chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
    oder Schwere der Verletzung oder die Sicherung
    des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
    dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
    derung setzt voraus, daß die Maßnahme
BGBl. 1983, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
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1534                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

    1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
       richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
       des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
       berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
    2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
       behinderungsgerecht ist,
   3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
      Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
      insbesondere die Kostensätze angemessen
      sind."

19. § 568 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Zahl „80" durch
      die Zahl „75" und in Nummer 2 die Zahl „70"
      durch die Zahl „65" ersetzt.

   b) Nach Absatz 7 wird angefügt:
         ,,(8) Absatz 2 und§ 568 a Abs. 3 Satz 2 in der
       vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gel-.
       ten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche,
       die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; inso-
       weit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu
       zu entscheiden. Änderungsbescheide werden
       mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam.
       Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der
       Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
       Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
       Höhe aufgerechnet werden, soweit der Lei-
       stungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig
       im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfe-
       gesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt
       wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist
       Absatz 2
       a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeits-
          förderungs-Konsolidierungsgesetzes      vom

          22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497)
          genannten Verletzten in der bis zum
          31. Dezember 1981 geltenden Fassung,
       b) für die in Absatz 7 Satz 1 genannten Verletz-
          ten in der bis zum 31. Dezember 1982 gelten-
          den Fassung
       mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die
       Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte
       verminderter Vomhundertsatz gilt."

20. In§ 568 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom
    Hundert" durch die Worte

    ,, 1. bei einem Verletzten, bei dem die Voraussetzun-
          gen des § 568 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
          Hundert,
     2. bei den übrigen Verletzten 63 vom Hundert"

    ersetzt.

21. § 579 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 579
       (1) Vom 1. Juli jeden Jahres an werden die vom
    Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen
    für Unfälle, die im voraufgegangenen Kalenderjahr
    oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld
    entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um,
    den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-

    versicherung nach Abzug des Krankenversiche-
    rungsbeitrags der Rentner verändern werden.
    Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583).
      (2) Die Geldleistungen werden in der Weise ange-
    paßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfak-
    tor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berech-
    net werden. Der Anpassungsfaktor entsprechend
    dem Vomhundertsatz nach Absatz 1 wird durch das
    jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.
       (3) Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 13 Abs. 2
    und § 14 des Einundzwanzigsten Rentenanpas-
    sungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1089)
    gilt entsprechend.

      (4) § 1273 gilt mit der Maßgabe, daß ein Bericht
    über die Finanzlage der Träger der Unfallversiche-
    rung nicht zu erstatten ist."

22. In § 583 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Kinderzu-
    lage)" die Worte,,, sofern der Verletzte für das Kind
    vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinder-
    zulage gehabt hat" eingefügt. ·

23. In § 615 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch
    das Wort „zweifache" ersetzt und folgender Satz
    angefügt:

   . ,,Ist die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlos-
     sen worden, wird das Fünffache des Jahresbetra-
     ges der Rente als Abfindung gewährt."

24. In § 789 wird nach Satz 1 eingefügt:
    ,,Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583)."

25. § 1227 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 3 a wird wie folgt gefaßt:
           „3 a. Personen, die vor Eintritt in das
                 Erwerbsleben
                 a) in Einrichtungen der Jugendhilfe
                    durch Beschäftigung oder
                 b) in Berufsbildungswerken oder in
                    ähnlichen Einrichtungen für Behin-
                    derte
                 für eine Erwerbstätigkeit befähigt
                 werden sollen~ sofern sie njcht nach
                 Nummer 1 versichert sind,".
       bb) Die Nummern 8 a und 11 werden gestrichen.

    b) Absatz 1 a wird gestrichen.

26. In § 1235 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die
    Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
    ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
    versicherung" ersetzt.

27. In § 1237 a wird nach Absatz 2 eingefügt:
     ,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
    chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
    oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
    des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
    dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
    derung setzt voraus, daß die Maßnahme
BGBl. 1983, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
    1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
       richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
       des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
       berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
    2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
       behinderungsgerecht ist,

    3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
       Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
       insbesondere die Kostensätze angemessen
       sind."

28. In § 1 241 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b
    die Zahl „80" durch die Zahl „ 75" und in Nummer 2
    Buchstabe b die Zahl „ 70" durch die Zahl „65"

    ersetzt.

29. In § 1241 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom
    Hundert" durch die Worte
   ,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-
         gen des § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
         Hundert,

    2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert"
   ersetzt.

30. In § 1241 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige
    Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl-
    tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)" ersetzt.

31. § 1244 a wird gestrichen.

32. § 1 246 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der

      Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor
      Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche-
      rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
      ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist."
   b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
        ,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
      ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung
      oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn
      1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-
         tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36
         Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi-
         cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
         keit belegt sind oder
      2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in
         § 1252 genannten Tatbestände eingetreten
         ist.

      Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach

      Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:

      1. Ersatzzeiten ( § 1 251),
      2. Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),
      3. Rentenbezugszeiten,

      4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
         entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues,
      5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56
         Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-

          gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
          endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
       6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
          gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-
          losigkeit im Sinne von § 1259 Abs. 1, wenn
          diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten
          sind, weil durch sie eine rentenversiche-
          rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
          nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten
          sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
          Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
          versicherungspflichtige Beschäftigung oder
          Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne
          der Nummern 1 bis 5 liegt.

       Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch

       dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-
       lung der Versicherungsjahre nach § 1258 nicht
       anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5
       werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der
       Versicherte während dieser Zeit seinen gewöhn-
       lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
       Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder
       selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei
       denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäfti-
       gung oder selbständigen Tätigkeit begründet
       Versicherungsfreiheit.''

33. § 124 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält
       der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und
       zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine
       versicherungspflichtige Beschäftigung oder
       Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt

       ist."

    b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:

       „Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
       sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
       der monatlichen Bezugsgröße."
    c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
        ,,(2 a) § 1246 Abs. 2 a ist entsprechend anzu-
       wenden."
    d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
       „zurückgelegt ist'' die Worte ,, ; Absatz 1 ist in
       diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
       an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
       der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
       fügt.

34. § 1248 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:

      „Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2

      werden die in den.§§.1251 und 1259 Abs. 1 Nr. 1
      bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugs-
      zeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der
      Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 1 258
      nicht anrechenbar sind."

    b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7
       Satz 2" durch die Bezeichnung „Absatz 7
       Satz 3" ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536
1536                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

    c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
       ersetzt:

       „Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach
       Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-

       rungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-

       legt ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld
       nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-

       rungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
       ist."

35. In§ 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort ,.(Beitrags-

    zeiten)," die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach

    den §§ 1385 a und 1385 b," eingefügt.

36. § 1 255 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage
    beträgt für das Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark.
    Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
    chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
    (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem
    Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt
    des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-
    meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
    Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-
    derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-

    toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,

    für das die allgemeine Bemessungsgrundlage

    bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen

    Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu
    Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine
    Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
    beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres
    ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-
    stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
    zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der
    allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das
    jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt."

37. § 1256 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
    nung bestimmt nach Anhören des Statistischen
    Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-
    derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
    des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
    cherten im Sinne des § 1255 Abs. 1."

38. In § 1 259 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie
    folgt gefaßt:
    „ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
         Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge
         Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder
         durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-
         chen worden ist, wenn
       a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
          keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation
          begonnen haben, ihre Dauer mindestens
          einen Kalendermonat betragen hat und in der
          Zeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum

          31 . Dezember 1 983 wegen des Bezugs von
          Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
          letztengeld oder Übergangsgeld Versiche-
          rungspflicht nicht bestanden hat,

       b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
          ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
          Versorgungskrankengeld,          Verletztengeld
          oder Übergangsgeld bezogen worden ist

          oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-

          gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
          jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach

          § 1385 b Abs. 2 gezahlt worden sind,

     2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
        Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-
        schaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem

        Mutterschutzgesetz      oder     nach    dem

        31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub

        nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
        worden ist,".

39. § 1 262 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
    Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-
    hen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-
    tigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf
    Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-
    schuß."

40. § 1272 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem

    Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der

    Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge-

    gangen werden."

41 . § 1 278 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
       Wort „gezahlt" ersetzt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
       hiervon nicht berührt."

42. In § 1302 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch

    das Wort „Zweifache" ersetzt.

43. § 1303 wird wie folgt ge~ndert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
       sicherungspflicht" die Worte „oder der Beitrags-
       pflicht nach §§ 1385 a und 1385 b" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.
    c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
       auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2
       gilt entsprechend'' ersetzt.
    d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach
       § 1385 b, die vom Versicherten nicht mitgetra-
       gen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht,
       wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war."

44. Nach § 1304 c werden die Worte
    ,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-
    ner"

    durch die Worte

    ,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
    kenversicherung''
    erset_zt.
BGBl. 1983, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537
                              Nr. 53 - Tag der AusgabG: Bonn, den 24. Dezember 1983                             1537

45. § 1304 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
       derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach
       dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-

       fügt.
    b) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf-
       sicht" durch das Wort „Aufsicht" ersetzt.

46. § 1307 wird wie folgt gefaßt: ·

                          ,,§ 1307

      Die Aufwendungen nach den §§ 1305 und 1306
    dürfen sechs vom Hundert der Aufwendungen für

    die Leistungen zur Rehabilitation nach den§§ 1236

    bis 1243 im Kalenderjahr nicht überschreiten."

47. In § 1310 Abs. 1 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt:
    ,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-
    cherungszweige.''

48. § 1314 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
       „Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu
       den Aufwendungen für die Krankenversicherung
       entsprechend angewendet."

    b) Absatz 4 wird gestrichen.

49. In § 1321 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

50. § 1322 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 1291"

       durch die Verweisung,,§ 1302" ersetzt und das

       Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

    b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,4. die Beitragserstattung des § 1303."

51. In § 1383 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausga-
    ben" die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des
    § 1272 Abs. 2 Satz 2'' gestrichen.

52. § 1385 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
       für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie
       verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
       chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
       (§ 1 255 Abs. 1) . Die Veränderung richtet sich
       nach dem Vomhundertsatz, um den das nach
       § 1256 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsent-

       gelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte

       Bruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag

       wird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den

       nächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag auf-

       gerundet. Der Bundesminister für Arbeit und

       Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-

       nung mit Zustimmung des Bundesrates im vor-
       aus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemes-
       sungsgrenzen.''
    b) In Absatz 3 werden die Buchstabenfund i gestri-
       chen und am Ende des Buchstabens g das
       Komma durch einen Punkt ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
       Buchstabens f durch einen Punkt ersetzt und
       Buchstabe g gestrichen.

   d) Absatz 4 a wird gestrichen.

   e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestric.hen.

53. Nach § 1385 a wird eingefügt:

                          ,,§ 1385 b

      ( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der

   Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-

   versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,

   die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-
   geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
   für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,
   wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung
   zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerker-
   versicherungsgesetz pfüchtversichert waren. Die
   Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld
   und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-
   gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt
   für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungs-
   trägern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen
   sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu
   tragen. § 1385 a Satz 2 und 3 sowie § 1397 Abs. 1

   Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.

      (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen
   Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi-
   cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert

   sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-

   zeiten nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

   zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-
   sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt
   für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-
   gelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1
   muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
   Ausfallzeit beim zuständigen Rentenversicherungs-
   träger gestellt werden. Zuständig ist der Rentenver-
   sicherungsträger, bei dem der Versicherte vor
   Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Buch
   oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflicht-
   versichert war. Abweichend von § 141 8 Abs. 1 kön-
   nen Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach
   Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,
   entrichtet werden, wenn der Versicherte die Bei-
   träge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
   Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 einge-
   zahlt hat.

     (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten

   Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach

   Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der

   Rentenversicherungsträger die Beiträge nach

   Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des

   Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.

   Dies gilt auch im Falle des § 1385 a."

54. In§ 1390 Abs. 1 w~rden die Worte „Beiträge für die
    Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
    ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
    versicherung'' ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538
1538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

55. In § 1390 a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei-
    sung ,,§ 1244 a" durch die Verweisung ,,§ 1243"
    ersetzt.

56. In § 1391 werden die Worte „Beiträge für die Kran-
    kenversicherung der Rentner'' durch die Worte
    ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-

    versicherung" ersetzt.

57 § 1399 Abs. 6 wird gestrichen.

58. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte
       Komma und das Wort „Mitgliederklasse" gestri-
       chen.

   b) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
       11 § 385 Abs. 1 a ist entsprechend anzuwenden;
       bei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Ver-
       sicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
       versicherung besteht, die Jahresarbeitsver-
       dienstgrenze maßgebend, andernfalls die Bei-
       tragsbemessungsgrenze der Rentenversiche-
       rung."

59 § 1401 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten
       ,,§ 1385 Abs. 3 a" die Worte „und der einmalig
     · gezahlten Arbeitsentgelte(§ 385 Abs. 1 a)" ein-
       gefügt.
    b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-
            zeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende
            Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent-
            gelte ( § 385 Abs. 1 a) einzutragen sind,".

    c) Absatz 6 wird gestrichen.

60. § 1401 b wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Dem Absatz 1 wird angefügt:

         ,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
       auch für die in § 1385 b Abs. 1 Satz 1 genannten
       Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der
       Inhalt der Meldung kann von den am Meldever-
       fahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den
       vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu
       umfassen."

61 In § 1405 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    ,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,

    für die Beiträge nach § 1385 b Abs. 2 entrichtet
    werden können, sind Beiträge nicht zu entrichten,
    auch wenn die Voraussetzungen des§ 1259 Abs. 3
    nicht vorliegen."

                        Artikel 2

 Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes

  Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:

 1 . § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 .Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:

          112 a. Personen, die vor Eintritt in das
                 Erwerbsleben

                 a) in Einrichtungen der Jugendhilfe
                    durch Beschäftigung oder

                 b) in Berufsbildungswerken oder in
                    ähnlichen Einrichtungen für Behin-
                    derte

                für eine Erwerbstätigkeit als Ange-
                stellte befähigt werden sollen, sofern
                sie nicht nach Nummer 1 versichert
                sind,".
      bb) Die Nummern 10 a und 13 werden gestri-
          chen.
   b) Absatz 1 b wird gestrichen.

 2. § 7 Abs. 6 wird gestrichen.

 3. In § 12 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die
    Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
    ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
    versicherung" ersetzt.

 4. In § 14 a wird nach Absatz 2 .eingefügt:

    ,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
   chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
   oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
   des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
   dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
   derung setzt voraus, daß die Maßnahme
    1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
       richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
       des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
       berufliche Rehabilitation erwarten läßt,

    2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
       behinderungsgerecht ist,
   3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
      Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
      insbesondere die Kostensätze angemessen
      sind."

5. In § 18 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die
   Zahl „80" durch die Zahl „75" ersetzt und in Num-
   mer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die Zahl

   ,,65" ersetzt.

6. In § 18 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte 1168 vom
   Hundert" durch die Worte
   11 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-
         gen des § 18 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
         Hundert,

    2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert''

   ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539
7. In § 18 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige
   Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl-
   tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi-
   cherungsordnung)" ersetzt.

8. § 21 a wird gestrichen.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der
     Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor
     Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche-
     rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
     ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist."

  b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

       ,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
     ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung
     oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn
     1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-
        tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36
        Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi-

        cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
        keit belegt sind oder
     2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in
        § 29 genannten Tatbestände eingetreten ist.
     Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach
     Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:

     1. Ersatzzeiten ( § 28),
     2. Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),
     3. Rentenbezugszeiten,
     4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
        entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
     5. Zeiten der Erziehung eines Kindes ( § 56
        Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-

        gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-

        endeten 5. Lebensjahr des Kindes,

     6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
        gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-
        losigkeit im Sinne von§ 36 Abs. 1, wenn diese
        Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind,
        weil durch sie eine rentenversicherungs-
        pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht
        unterbrochen wird, sofern in den letzten
        sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
        Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
        versicherungspflichtige Beschäftigung oder
        Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne
        der Nummern 1 bis 5 liegt.                   ·

  Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann
  nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der
  Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar
  sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann
  nicht mitgezählt, soweit der Versicherte während
  dieser Zeiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
  Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine
  Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht
  ausgeübt hat, es sein denn, der geringfügige
  Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen
  Tätigkeit begründet Versicherungsfreiheit.' 1

10. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,, ( 1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält
      der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und
      zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine
      versicherungspflichtige Beschäftigung oder
      Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt
      ist."

    b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:

       „Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
       sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
       der monatlichen Bezugsgröße."

    c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
        ,,(2 a) § 23 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwen-
       den."

    d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
       „zurückgelegt ist" die Worte ,, ; Absatz 1 ist in
       diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
       an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
       der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
       fügt.

11 . § 25 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
       „Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
       werden die in den §§ 28 und 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
       genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten
       nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-
       lung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht
       anrechenbar sind.''
    b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7
       Satz 2'' durch die Bezeichnung „Absatz 7
       Satz 3" ersetzt.
    c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
       ersetzt:

       „Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach

       Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-

       rungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-
       legt ist. Die Wartezeit für das· Altersruhegeld
       nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
       rungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
       ist."

12. In § 27 Abs. 1 werde nach dem Wort ,, (Beitragszei-
    ten)," die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach den
    §§ 112 a und 112 b," eingefügt.

13. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be-

   trägt für das· Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark.
   Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
   chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
   (Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem
   Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt
   des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-
   meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
   Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-
   derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-
   toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,
   für das die allgemeine Bemessungsgrundlage
   bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen
BGBl. 1983, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540
1540                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

   Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu
   Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine
   Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
   beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres
   ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-
   stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
   zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der
   allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das
   jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt."

14. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
   nung bestimmt nach Anhören des Statistischen
   Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-
   derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
   des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
   cherten im Sinne des § 32 Abs. 1."

15. In § 36 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
    gefaßt:

    „ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
         Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge
         Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder
         durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-
         chen worden ist, wenn
       a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
           keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation
           begonnen haben, ihre Dauer mindestens
           einen Kalendermonat betragen hat und in der
           Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum

           31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von
           Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
           letztengeld oder Übergangsgeld Versiche-
           rungspflicht nicht bestanden hat,
       b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
          ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
          Versorgungskrankengeld,          Verletztengeld
          oder Übergangsgeld bezogen worden ist
          oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-
          gen worden ist, für diese Zeiten, längstens

          jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
          § 112 b Abs. 2 gezahlt worden sind,

     2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
        Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-
        schaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem
        Mutterschutzgesetz      oder     nach    dem
        31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub
        nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
        worden ist,".

1 6. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
    Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-

    hen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-
    tigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf
    Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-
    schuß."

17. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem

    Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
    Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge-
    gangen werden."

18. § 55 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
      Wort „gezahlt" ersetzt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
      hiervon nicht berührt."

19. In§ 81 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch das
    Wort „Zweifache" ersetzt.

20. § 82 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
       sicherungspflicht" die Worte „oder der Beitrags-
       pflicht nach den §§ 112 a und 112 b" eingefügt.
    b) Absatz 2 wird gestrichen.

    c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
       auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2

       gilt entsprechend'' ersetzt.

    d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112 b,
       die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,
       werden nicht erstattet.' Dies gilt nicht, wenn ein
       Nettoarbeitsentgelt vereinbart war."

21. Nach§ 83 c werden die Worte
    ,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-
    ner"

    durch die Worte

    ,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
    kenversicherung''
    ersetzt.

22. § 83 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
       derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach
       dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-

       fügt.

    b) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf-
       sicht" durch das Wort „Aufsicht" ersetzt.

23. § 86 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 86
      Die Aufwendungen nach den§§ 84 und 85 dürfen
    sechs vom Hundert der Aufwendungen für die Lei-
    stungen zur Rehabilitation nach den §§ 13 bis 20 im
    Kalenderjahr nicht überschreiten."

24. In § 89 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    ,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-

    cherungszweige.''

25. § 93 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu

       den Aufwendungen für die Krankenversicherung

       entsprechend angewendet.''
    b) Absatz 4 wird gestrichen.
BGBl. 1983, Seite 1541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1541
                             Nr. 53-: Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983                             1541

26. In § 100 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

27. § 101 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 68"
       durch die Verweisung,,§ 81" und das Semikolon
       durch einen Punkt ersetzt.
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,4. die Beitragserstattung des § 82."

28. In § 110 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben"
    die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 49
    Abs. 2 Satz 2'' gestrichen.

29. § 11 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
       für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie
       verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
       chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
       (§ 32 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach
       dem Vomhundertsatz, um den das nach § 33
       Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das
       nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto-
       arbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur
       für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-
       heren durcr 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.
       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
       bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
       mung des Bundesrates im voraus für jedes
       Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen."

    b) In Absatz 3 werden die Buchstaben g und j
       gestrichen und am Ende des Buchstabens h das
       Komma durch einen Punkt ersetzt.

    c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des

       Buchstabens g durch einen Punkt ersetzt und
       Buchstabe h gestrichen.

    d) Absatz 4 a wird gestrichen.
    e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.

30. Nach § 11 2 a wird eingefügt:

                         ,,§ 112 b

       ( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-

    rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der

    Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-

    versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
    die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-
    geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
    für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,
    wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung
    zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren.
    Die Beiträge sind von den Beziehern von Kranken-
    geld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei-
    stungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes-
    anstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Lei-
    stungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen
    Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern

    allein zu tragen. § 11 2 a Satz 2 und 4 sowie § 119
    Abs. 1 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
      (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen
    Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi-

    cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
    rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
    sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-
    zeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
    zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-
    sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt
    für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-
    gelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1
    muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der

    Ausfallzeit bei der Bundesversicherungsanstalt für
    Angestellte gestellt werden, wenn der Versicherte
    vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem
    Gesetz pflichtversichert war. Abweichend von
    § 140 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vor-
    schrift auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für
    das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der
    Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten
    nach Zugang der Entscheidung über den Antrag
    nach Satz 1 eingezahlt hat.

      (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten
    Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach
    Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
    Rentenversicherungsträger die Beiträge nach
    Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des
    Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
    Dies gilt auch im Falle des § 112 a."

31. § 121 Abs. 6 wird gestrichen.

32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte
       Komma und das Wort „Mitgliederklasse" gestri-
       chen.

    b) Dem Satz 2 wird·folgender Satz angefügt:
       ,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsord-

       nung ist entsprechend anzuwenden; bei der

       Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versiche-
       rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-
       cherung besteht, die Jahresarbeitsverdienst-
       grenze maßgebend, andernfalls die Beitragsbe-
       messungsgrenze der Rentenversicherung.''

33. § 123 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten,,§ 112

       Abs. 3 a" die Worte „und der einmalig gezahlten

       Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversi-

       cherungsordnung)'' eingefügt.

    b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-
            zeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende
            Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent-
            gelte ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
            rungsordnung) einzutragen sind,".

    c) Absatz 6 wird gestrichen.

34. § 1 23 b wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
        ,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
       auch für die in § 11 2 b Abs. 1 Satz 1 genannten
BGBl. 1983, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1542
1542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

       Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der
       Inhalt der Meldung kann von den am Meldever-
       fahren Beteiligten verein.bart werden; er hat den
       vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu
       umfassen.''

35. In § 1 27 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    ,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,
    für die Beiträge nach § 11 2 b Abs. 2 entrichtet wer-
    den können, sind Beiträge nicht zu entrichten, auch

    wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht
    vorliegen."

                        Artikel 3

     Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
   Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:

 1. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
         ,,(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für den
       freiwilligen Beitritt nach § 1 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
       der Reichsversicherungsordnung
       1. das jährliche Gesamteinkommen bis zur Bei-
          tragsbemessungsgrenze nach § 130 Abs. 3
          zu berücksichtigen ist,

       2. das Datum 30. Juni 1977 durch das Datum
          31. Dezember 1983 ersetzt wird."

 2. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „wenn die Bundes-
       knappschaft für die Feststellung der Rente
       zuständig ist." durch folgende Worte ersetzt:

       „wenn
       a) sie oder die Person, aus deren Versicherung
          sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der
          erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätig-
          keit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar
          1950 bis zur Stellung des Rentenantrages
          mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines
          Trägers der gesetzlichen Krankenversiche-
          rung waren oder mit einem Mitglied verheira-
          tet und nicht mehr als nur geringfügig
          beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig
          waren oder
       b) sie oder die Person, aus deren Versicherung
          sie ihren Rentenanspruch ableiten, zu den in
          § 1 oder § 17 Abs. 1 des Fremdrentengeset-
          zes Genannten gehören und ihren Wohnsitz

          innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Ren-
          tenantragstellung in den Geltungsbereich
          dieses Gesetzes verlegt haben
       und die Bundesknappschaft für die Feststellung
       der Rente zuständig ist."

   b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:

        ,,(2 a) § 257 a der Reichsversicherungsord-
      nung gilt für die in Absatz 1 genannten Versicher-
      ten nicht. Sie können nach Ablauf des Monats, in
      dem der die Rente gewährende Bescheid zuge-
      stellt wird, die Mitgliedschaft bei der Kasse
      beantragen, bei der der Ehegatte versichert ist.
      Die in §·165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichversicherungs-

      ordnung bezeichneten Versicherten können auf
      Antrag Mitglied ihrer Kasse bleiben, wenn sie
      versicherungspflichtig nach Absatz 1 werden;

      der Antrag ist binnen eines Monats nach Eintritt
      der Versicherungspflicht zu stellen und wirkt vom
      Beginn der Versicherungspflicht an. Im übrigen
      gilt für die in Absatz 1 genannten Versicherten

      § 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
      nicht."

3. § 20 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 20
     Für die Krankenversicherung der bei der Bundes-
   knappschaft Versicherten gelten die Vorschriften
   der Reichsversicherungsordnung, soweit dieses
   Gesetz und § 2 Abs. 1 der Verordnung über den wei-
   teren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung
   in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
   nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 6
   des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1
   S. 1259), nichts anderes bestimmen."

4. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 6
      gestrichen.

   b) Absatz 1 a wird gestrichen.

5. In § 34 Nr. 5 werden die Worte „Leistungen für die
   Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
   ,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
   versicherung" ersetzt.

6. In § 36 a wird nach Absatz 2 eingefügt:
   ,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
  chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
  oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
  des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
  dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
  derung setzt voraus, daß die Maßnahme

   1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
      richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
      des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
      berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
   2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und

      behinderungsgerecht ist,

  3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
     Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
     insbesondere die Kostensätze angemessen
     sind."
BGBl. 1983, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543
 7. In § 40 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die
    Zahl „80" durch die Zahl „75" ersetzt und in Num-
    mer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die Zahl
    ,,65" ersetzt.

 8. In § 40 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom
    Hundert" durch die Worte

    ,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-

          gen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom

          Hundert,

     2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert"
    ersetzt.

 9. § 40 f wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „einmalige Zuwen-
       dungen" durch die Worte „einmalig gezahltes
       Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi-
       cherungsordnung)" ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1
       Nr. 3" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 1" ersetzt.

10. § 43 a wird gestrichen.

11 . § 45 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „und" durch die
       Worte ,, , zuletzt vor Eintritt der verminderten
       bergmännischen Berufsfähigkeit eine versiche-
       rungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und"
       ersetzt.
    b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
        ,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
       den."

1 2. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähig-
       keit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist
       und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine
       versicherungspflichtige Beschäftigung oder
       Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit nach
       § 49 Abs. 1 erfüllt ist."
    b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
         ,,(3) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist
       eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
       Tätigkeit ausgeübt worden, wenn

       1 . von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-
            tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36
            Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi-
            cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
            keit belegt sind oder
       2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in
            § 52 genannten Tatbestände eingetreten ist.
       Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach
       Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:

       1 . Ersatzzeiten ( § 51 ) ,
       2. Ausfallzeiten (§ 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4),
       3. Rentenbezugszeiten,

       4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
          entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
       5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56
          Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-
          gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
          endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
       6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
          gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-

          losigkeit im Sinne von § 57 Satz 1, wenn

          diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten

          sind, weil durch sie eine rentenversiche-
          rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
          nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten
          sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
          Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
          versicherungspflichtige Beschäftigung oder
          Tätigkeit entrichtet ist oder eine Z~it im Sinne
          der Nummern 1 bis 5 liegt.
       Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch
       dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-
       lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht
       anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5
       werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der
       Versicherte während dieser Zeiten seinen
       gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
       dieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung
       oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat,
       es sei denn, der geringfügige Umfang dieser
       Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
       begründet Versicherungsfreiheit.''

13. § 4 7 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfä-
       higkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfä-
       hig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähig-
       keit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
       oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit
       nach § 49 Abs. 1 erfüllt ist."
    b) Dem Absatz 2 wird angefügt:

      „Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
      sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
      der monatlichen Bezugsgröße."
    c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
       ,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
      den."

14. § 48 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
      „Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
      werden die in den§§ 51 und 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4
      genannten Zeiten und die Rentenbezugszeiten
      sowie die Zeiten des Bezugs von Anpassungs-
      geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
      nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-
      lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht
      anrechenbar sind."

    b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 2"
       durch die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
1544                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

15. § 49 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten
        „zurückgelegt ist" die Worte § 4 7 Abs. 1 ist in
                                         11 ;

        diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
        an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
        der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
        fügt.

     b) In Absatz 3 .wird Satz 2 durch folgende Sätze
        ersetzt:

           „Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld
           nach§ 48 Abs. 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Ver-
           sicherungszeit von 180 Kalendermonaten
           zurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Knapp-
           schaftsruhegeld nach § 48 Abs. 5 ist erfüllt,
           wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalender-
           monaten zurückgelegt ist."

16. In § 50 Abs. 2 werden nach den Worten „Beiträge
    zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirk-
    sam entrichtet sind," die Worte „nicht jedoch die
    Zeiten nach den §§ 130 a und 130 b," eingefügt.

1 7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,.(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage
    beträgt für das Jahr 1983 25 716 Deutsche Mark.
    Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
    chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
    (Absatz 1 ). Die Verändenmg richtet sich nach dem
    Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt
    des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-
    meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
    Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-
    derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-
    toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,
    für das die allgemeine Bemessungsgrundlage
    bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen
    Bundesamtes zugrundezulegen, die diesem zu
    Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine
    Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
    beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres
    ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-
    stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
    zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der
    allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das
    jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.''

18. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     .,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
    nung bestimmt nach Anhören des Statistischen
    Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-
    derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
    des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
    cherten im Sinne des§ 54 Abs. 1."

19. In§ 57 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
    gefaßt:
    11   1 . Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
             rungspflichtige Beschäftigung durch eine infolge
             Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder
             durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-
             chen worden ist, wenn

       a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
           keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation

           begonnen haben, ihre Dauer mindestens
          einen Kalendermonat betragen hat und in
          der Zeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum
          31 . Dezember 1983 wegen des Bezugs von
          Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
          letztengeld oder Übergangsgeld Versiche-
          rungspflicht nicht bestanden hat,

       b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
          ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
          Versor.~u ngskrankengeld,        Verletztengeld
          oder Ubergangsgeld bezogen worden ist
          oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-
          gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
          jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
          § 130 b Abs. 2 gezahlt worden sind,
    2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
       rungspflichtige Beschäftigung durch Schwan-
       gerschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach
       dem Mutterschutzgesetz oder nach dem
       31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub
       nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
       worden ist,".
20. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und
    das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich für jedes
    Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem
    1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß
    gehabt hat, um den Kinderzuschuß."

21 . § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,.(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem
    Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
    Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegan-
    gen werden."

22. § 75 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
       Wort „gezahlt" ersetzt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
       hiervon nicht berührt."

23. In § 83 Abs. 2 wird das Wort „Fünffache" durch das
    Wort „zweifache" ersetzt .

24. § 95 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
       sicherungspflicht'' die Worte „oder der Beitrags-
       pflicht nach den §§ 130 a und 130 b" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.
    c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
       auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 gilt ent-
       sprechend" ersetzt.
    d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
        .,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach§ 130 b,
       die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,
       werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein
       Nettoarbeitsentgelt vereinbart war.''
BGBl. 1983, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
25. Nach § 96 b werden die Worte

    „ 7. Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung
    der Rentner"
    durch die Worte

    ,, 7. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
    kenversicherung''

    ersetzt.

26. § 96 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
       derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach
       dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-
       fügt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2. in§ 19 Abs. 1 genannt, jedoch in der gesetz-
            lichen Krankenversicherung nicht pflichtver-
            sichert, sondern freiwillig versichert ist oder
            freiwillig nach § 19 Abs. 3 oder bei einem
            Krankenversicherungsunternehmen,            das
            der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert
            ist,".

27. § 98 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 98
      Die Aufwendungen nach § 97 dürfen sechs vom
    Hundert der Aufwendungen für die Leistungen zur
    Rehabilitation nach den §§ 35 bis 42 im Kalender-
    jahr nicht überschreiten."

28. In § 101 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:

    ,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-

    cherungszweige."

29. § 104 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
      „Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu den

      Aufwendungen für die Krankenversicherung ent-
      sprechend angewendet."

    b) Absatz 4 wird gestrichen.

30. In § 108 c Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.

31 . § 108 d wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen
       Punkt ersetzt.
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
       ,,4. die Beitragserstattung des § 95."

32. Dem § 113 wird angefügt:
    ,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung
    gilt entsprechend; bei der Anwendung des Satzes 5
    ist, wenn Versicherungspflicht in der knappschaftli-
    chen Krankenversicherung besteht, die Beitragsbe-
    messungsgrenze der knappschaftlichen Kranken-
    versicherung maßgebend, andernfalls die Beitrags-
    bemessungsgrenze der knappschaftlichen Renten-
    versicherung."

33. In§ 114 Abs. 1 a werden die Worte „den§§ 17 und
    29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 17"

    ersetzt.

34. § 1 20 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 120
      Für die Aufbringung der Mittel für die Krankenver-

    sicherung der nach§ 19 Abs. 1 Versicherten sowie
    der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-
    ordnung bezeichneten und in der knappschaftlichen
    Krankenversicherung Versicherten gelten die Vor-
    schriften der Reichsversicherungsordnung; die Ver-
    waltungskosten und die Aufwendungen für Sterbe-
    geld, soweit dieses die Regelleistung übersteigt,
    werden vom Träger der knappschaftlichen Renten-

    versicherung erstattet."

35. § 121 Abs. 2 wird gestrichen.

36. § 122 wird gestrichen.

37. In§ 129 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben"
    die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 71
    Abs. 1" gestrichen.

38. § 130 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „23,5 vom Hundert
       und vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert"
       durch die Worte „24,25 vom Hundert" e,rsetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
       für das Jahr 1984 76 800 Deutsche Mark. Sie
       verändert sich in den folgenden Jahren entspre-

       chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte

       (§ 54 Abs. 1 ). Die Veränderung richtet sich nach
       dem Vomhundertsatz, um den das nach § 55

       Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das
       nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto-
       arbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur
       für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-

       heren durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.
       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
       bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
       mung des Bundesrates im voraus für jedes
       Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen."
   c) In Absatz 5 werden am Ende des Buchstabens b
      das Komma durch einen Punkt ersetzt und die
      Buchstaben c und e gestrichen.

   d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
          „a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von
              dem Versicherten in Höhe von 9,25 vom
              Hundert und dem Arbeitgeber in Höhe
              von 1 5 vom Hundert der Monatsbezüge,
              jedoch von dem Arbeitgeber allein,
              wenn das monatliche Bruttoarbeits-
              entgelt des Versicherten ein Zehntel
              der Beitragsbemessungsgrenze für
              Monatsbezüge nicht übersteigt,".
      bb) Am Ende des Buchstabens d werden das
          Komma durch einen Punkt ersetzt und
          Buchstabe e gestrichen.
BGBl. 1983, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546
1546                                 Bundesgesetzblatt, Jahr'gang 1983, Teil 1

    e) Die Absätze 6 a und 6 b werden gestrichen.
    f) In Absatz 8 wird Satz 3 gestrichen.
    g) Absatz 9 wird gestrichen.

39. Nach § 130 a wird eingefügt:

                         ,,§ 130 b
       ( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der
   Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-
   versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
   die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-
   geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
   für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,
   wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung
   zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren.
   Die Beiträge sind von den Beziehern von Kranken-
   geld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei-
   stungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes-
   anstalt für Arbeit zu zahlen sind, in Höhe von 9,25
   vom Hundert und von den Leistungsträgern in Höhe
   von 15 vom Hundert der Beitragsberechnungs-
   grundlage zu tragen; in den übrigen Fällen sind die
   Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen.
   § 130 a Satz 2 und 3 sowie § 114 Abs. 2 Satz 1 sind
   entsprechend anzuwenden.

      (2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen
   Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi-
   cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
   sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-
   zeiten nach§ 57 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen.
   Die Beiträge für einen Kalendermonat müssen min-
   destens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen
   vollen Kalendermonat versicherten Entgelts ent-
   richtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß inner-
   halb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit
   bei der Bundesknappschaft gestellt werden, wenn
   der Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt
   nach diesem Gesetz pflichtversichert war. Abwei-
   chend von § 133 Abs. 1 können Beiträge nach
   dieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalender-
   jahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden,
   wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von
   drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über
   den Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat.

     (3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten
   Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach
   Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
   Rentenversicherungsträger die Beiträge nach
   Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des
   Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
   Dies gilt auch im Falle des § 130 a."

40. § 141 c wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
    b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
         ,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
       auch für die in § 130 b Abs. 1 Satz 1 genannten
       Stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der
       Inhalt der Meldung kann von den am Meldever-
       fahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den
       vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu
       umfassen."           -

                        Artikel 4
     Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
              Neuregelungsgesetzes
   Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-

lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassu'ng, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie
folgt geändert:

 1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 1 a
      Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus-
   setzungen für die Beantragung der Versicherungs-
   pflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichs-
   versicherungsordnung erfüllt haben und vor dem
   1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60
   Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön-
   nen abweichend von § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der
   Reichsversicherungsordnung die Versicherungs-
   pflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen."

2. Dem§ 5 a wird angefügt:

     ,,(4) Die §§ 1241 b und 1241 e der Reichsversi-
   cherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gel-
   tenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an
   auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent-
   standen sind; insoweit ist über bereits zuerkannte
   Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe-
   scheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
   wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten.
   Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
   Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
   Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
   berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
   der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
   über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
   chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die
   Höhe des Übergangsgeldes nach § 1241 b Abs. 1
   Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b der
   Reichsversicherungsordnung

   a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
      rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-
      zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten
      Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
      bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,

   b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
      dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
      31. Dezember 1982 geltenden Recht
   mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
   um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
   satz gilt."

3. Nach § 5 a wird eingefügt:
                            ,,§ 5b
      ( 1 ) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
   für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum
   31. Dezember 1985 die wegen der Erkrankung an
   aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erfor-
   derlichen Leistungen nach dem für sie bis zum
   31 . Dezember 1983 geltenden Recht für die Träger
BGBl. 1983, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547
  der Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn die
  Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar
  1984 begonnen oder von einem Träger der Renten-.
  versicherung bewilligt wurde. Die Ansprüche des
  Versicherten gegen den Träger der Krankenversi-
  cherung gelten insoweit als erfüllt, und zwar auch
  dann, wenn die Leistung der Krankenversicherung
  höher ist als die der Rentenversicherung. § 89
  Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist

  nicht anzuwenden.

     (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-
  chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
  die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-
  stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
  Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
  oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem
  Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,
  für die Dauer dieser Behandlung.
     (3) Die Träger der Rentenversicherung können
  1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-
     kulose Fachkliniken, die überwiegend der
     Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum

     31 . Dezember 1985 weiter betreiben sowie

  2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-

     gung der Bevölkerung die am 31. Dezember

     1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung

     von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht

     überwiegend der Behandlung von Tuberkulose

     dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-

     ter betreiben."

4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 6

    ( 1 ) § 1 246 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
  nung in der vom 1. Januar 1957 an geltenden Fas-
  sung über den Begriff der Berufsunfähigkeit gilt
  auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.
  Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen
  Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entschei-
  dung getroffen worden ist.
     (2) § 1246 Abs. 1 sowie § 1247 Abs. 1 der
  Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezem-
  ber 1983 geltenden Fassung gelten auch für Ver-
  sicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der
  Versicherte

  1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit
     von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und

  2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar
     1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein-
     tritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder
     den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate
     nach § 1 246 Abs. 2 a der Reichsversicherungs-
     ordnung nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.

  Satz 1 gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum
  30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen
  der Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in
  der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt

  Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num-

  mer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.

    (3) § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
  rungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten-

   den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
   künfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem
   Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor· dem 1. Januar
   1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-
   künfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-
   stens 625 Deutsche Mark."

 5. Nach § 10 wird eingefügt:

                          ,,§ 10 a

     Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbs-
   unfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und
   erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit
   von 180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzun-
   gen für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf
   Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Ein-
   zelfall kann sie von Amts wegen umgewandelt wer-
   den.''

 6. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
   b) Absatz 5 wird Absatz 1.

   c) Dem Absatz 1 wird angefügt:

        ,,(2) § 1248 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-

      rungsordnung in der am 31. Dezember 1983 gel-

      tenden Fassung ist für die Versicherten, deren

      Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 einge-

      treten ist, weiter anzuwenden, wenn der Versi-

      cherte die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2

      Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der

      vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung nicht
      erfüllt."

 7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 1255 a
    Nr. 1" durch die Worte,,§ 1255 a Abs. 2" ersetzt.

 8. § 27 wird wie folgt gefaßt:
                        ,,§ 27
      § 1302 der Reichsversicherungsordnung in der
   am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist wei-
   ter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
   1. Januar 1984 geschlossen worden ist."

 9. § 27 a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Dem Absatz 1 wird angefügt:

       ,,(2) § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungs-
      ordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden
      Fassung ist für die Personen weiter anzuwen-
      den, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch
      auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und
      die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben."

10. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Dem Absatz 1 wird angefügt:

       ,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-

      cherungszweig nur beschränkt werden, wenn

      der Antragsteller die Leistung vor dem 1. Januar
      1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür
      erfüllt hat."
BGBl. 1983, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548
1548                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

11. § 30 a wird wie folgt gefaßt:
                           ,.§ 30a

       § 1314 der Reichsversicherungsordnung in der
   vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt für
   den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
   kenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur
   knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-
   ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
   1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor
   dem 1. Januar 1984."

12. In§ 51 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 1248 Abs. 7

    Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 1248 Abs. 7
    Satz 3" ersetzt.

13. In § 52 wird Absatz 2 gestrichen.

                        Artikel 5
       Änderung des Angestelltenversicherungs-
               Neuregelungsgesetzes
  Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 1982 S. 1857,
1983 S. 311 ), wird wie folgt geändert:

 1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 1 a
       Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus-
    setzungen für die Beantragung der Versicherungs-
    pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenver-
    sicherungsgesetzes erfüllt haben und vor dem
    1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60
    Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön-
    nen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Ange-
    stelltenversicherungsgesetzes die Versicherungs-
    pflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen."

 2. Dem § 6 a wird angefügt:

      ,,(4) § 18 b und§ 18 e des Angestelltenversiche-
    rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
    den Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch
    für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden
    sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-
    che neu zu entscheiden. Änderungsbescheide wer-
    den mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam.
    Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der
    Anspruch auf Erstattung kann gegen einen

    Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller

    Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-

    berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne

    der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes

    über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-

    chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die

    Höhe des Übergangsgeldes nach§ 18 b Abs. 1 Nr. 1

    Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Angestell-

    tenversicherungsgesetzes

    a) für die in Artikel 6 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
       rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-

      zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten

      Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
      bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,

   b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
      dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
      31 . Dezember 1982 geltenden Recht
   mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
   um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
   satz gilt."

3. Nach § 6 a wird eingefügt:

                          ,,§ 6b

      (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
   für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem-
   ber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver
   behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen
   Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember
   1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken-
   versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung
   wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon-
   nen oder von einem Träger der Rentenversicherung
   bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten
   gegen den Träger der Krankenversicherung gelten
   insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die
   Leistung der Krankenversicherung höher ist als die
   der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten
   Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden.
      (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-
   chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
   die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-
   stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
   Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
   oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem
   Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,
   für die Dauer dieser Behandlung.
     (3) Die Träger der Rentenversicherung können

   1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-
      kulose Fachkliniken, die überwiegend der
      Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum
      31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie
   2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
      gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
      1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
      von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
      überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
      dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
      ter betreiben."

4. § 7 a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Einer rentenversicherungspflichtigen Be-

     schäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25

     Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes

     stehen die Zeiten einer Beschäftigung oder

     Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die mit

     freiwilligen Beiträgen belegt sind, gleich, soweit

     die Versicherte während dieser Zeiten nur

     wegen Überschreitens der Jahresarbeitsver-

     dienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18

     Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsge-
     setzes vom 13. August 1952 (BGBI. 1 S. 437),
     Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
BGBl. 1983, Seite 1549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1549
     Neuregelungsgesetzes in der Fassung vom
     23. Februar 1957 (BGBI. I S. 88), des Rentenver-
     sicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni
     1965 (BGBI. 1 S. 4 76) oder nach den entspre-
     chenden Vorschriften des Knappschaftsrenten-

     versicheru ngs-Neuregel ungsgesetzes      befreit
     war."

  b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
  c) Absatz 4 wird Absatz 2.
  d) Dem Absatz 2 wird angefügt:

      ,,(3) § 25 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversi-
     cherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
     geltenden Fassung ist für die Versicherten,
     deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987
     eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der
     Versicherte die Voraussetzungen des § 25
     Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsge-
     setzes in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden
     Fassung nicht erfüllt."

5. Nach § 7 a wird eingefügt:
                         ,,§ 7 b
    ( 1) § 23 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 des Angestell-
  tenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
  1983 geltenden Fassung gelten auch für Versiche-
  rungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versi-
  cherte
  1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit
     von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und

  2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar
     1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein-
     tritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder
     den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate
     nach § 23 Abs. 2 a des Angestelltenversiche-
     rungsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten
     belegt hat.
  Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni
  1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen de~
  Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der
  Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt
  Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num-
  mer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.
    (2) § 24 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversiche-
  rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
  den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
  künfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem
  Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem 1 . Januar
  1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-
  künfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-
  stens 625 Deutsche Mark."

6. Nach § 10 wird eingefügt:
                         ,,§ 10a
    Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsun-
  fähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und erfüllt
  er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit von
  180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzungen
  für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf Antrag
  in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Einzelfall
  kann sie von Amts wegen umgewandelt werden."

 7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 32 a
    Nr. 1" durch die Worte ,,§ 32 a Abs. 2" ersetzt.

 8. § 26 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 26

       § 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
    der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist
    weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
    1. Januar 1984 geschlossen worden ist."

 9. § 26 a wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
    b) Dem Absatz 1 wird angefügt:

        ,,(2) § 82 Abs. 8 des Angestelltenversiche-
       rungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
       geltenden Fassung ist für die Personen weiter
       anzuwenden, die vor dem 1 . Januar 1984 den
       Anspruch auf Erstattung der Beiträge geltend
       gemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt
       haben." ,

10. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
        ,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-
       cherungszweig nur beschränkt werden, wenn
       der Antragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar
       1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür
       erfüllt hat."

11 . § 29 a wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 29 a
      § 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
     der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt
     für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
     kenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur
     knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-
     ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
   · 1 983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor
     dem 1. Januar 1984."

12. In § 49 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 25 Abs. 7
    Satz 2" durch die Verweisung,,§ 25 Abs. 7 Satz 3"
    ersetzt.

13. In § 50 wird Absatz 2 gestrichen.

                       Artikel 6
 Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
             Neuregelungsgesetzes
  Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 a Abs. 1 wird gestrichen.
BGBl. 1983, Seite 1550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1550
1550                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

2. Dem § 3 c wird angefügt:
    ,,(4) Die §§ 40 b und 40 e des Reichsknapp-
  schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gel-
  tenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an
  auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent-
  standen sind; insoweit ist über bereits zuerkannte
  Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe-
  scheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
  wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten.
  Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
  Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
  Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
  berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne

  der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes

  über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-

  chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die

  Höhe des Übergangsgeldes nach§ 40 b Abs. 1 Nr. 1

  Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Reichs-

  knappschaftsgesetzes

  a) für die in Artikel 8 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
     rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-
     zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten
     Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
     bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,

  b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
     dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
     31. Dezember 1982 geltenden Recht

  mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
  um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
  satz gilt."

3. Nach § 3 c wird eingefügt:
                          ,,§ 3d

     (1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
  für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem-
  ber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver
  behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen
  Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember
  1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken-
  versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung
  wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon-
  nen oder von einem Träger der Rentenversicherung
  bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten
  gegen den Träger der Krankenversicherung gelten
  insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die
  Leistung der Krankenversicherung höher ist als die
  der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten
  Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden.

     (2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-
  chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
  die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-
  stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
  Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
  oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem
  Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,
  für die Dauer dieser Behandlung.

       (3) Die Träger der Rentenversicherung können
  1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-
     kulose Fachkliniken," die überwiegend der
     Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum
     31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie

   2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
      gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
      1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
      von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
      überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
      dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
      ter betreiben."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch folgende
     Absätze ersetzt:

      ,,(1) § 46 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Reichsknapp-

     schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1957 an

     geltenden Fassung über den Begriff der Berufs-

     unfähigkeit gilt auch für Versicherungsfälle vor

     diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,

     wenn über einen Anspruch eine nicht mehr

     anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.

       (2) § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 sowie§ 47
     Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
     am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gel-
     ten auch für Versicherungsfälle nach diesem
     Zeitpunkt, wenn der Versicherte

      t. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungs-
         zeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
         hat und

     2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom
        1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalender-
        jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit
        Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60
        Kalendermonate nach § 46 Abs. 3 des
        Reichsknappschaftsgesetzes nicht mitzu-
        zählenden Zeiten belegt hat.

     Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30.Juni
     1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der
     Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in
     der Zeit vom 1. Juli bis zum 31 . Dezember 1984
     gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der
     Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vor-
     liegen.

        (3) § 47 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-
     schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an
     geltenden Fassung über die Höhe der geringfügi-
     gen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor
     diesem Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem
     1. ,Januar 1984 beantragt worden, gelten als
     geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in
     Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark."

  b) Absatz 6 wird Absatz 4.

  c) Dem Absatz 4 wird angefügt:
       ,, (5) § 48 Abs. 2 Satz 3 des Reichsknapp-
     schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
     geltenden Fassung ist für die Versicherten,
     deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987
     eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der
     Versicherte die Voraussetzungen des § 48
     Abs. 2 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
     in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung
     nicht erfüllt."
BGBl. 1983, Seite 1551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1551
 5. Nach § 8 wird eingefügt:
                           ,,§ Ba
     Ist der Empfänger einer Knappschaftsrente
   wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1919
   geboren und erfüllt er auf Grund der Herabsetzung
   der Wartezeit von 180 auf 60 Kalendermonate die
   Voraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld, ist
   die Rente nur auf Antrag in das Knappschaftsruhe-
   geld umzuwandeln, im Einzelfall kann sie von Amts
   wegen umgewandelt werden."

 6. In § 9 Abs. 2 a Satz 1 werden die Worte ,,§ 54 a
    Nr. 1" durch die Worte ,,§ 54 a Abs. 2" ersetzt.

 7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
    in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
    ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
    1. Januar 1984 geschlossen worden ist."

8. § 19 b wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Dem Absatz 1 wird angefügt:

       ,,(2) § 95 Abs. 8 des Reichsknappschaftsge-
      setzes in der am 31 . Dezember 1983 geltenden
      Fassung ist für die Personen weiter anzuwen-
      den, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch
      auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und
      die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben."

 9. § 20 e wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 20e
     Die §§ 104 und 120 des Reichsknappschaftsge-
   setzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fas-
   sung gelten für den Zuschuß zu den Aufwendungen
   für die Krankenversicherung, für Ausgleichsbeträge
   zur knappschaftlichen Krankenversicherung der
   Rentner sowie für die Erstattung der Kosten der
   knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-
   ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
   1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor
   dem 1. Januar 1984."

10. Dem § 23 wird angefügt:
     ,, ( 5) Der Leistungsantrag kann auf einen Versiche-
   rungszweig nur beschränkt werden, wenn der
   Antragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar 1984
   beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt
   hat. Hat der Antragsteller vor dem 1. Januar 1984
   Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
   Bergbaus bezogen oder beantragt und die Voraus-

   setzungen hierfür erfüllt, wird das anschließende
   Knappschaftsruhegeld mindestens in Höhe des bis-
   herigen monatlichen Zahlbetrags des Anpassungs-
   geldes geleistet, wenn bei der Feststellung des
   Anpassungsgeldes § 101 Abs. 1 Satz 2 des
   Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden
   ist und die Anwendung dieser Vorschrift in der vom
   1. Januar 1984 an geltenden Fassung zu einer
   geringeren Leistung aus der knappschaftlichen
   Rentenversicherung führt."

 11 . Nach § 26 b wird eingefügt:
                           ,,§ 26c
       Der Träger der knappschaftlichen Rentenversi-
     cherung zahlt an die Bundesknappschaft als Träger
     der Krankenversicherung in den Jahren von 1984
     bis. 1988 100 Millionen Deutsche Mark im Kalen-
     derjahr. Der Betrag wird dem Träger·· der knapp-
     schaftlichen Rentenversicherung von den Trägern
     der Rentenversicherung der Arbeiter zu 84 vom
     Hundert und von der Bundesversicherungsanstalt
     für Angestellte zu 1 6 vom Hundert erstattet."

_ 12. Nach § 27 wird eingefügt:
                            ,,§ 27 a

       (1) Wer nach dem 31. Dezember 1983 nicht mehr
     nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
     versichert ist oder wer bis zum 31. Dezember 1984
     eine Rente der knappschaftlichen Rentenversiche-
     rung beantragt, gilt als versichert nach § 19 Abs. 1
     des Reichsknappschaftsgesetzes, solange er eine
     Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung
     bezieht.

        (2) Wer vor dem 1. Januar 1984 nicht nach § 19

     Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes versichert
     war, weil er die Voraussetzungen des§ 19 Abs. 2
     des Reichsknappschaftsgesetzes nicht- erfüllt hat,
     gilt als versichert nach § 19 Abs. 1 des Reichs-
     knappschaftsgesetzes, sobald er die Vorausset-
     zungen nach dem bis zum 31. Dezember 1983 gel-
     tenden Recht erfüllt."

                       · Artikel 7
               Änderung des Gesetzes
       über die Sozialversicherung Behinderter

   Artikel 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung
 Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBI. I S. 1061 ), geändert
 durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981
 (BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:

 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Die Versicherung nach§ 165 Abs. 1 Nr. 4 der
   Reichsversicherungsordnung und§ 17 des Reichs-
   knappschaftsgesetzes geht der Versicherung nach
   diesem Gesetz vor."

 2. In § 8 Satz 1 wird die Zahl „90" durch die Zahl „70"
    ersetzt.

                        Artikel 8

    Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches
 Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom
 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
 durch Artikel II § 15 des. Gesetzes vom 4. November
 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt gefaßt:

 ,,e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
      versicherung,''.
BGBl. 1983, Seite 1552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1552
1552                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                        Artikel 9

  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel II § 1 6 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         ,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
       ordnung bestimmt im voraus für jedes Kalender-
       jahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Der Bun-
       desminister für Arbeit und Sozialordnung wird
       ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
       mung des Bundesrates auch sonstige aus der
       Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestim-
       men."

2. In § 18 werden in Satz 1 das Wort „siebenhundert-
   zwanzig" durch das Wort „achthundertvierzig"
   ersetzt und Satz 2 gestrichen.

                       Artikel 10
  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1S. 1450) wird
wie folgt geändert:

1 . § 104 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:

         ,,(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem
       nachrangig verpflichteten Leistungsträger für
       einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht
       worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf
       diesen Angehörigen einen Anspruch auf Soziallei-
       stungen, auch auf besonders bezeichnete Lei-
       stungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflich-
       teten Leistungsträger hat oder hatte."
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz .3.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. In § 105 Abs. 1 wird angefügt:
  ,,§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend."

                       Artikel 11
         Änderung des Fremdrentengesetzes

   Nsich § 28 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch§ 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1983 vom
6. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1606) wird eingefügt:

                        ,,§ 28a
  Zeiten, in denen der Berechtigte von einem der in § 15
genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

eine Rente bezogen hat, gelten als Rentenbezugszeiten
im Sinne von § 1246 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 der Reichs-

versicherungsordnung, § 23 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und § 46 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes."

                       Artikel 12
    Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe
                  für Landwirte

  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Arti-
kel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „die
   nach § 1 256 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversiche-
   rungsordnung bestimmte allgemeine Bemessungs-
   grundlage" durch die Worte „die in der Rentenversi-
   cherung der Arbeiter maßgebende allgemeine
   Bemessungsgrundlage ( § 1255 Abs. 2 der Reichs-
   versicherungsordnung)" ersetzt.

2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
  „Die Bundesmittel nach§ 12 Abs. 1 betragen 75 vom
  Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftli-
  chen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Alters-
  gelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder."

                       Artikel 13
      Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
           der Altershilfe für Landwirte

   Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
geändert:

1 . § 6 b wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 6b
    § 2 Abs. 2 Buchstabe a, § 3 Abs. 2 Buchstabe b
  und § 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes
  über eine Altershilfe für Landwirte jeweils in Verbin-
  dung mit § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
  rungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
  den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
  künfte gelten auch für Versicherungsfälle vor diesem
  Zeitpunkt. Ist ein vorzeitiges Altersgeld oder Waisen-
  geld auch vor dem 1. Januar 1 984 beantragt worden,
  gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Ein-
  künfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark."

2. § 9 c wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 9c
     Der monatliche Beitrag für das Jahr 1984 beträgt
   129 Deutsche Mark."
BGBl. 1983, Seite 1553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1553
                       Artikel 14
               Änderung des Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte
   Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
 wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
 geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
 geändert:

 1. In § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein-
    malige Zuwendungen" durch die Worte „einmalig
    gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
    versicherungsordnung)" ersetzt.

 2. In § 20 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:

   „Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
   (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)."

 3. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Einmalige
       Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig
       gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der
       Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt.

    b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt:
       „Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs
       höchstens 1 7 Deutsche Mark für den Kalender-
       tag."

 4. In § 28 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25" durch die
    Zahl „ 17" ersetzt.

 5. Dem § 30 Abs. 2 wird angefügt:

    „Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
    (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)."

                       Artikel 15

   Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes
     In § 2 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes
  in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
  8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
  geändert durch Artikel 2 § 1 2 des Gesetzes vom
· 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040), werden nach Nummer 5
  das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6
  gestrichen.

                       Artikel 16

      Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
 zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857; 1983 S. 311 ), wird
 wie folgt geändert:

 1. In § 16 a Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
    Worte „einmalige Zuwendungen" durch die Worte
    ,,einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ersetzt.

2. In § 16 f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einmalige
   Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahltes
   Arbeitsentgelt'' ersetzt.

3. In § 18 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kranken-
   hausbehandlung für tuberkulös Erkrankte," gestri-
   chen und die Worte „sowie Beiträge zu den gesetz-
   lichen Rentenversicherungen" durch die Worte
   ,, , Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Ren-
   tenversicherung, Ersatz der Aufwendungen für die
   Alterssicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt
   für Arbeit" ersetzt.

4. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Außerdem werden in diesen Fällen dem Träger der

   gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge für Aus-
   fallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach
   § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
   § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
   zes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-

   setzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für
   Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsge-
   setzes insoweit erstattet, als er sie getragen hat."

5. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 22
     (1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berech-
  tigte die Beiträ.ge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen
  Rentenversicherung nach § 1385 b Abs. 1 der
  Reichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des
  Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 b

  Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die
  Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186
  Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes.

     (2) Nicht rentenversicherungspfiichtigen Berech-
  tigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, wer-
  den auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssi-
  cherung bis zur Höhe der Beiträge .erstattet, die nach
  § 1385 6 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
  § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
  zes oder § 1 30 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
  setzes zu entrichten wären. Aufwendungen für die
  Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwil-
  lige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen
  Versicherungs-      und   Versorgungseinrichtungen
  sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versi-
  cherungsunternehmen auf Grund von Lebensversi-
  cherungsverträgen."

6. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 4 wird eingefügt:
          ,,Maßnahmen in Einrichtungen der beruf-
          lichen Rehabilitation werden nur gefördert,
          wenn Art oder Schwere der Schädigung oder
          die Sicherung des Rehabilitationserfolgs die
          besonderen Hilfen dieser Einrichtungen
          erforderlich machen. Die Förderung setzt vor-
          aus, daß die Maßnahme
          1 . nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans,
              Unterrichtsmethode, Ausbildung und
BGBl. 1983, Seite 1554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1554
1554                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

                  Berufserfahrung des Leiters und der Lehr-
                  kräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabi-
                  litation erwarten läßt,

            2. angemessene      Teilnahmebedingungen
               bietet und schädigungsgerecht ist,
            3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-
               keit und Sparsamkeit geplant ist und
               durchgeführt wird, insbesondere die
               Kostensätze angemessen sind."
       bb) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Rehabi-
           litationseinrichtung" durch die Worte „Ein-
           richtung der beruflichen Rehabilitation"
           ersetzt.

  b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       „2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen
           Rentenversicherung nach den §§ 1385 und
           1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
           nung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des
           Angestelltenversicherungsgesetzes und den
           §§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknapp-
           schaftsgesetzes, Erstattung der Aufwendun-
           gen zur Alterssicherung von nicht rentenver-
           sicherungspflichtigen Beschädigten für frei-
           willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
           sicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtli-
           chen berufsständischen Versicherungs- und
           Versorgungseinrichtungen und zu öffentli-
           chen oder privaten Versicherungsunterneh-
           men auf Grund von Lebensversicherungsver-
           trägen bis zur Höhe der Beiträge, die nach
           § 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungs-
           ordnung, § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenver-
           sicherungsgesetzes oder § 130 b Abs. 1 des
           Reichsknappschaftsgesetzes zu entrichten
           wären, sowie Entrichtung von Beiträgen zur
           Bundesanstalt für Arbeit,".

7. § 26 a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl „80"
           durch die Zahl„ 75" und in Nummer 2 die Zahl
           ,,70" durch die Zahl „65" ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden jeweils die Worte „einma-
           lige Zuwendungen" durch die Worte „einma-
           lig gezahltes Arbeitsentgelt'' ersetzt. .
  b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „68 vom
     Hundert" durch die Worte

       ,, 1. bei einem Beschädigten, bei dem die Voraus-
             setzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 vor-
             liegen, 68 vom Hundert,
          2. bei den übrigen Beschädigten 63 vom Hun-
             dert''

       ersetzt.

8. In § 27 i Satz 1 werden die Worte „aus der Sozialver-
   sicherung" gestrichen.

9. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Dem Absatz 1 wird angefügt:

       ,,(2) § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 8
      Satz 2 in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden
      Fassung gilt von diesem Zeitpunkt an auch für
      Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden
      sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-
      che neu zu entscheiden. Änderungsbescheide
      werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirk-
      sam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der
      Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
      Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
      Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
      berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
      der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
      über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-.
      chend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 26 a Abs. 2
      Satz 2
      a) für die in Artikel 1 2 § · 2 Satz 1 des Arbeits-
         förderungs-Konsolidierungsgesetzes         vom
         22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genann-
         ten Beschädigten in der bis zum 31. Dezember
         1981 geltenden Fassung,
      b) für die in Absatz 1 genannten Beschädigten in
         der bis zum 31 . Dezember 1982 geltenden
         Fassung

      mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die
      Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte ver-
      minderter Vomhundertsatz gilt."

                       Artikel 17
      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. September 1983 (BGBI. II
S. 578), wird wie folgt geändert:

 1 . In § 3 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
     ersetzt und angefügt:

   ,,die Durchführung befristeter Arbeitsmarktpro-
   gramme kann sie der Bundesanstalt auch durch
   Verwaltungsvereinbarung übertragen."

 2. In§ 40 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 28 des Aus-
    ländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1S. 353)"
    durch die Worte „dem Asylverfahrensgesetz vom
    16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946)" ersetzt.

3. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl
      „75" durch die Zahl „70" und in Nummer 2 die
      Zahl „68" durch die Zahl „63" ersetzt.

   b) In Absatz 2 a wird der Satzteil „wird das Unter-
      haltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die
      gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
      gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-
      gelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen gewährt"
      durch den Satzteil „kann die Bundesanstalt ein

      Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des
      um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
BGBl. 1983, Seite 1555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1555
     mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits-
     entgelts im Sinne des§ 112 als Darlehen gewäh-
     ren" ersetzt.

4. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

     ,,Zuschüsse sind nicht zu gewähren,
     a) wenn die Einarbeitung beim bisherigen
        Arbeitgeber erfolgt; § 1 28 Abs. 3 Satz 1 gilt
        entsprechend,
     b) soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistun-
        gen erbringt oder voraussichtlich erbringen

        wird."

  b) In Absatz 2 wird das Wort „achtzig" durch das
     Wort „siebzig" ersetzt.

5. In § 53 Abs. 4 Satz 2 werden nach „Absatz 1" die
   Worte „erst ab einem bestimmten Mindestbetrag
   gewährt werden," eingefügt.

6. In § 56 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:

   ,,(3 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
  chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
  oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
  des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen

  dieser Einrichtungen erforderlich machen."

7. § 58 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und der
     §§ 41 bis 47 entsprechend,§§ 49, 53 unp 54 mit
     der Maßgabe, daß Leistungen nach diesen Vor-
     schriften" durch die Worte ,,, §§ 41 bis 4 7, 49
     und 54 entsprechend, § 53 mit der Maßgabe, daß
     Leistungen nach dieser Vorschrift" ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 a wird eingefügt:
       ,,(1 b) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern
     Darlehen oder Zuschüsse gewähren, soweit
     diese Leistungen zur beruflichen Eingliederung
     von Behinderten erforderlich sind. Die Leistun-
     gen dürfen 80 vom Hundert des tariflichen oder,
     soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des
     im Beruf ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht über-
     steigen; sie sollen nicht länger als ein Jahr und
     können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer
     von zwei Jahren gewährt werden.§ 49 Abs. 3 gilt
     entsprechend.''
  c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Maßnahme
     der beruflichen Fortbildung oder Umschulung"
     durch die Worte „berufsfördernden Bildungs-
     maßnahme" ersetzt.

8. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl
      „80" durch die Zahl „75" und in Nummer 2 die
      Zahl „ 70" durch die Zahl „65" ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Worte „einmalige

         Zuwendungen verminderte Arbeitsentgelt"
         durch die Worte „einmalig gezahltes

           Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
           versicherungsordnung) verminderte Ent-
           gelt'' ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Worte „einmalige
           Zuwendungen verminderten Arbeitsent-
           gelts" durch die Worte „einmalig gezahltes
           Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
           versicherungsordnung) verminderten Ent-
           gelts" ersetzt.

 9. In § 59 d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „68 vom
    Hundert" durch die Worte

    ,, 1. bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-

          zungen des§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen,
          68 vom Hundert,

     2. bei den übrigen Behinderten 63 vorn Hundert"
    ersetzt.

10. In § 59 e Abs. 1 werden die Worte „einmalige
    Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl-
    tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsver-
    sicherungsordnung)'' ersetzt.

11 . § 64 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Nr. 3 erster und zweiter Teilsatz werden

       wie folgt gefaßt:
       „3. in einem zusammenhängenden Zeitraum

           von mindestens vier Wochen für mindestens
           ein Drittel der in dem Betrieb tatsächlich
           beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr
           als zehn vom Hundert der Arbeitszeit(§ 69)
           ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2
           genannten Personen sowie Personen, die
           zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
           nicht mitzuzählen;".
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

12. § 68 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Das Kurzarbeitergeld beträgt
    1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im
       Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-
       steuergesetzes haben, 68 vom Hundert,

   2. für die übrigen Arbeitnehmer 63 vom Hundert
   des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
   mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-
   gelts (Absatz 1 oder 2)."

13. In§ 70wird,,§§ 119 bis 121" durch,,§§ 119,120"
    ersetzt.

14. § 104 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder für die
       Sonderunterstützung nach dem Mutterschutz-
       gesetz oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird"

       gestrichen.

    b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
BGBl. 1983, Seite 1556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1556
1556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

1 5. § 107 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
       ,,5. Zeiten,
            a) für die wegen des Bezuges von Kranken-
                geld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
                tengeld oder Übergangsgeld Beiträge zu

               zahlen waren (§ 186),
            b) des Bezuges von Sonderunterstützung
                nach dem Mutterschutzgesetz oder von
                Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwan-
                gerschaft oder Mutterschaft eine die Bei-
               tragspflicht begründende Beschäftigung
               oder der Bezug einer laufenden Lohner-
                satzleistung' nach diesem Gesetz unter-
               brochen worden ist,
            c) des Bezuges von Unterhaltsgeld nach
               diesem Gesetz oder auf Grund einer
               Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in
               entsprechender Anwendung dieses
               Gesetzes oder von Übergangsgeld nach
               diesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zei-
               ten, in denen der Arbeitslose nur wegen
               des Vorranges anderer Leistungen
                (§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem
               Gesetz bezogen hat."
   b) Absatz 2 wird gestrichen.

16. § 111 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,, ( 1) Das Arbeitslosengeld beträgt
       1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
          Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom-
          mensteuergesetzes haben, 68 vom Hundert,
       2. für die übrigen Arbeitslosen 63 vom Hundert
       des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-
       nehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
       Arbeitsentgelts (§ 112)."

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 5 werden die Worte „einer späteren

           Rechtsverordnung'' gestric~en.

       bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
           „Änderungsbescheide werden mit dem
           Tage wirksam, von dem an die geänderten
           Leistungssätze gelten."

17. § 112 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden die Worte „75 vom
           Hundert    des     Arbeitsentgelts   nach
           Absatz 7" durch die Worte „die Hälfte des
           Arbeitsentgelts nach Absatz 7" ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird das zweite Komma durch
           einen Punkt ersetzt und folgender Satz
           angefügt:

           „Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose für
           diese Beschäftigung ein Arbeitsentgelt
           erzielt hat, das auch familienfremden Arbeit-
           nehmern bei gleichartiger Beschäftigung
           nicht nur in Ausnahmefällen gezahlt wird,".

       cc) In Nummer 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1"
           gestrichen.
       dd) Nummer 6 wird gestrichen.
       ee) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie
           folgt gefaßt:

             ,,(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c)".

       ff)   In Nummer 10 werden die Worte „der
             Betrag, der der Beitragsberechnung zuletzt
             zugrunde gelegt worden ist" durch die
             Worte „das Arbeitsentgelt nach Absatz 7''
             ersetzt.
    b) In Absatz 5 a werden die Worte „von 75 vom
       Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 7"
       durch die Worte „der Hälfte des Arbeitsentgelts
       nach Absatz 7'' ersetzt.
    c) In Absatz 7 werden nach den Worten „von dem
       Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszu-
       gehen" die Worte „oder liegt der letzte Tag des
       Bemessungszeitraumes bei Entstehung des
       Anspruchs länger als drei Jahre zurück" einge-
       fügt.

    d) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.

18. § 133 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden die Worte „für Rehabilita-
       tionsträger" durch die Worte „die Träger der
       gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs-
       opferversorgung einschließlich der Kriegsopfer-
       fürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung
       und der gesetzlichen Rentenversicherung"
       ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Worte „der letzten drei
       Jahre" durch „der letzten vier Jahre" ersetzt.

19. § 136 wird wie folgt geändert:.

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt

      1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im

         Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom-
         mensteuergesetzes haben, 58 vom Hundert,
      2. für die übrigen Arbeitslosen 56 vom Hundert

      des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-
      nehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
      Arbeitsentgelts (Absatz 2)."

   b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie
      folgt gefaßt: ,,an dessen Stelle tritt bei Arbeitslo-
      sen, die während der letzten Beschäftigungszeit
      (§ 117 Abs. 3 Satz 4) zur Berufsausbildung
      beschäftigt waren, das Arbeitsentgelt der
      Beschäftigung zur Berufsausbildung, jedoch bei
      Arbeitslosen, die die Abschlußprüfung bestan-

      den haben, nicht weniger als die Hälfte des
      Arbeitsentgelts nach § 11 2 Abs. 7.''

   c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
       ,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2
      Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112
      Abs. 5 Nr. 2 oder 7 oder Abs. 5 a festgestellt wor-
      den und hat der Arbeitslose nach der Entstehung
BGBl. 1983, Seite 1557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1557
       des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraus-
       setzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
       oder Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslo-
       senhilfe für die Zeit nach Erfüllung dieser Vor-
       aussetzungen nach dem Arbeitsentgelt im Sinne
       des § 11 2 Abs. 7."

20. § 139 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs-

    gruppe C und mindestens nach dem Arbeitsentgelt

    im Sinne des § 112 Abs. 7 gewährt."

21. Folgender § 148 wird eingefügt:
                          ,,§ 148

      Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstat-
    tungsanspruchs gilt der Direktor des Arbeitsamtes,
    der über den Anspruch entschieden oder zu ent-
    scheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der
    §§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung."

22. In§ 154 Abs. 2 wird der Klammerzusatz,,(§ 186)"
    durch den Klammerzusatz,,(§ 185 a)" ersetzt.

23. § 157 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
    gefaßt:

    „das gleiche gilt in den Fällen des § 105 a Abs. 3
    und des § 140 Abs. 1."

24. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,§ 112 a gilt entsprechend."

25. § 168 Abs. 1 a wird gestrichen.

26. In§ 170 Abs. 3 werden die Worte „der Teilnehmer
    an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabili-
    tation ( § 168 Abs. 1 a)," gestrichen.

27. § 171 Abs. 1 a wird gestrichen.

28. In § 175 Abs. 3 werden die Worte„ 1. für die Beiträge
    der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maß-
    nahme zur Rehabilitation und für die Beiträge der
    Rehabilitationsträger (§ 168 Abs. 1 a) sowie 2."
    gestrichen.

29. Der bisherige § 186 wird § 185 a.

30. Nach § 185 a wird eingefügt:
                          ,,§ 186
       ( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
    rung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen
    Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Renten-
    versicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die
    sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
    letztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn eine
    die Beitragspflicht begründende Beschäftigung
    oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung
    nach diesem Gesetz durch Arbeitsunfähigkeit oder
    durch die Teilnahme an einer medizinischen Maß-
    nahme zur Rehabilitation unterbrochen worden ist.
    Die Beiträge tragen die Bezieher von Krankengeld

    und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-
    gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt
    zu zahlen sind, sowie die Leistungsträger je zur
    Hälfte; in den übrigen Fällen tragen die Leistungs-
    träger die Beiträge allein. Für die Berechnung der
    Beiträge sind die Höhe der Leistung und die Summe
    der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils gel-
    tenden Beitragssätze maßgebend. Das Nähere über
    Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt

    und die Leistungsträger durch Vereinbarung.§ 394

    Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt

    entsprechend.
      (2) Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für
    die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer
    berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation
    zahlen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ist
    die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden
    keine Beiträge gezahlt."

31. In § 191 Abs. 4 wird,,§ 152 Abs. 4" durch,,§ 152
    Abs. 2'' ersetzt.

32. Folgender § 242 b wird eingefügt:

                           ,,§ 242 b
     ( 1 ) § 44 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 59 d Abs. 2, § 111
   Abs. 1 und § 136 Abs. 1 in der vom 1 . Januar 1984

   an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt
   an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt
   entstanden sind; insoweit ist über bereits zuer-
   kannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungs-
   bescheide werden mit Wirkung vom 1 . Januar 1984
   an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstat-
   ten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
   Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,
   Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller
   Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
   berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
   der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
   über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.

     (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
   satz sind
   a) für die in Artikel 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 des Ar-
      beitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
      22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genannten
      Personen § 44 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 in der bis
      zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung,
   b) für die in § 242 a Abs. 1 Satz 1 genannten Per-
      sonen§ 59 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
      1982 geltenden Fassung
   mit der Maßgabe weiter .anzuwenden, daß für die
   Leistungen ein um fünf Prozentpunkte verminderter
   Vomhundertsatz gilt.

      (3) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1984 in der
   bis ,zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
   weiter anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem
   1. Januar 1984 begonnen worden, ist.
     (4) § 104 Abs. 1 Satz 3 und§ 107 Abs. 1 Satz 1
   Nr. 5 Buchstabe b sind jeweils in der bis zum
   31. Dezember 1983 geltenden Fassung für Zeiten
   vor dem 1. Januar 1984 weiterhin anzuwenden.
BGBl. 1983, Seite 1558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1558
1558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

       (5) § 112 Abs. 5 Nr. 2 und 10 sowie Absatz 5 a ist
    für Ansprüche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslo-

    sengeld in der bis zum 31. Dezember 1983 gelten-

    den Fassung weiter anzuwenden, wenn der
    Anspruch vor dem 1. Juli 1983 entstanden ist. In den
    übrigen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend.

      (6) § 112 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ist auch für Zeiten

    mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Inkrafttreten

    dieses Gesetzes anzuwenden, wenn die Entschei-
    dung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
    Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht unan-
    fechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld und
    Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.
      (7) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt vom 1. Januar
    1984 an mit der Maßgabe, daß das Arbeitsentgelt
    unter Berücksichtigung des § 11 2 Abs. 5 Nr. 2 und
    10 und Absatz 5 a in der vom 1. Januar 1984 an gel-
    tenden Fassung neu festzusetzen ist. Absatz 1 gilt
    entsprechend. Satz 1 gilt erst vom 1 . April 1984 an,
    wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf
    Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1983
    erfüllt waren.

       (8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bis zum 31. März
    1984 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden
    Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
    des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeit-
    raum im Juni 1983 erfüllt waren. In den übrigen Fäl-
    len- gilt Absatz 1 entsprechend.
      (9) § 136 Abs. 2 a ist nicht anzuwenden, wenn der
    Arbeitslose die Voraussetzungen des§ 134 Abs. 1
    Nr. 4 Buchstabe b oder Abs. 2 vor dem 1. Juli 1983
    erfüllt hat."

                       Artikel 18
         Änderung des Mutterschutzgesetzes

  Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1578), wird wie folgt geändert:

1. § 8 a Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(7) Mütter, deren Mutterschaftsurlaub vor dem

  1. Januar 1984 beginnt, können diesen abweichend

  von Absatz 5 auch ohne Zustimmung des Arbeitge-
  bers vorzeitig beenden, es sei denn, daß der Arbeit-
  geber für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs einen
  anderen Arbeitnehmer eingestellt hat. Mütter, deren
  Mutterschaftsurlaub am 1. Januar 1984 noch nicht
  beendet ist, können diesen bis zur vollen, ihnen nach
  Absatz 1 Satz 1 zustehenden Dauer auch dann ver-
  langen, wenn sie vorher nach Absatz 2 einen Mutter-
  schaftsurlaub von kürzerer Dauer verlangt haben; sie
  müssen jedoch den Mutterschaftsurlaub bis zur vol-
  len Dauer so frühzeitig wie möglich verlangen."

2. In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Einmalige
   Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig gezahltes
   Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
   rungsordnung)'' ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Einmalige

   Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig gezahltes
   Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
   rungsordnung)'' ersetzt.

                      Artikel 19

   Änderung des Gesetzes über die Angleichung

        der Leistungen zur Rehabilitation

  Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ),
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom

20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt

geändert:

1 . In § 11 wird nach Absatz 2 eingefügt:
   ,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen
  Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder
  Schwere der Behinderung oder die Sicherung des
  Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser
  Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung
  setzt voraus, daß die Maßnahme
  1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
     richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
     des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
     berufliche Rehabilitation erwarten läßt,

  2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
     behinderungsgerecht ist,

  3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
     Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
     insbesondere die Kostensätze angemessen sind.
  Die Kostensätze sind zwischen den Rehabilitations-
  trägern und den Trägern der Einrichtungen zu verein-
  baren. Die Angemessenheit der Kostensätze muß für
  den Rehabilitationsträger anhand geeigneter Unter-
  lagen feststellbar sein. Die Kostensätze können ein-
  vernehmlich angepaßt werden, wenn wesentliche
  Änderungen der Verhältnisse eintreten. Bei der
  Anpassung sind die Kostenentwicklung sowie die
  Haushaltssituation der Rehabilitationsträger zu
  berücksichtigen.

    (2 b) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
  ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
  men, welche Unterlagen die Rehabilitationsträger bei
  der Feststellung der Angemessenheit der Kosten-
  sätze für Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-

  chen Rehabilitation zu berücksichtigen haben und

  welche Kosten anerkannt werden können."

2. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buch-
     stabe b die Zahl „80" durch die Zahl „75" und in
     Nummer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die
     Zahl „65" ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein-
     malige Zuwendungen" durch die Worte „einmalig
     gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der
     Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt.

3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom Hun-
   dert'' durch die Worte

   ,,1.bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-
       zungen des§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68

       vom Hundert,

   2. bei den übrigen Behinderten 63 vom Hundert"
   ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1559
4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „einmalige Zuwen-
   dungen" durch die Worte „einmalig gezahltes
   Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
   rungsordnung)" ersetzt.

5. Dem § 40 wird angefügt:

     ,,(4) § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2 in der vom
   1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von
   diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor
   diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über
   bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden.
   Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom
   1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen
   sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann
   gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen
   in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Lei-
   stungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im
   Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegeset-
   zes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
   chend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 13 Abs. 3
   Satz 2

   a) für die in Artikel 2 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
      rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezem-
      ber 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten Behinder-
      ten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
      Fassung,
  b) für die in Absatz 3 genannten Behinderten in der
     bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung

  mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Lei-
  stungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte vermin-
  derter Vomhundertsatz gilt."

                      Artikel 20
     Änderung des Schwerbehindertengesetzes
  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), wird wie folgt
geändert:

1. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

     „Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer
     gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen
     Entrichtung eines Betrages von 120 DM ausge-
     geben; sie ist für ein Jahr gültig, gerechnet vom
     Beginn des Kalendermonats, der auf der Wert-
     marke eingetragen ist. Sie wird auf Antrag, ohne
     daß der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an
     Schwerbehinderte ausgegeben,
      1. die blind im Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundes-
         sozialhilfegesetzes oder entsprechender Vor-
         schriften oder hilflos im Sinne des § 33 b des
         Einkommensteuergesetzes oder entspre-
         chender Vorschriften sind oder

     2. die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen
        der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-
        dessozialhilfegesetz oder der ergänzenden
        Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des
        Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder

      3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen
         nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des
         Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
         von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten
         sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
         vom 27. August 1965 (BGBI. I S. 978), zuletzt
         geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeits-
         anpassungsgesetzes vom 18. März 1975
         (BGBI. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der
         Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der
         anerkannten Schädigung auf wenigstens 70
         vom Hundert festgestellt ist oder auf wenig-
         stens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie
         infolge der Schädigung erheblich gehbehindert
         sind.

      Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis
      einen gültigen Vermerk über die Inanspruch-
      nahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt.
      Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag
      durch die nach § 3 Abs. 5 zuständigen Behörden.
      Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
      Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 und
      4 ganz oder teilweise auf andere Behörden über-
      tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
      der Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 5
      Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung
      der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Aus-
      weis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu
      erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit
      der Ausgabe der Wertmarke gilt § 3 Abs. 6 ent-

      sprechend."
   b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „59" folgender
      Halbsatz eingefügt:
      ,, , ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1
      Satz .2 erfüllt sein muß,".

2. § 58 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende.Fassung:
   „Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in
   der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei
   Schwerbehinderten mit einer Minderung der
   Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert nur
   mit einem Ausweis mit halbseitigem organgefarbe-
   nen Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzei-
   chen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens

   mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein ent-
   sprechender Änderungsvermerk eingetragen ist."

3. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
          fügt:
          „sowie mit Verkehrsmitteln, die auf derselben
          Strecke teils als Eisenbahn, teils als Stra-
          ßenbahn genehmigt sind,".
      bb) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.

  b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2" das Komma
     und die Zahl „6" gestrichen.

4. § 60 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „2 Jahre"
     durch die Worte „ein Jahr" ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1560
1560                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

  b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,Hierbei ist von folgenden Zahlen auszugehen:

       1 . der Zahl der in dem Land in dem betreffenden
           Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
           zuzüglich 20 vom Hundert und der Zahl der in
           dem Land am Jahresende in Umlauf befind-
           lichen gültigen Ausweise im Sinne des § 57
           Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das
           6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen
           die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung
           im Ausweis eingetragen ist,

       2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des
          Statistischen Bundesamtes zum Ende des
          Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbe-
          völkerung in dem Land abzüglich der Zahl der
          Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht voll-
          endet haben, und der Zahlen nach Nummer 1."

  c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
     angefügt:

         ,,(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszäh-
       lung nach, daß das Verhältnis zwischen den nach
       diesem Gesetz unentgeltlich beförderten Fahrgä-
       sten und den sonstigen Fahrgästen den nach
       Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um min-
       destens 331/3 vom Hundert übersteigt, ist der
       Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag
       der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu
       legen.

          (6) Absatz 4 ist in der bis zum 31. März 1984
       geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die
       Fahrgeldausfälle vor diesem Zeitpunkt entstan-
       den sind. Soweit Rechtsverordnungen nach
       Absatz 4 für die Erstattung auch der nach dem
       31. März 1984 entstehenden Fahrgeldausfälle
       erlassen worden sind, treten sie insoweit mit dem
       1. April 1984 außer Kraft."

5. § 62 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
     fügt:

         ,,(2 a) Im Kalenderjahr 1984 erhalten die Unter-

       nehmer auf Antrag Vorauszahlungen am 15. Juli in

       Höhe von 30 vom Hundert und am 15. November
       in Höhe von 20 vom Hundert des zuletzt für ein
       Jahr für die unentgeltliche Beförderung im Nah-
       verkehr festgesetzten Erstattungsbetrages. Im
       Kalenderjahr 1985 erhalten die Unternehmer auf
       Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
       40 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem
       bis zum 31. März 1984 geltenden Recht für die
       unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr fest-
       gesetzten Erstattungsbetrages.''

  b) In Absatz 5 werden der zweite Halbsatz gestri-
     chen und das Semikolon durch einen Punkt
     ersetzt.

6. § 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund
   und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder

  entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche
  Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem
  Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausge-
  gebenen Wertmarken und der am Jahresende in
  Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des
  § 57 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das
  6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Not-
  wendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis
  eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1
  genannten Personengruppen entfällt."

7. Nach § 63 wird folgender§ 63 a eingefügt:

                         ,,§ 63 a
    Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erziel-
  ten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzufüh-
  ren:

  1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken
     an Schwerbehinderte im Sinne des § 63 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 2,

  2. ein Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bun-
     desminister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
     vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
     und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils
     ein Jahr durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
     mung des Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt
     wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach
     § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 vom Bund zu tragenden
     Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für
     die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr,
     abzüglich der Aufwendungen für die unentgelt-
     liche Beförderung der in § § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
     genannten Personengruppen.

  Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbe-
  hinderte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erziel-
  ten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. Novem-
  ber an den Bund abzuführen. Von den eingegange-
  nen übrigen Einnahmen sind an den Bund zum
  1 5. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen
  in den Jahren 1984 und 1985 in Höhe von 331/3 vom
  Hundert, in den folgenden Jahren in Höhe des Vom-
  hundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr durch die
  Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 festgesetzt

  wird, abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Ein-

  nahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen."

8. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  „Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3
  Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen

  1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gülti-
     gen Ausweise, getrennt nach

     a) Art,
     b) besonderen Eintragungen und

     c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1
        genannten Gruppen,

   2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
      und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt
      nach Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1
      Satz 1 genannten Gruppen
BGBl. 1983, Seite 1561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1561
   als Grundlage für die nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61
   Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und
   Wertmarken, für die nach § 63 Abs. 2 zu ermittelnde
   Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 63 a
   vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der
   Ausgabe von Wertmarken."

                      Artikel 21

         Änderung des Gesetzes über die
   unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
         im öffentlichen Personenverkehr
  Artikel 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beför-
derung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen-
verkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989) wird wie folgt

geändert:

1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fassung" folgender
   Halbsatz eingefügt:
  ,, , geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleit-
  gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
  s. 1532),".

2. In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
   lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
  „der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke
  versehen.''

                      Artikel 22

             Aufhebung von Vorschriften
  Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp-
  schaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetz-

  blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffent-
  lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
  Artikel 3 § 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
  1967 (BGBI. I S. 1259), mit Ausnahme des§ 2 Abs. 1,
2. Verordnung über die Krankenversicherung der
   Rentner in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
   rungsnummer 8230-15, veröffentlichten bereinigten
   Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 7
   des Gesetzes vom 21 . Dezember 1967 (BGBI. 1
   S. 1259),

3. Verordnung über die knappschaftliche Krankenversi-
   cherung der Rentner in der im Bundesgesetzblatt
   Teil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2

   § 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1
   s. 1069),

4. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. August
   1942 (Amtliche Nachrichten S. 476),

5. der Fünfte Abschnitt „Knappschaftliche Krankenver-
   sicherung der Rentner" des Saarknappschaftsge-
   setzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
   S. 1099), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 4
   des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1
   s. 1259),

6. Artikel 4 § 6 des Gesetzes über die Fortzahlung des
   Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Ände-
   rungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversi-
   cherung vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt
   geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
   15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), und

7. Artikel 4 § 12 Abs. 2 des Unfallversicherungs-Neure-
   gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
  Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten berei-
  nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
  Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956).

                       Artikel 23

 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-
sätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom
29. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1009), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein-
   gefügt:
  „ 1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise
         verbundene Ausbildungsstätten
         staatlich anerkannte Einrichtungen an Kran-
         kenhäusern zur Ausbildung für die Berufe

         a) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
            Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin,
         b) Diätassistent, Diätassistentin,
         c) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochen-
            pflegerin,

         d) Krankengymnast, Krankengymnastin,

         e) Krankenschwester, Krankenpfleger,
         f) Kinderkrankenschwester, Kinderkranken-
            pfleger,
         g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehel-
            fer,
         h) medizinisch-technischer Laboratoriums-
            assistent, medizinisch-technische Labora-
            toriumsassistentin,

         i) medizinisch-technischer Radiologieassi-
            stent, medizinisch-technische Radiologie-
            assistentin,
         j) Logopäde, Logopädin,

         k) Orthoptist, Orthoptistin,

         wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträ-
         ger der Ausbildungsstätte sind,".

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 4 a
   Satz 1 und § 29 Abs. 1 werden jeweils die Worte
   ,,Nr. 3 Buchstabe e" durch die Worte „Nr. 1 a"
   ersetzt.

3. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „ 1982" durch die Zahl
   ,, 1 984" ersetzt.
BGBl. 1983, Seite 1562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1562
 1562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, teil 1

                          Artikel 24
            Änderung des Krankenversicherungs-
                Kostendämpfungsgesetzes
   Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-

 dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1
 S. 1069) wird wie folgt geändert:

 1. Dem Absatz 3 wird angefügt:

     ,,(4) Im Land Baden-Württemberg ist örtlich zustän-
    dig

    1. die Badische landwirtschaftliche Berufsgenos-
       senschaft
          a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe-
             zirke Nordbaden und Südbaden in den Gren-
             zen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme
             des Gebietes von Gemeinden, deren Verwal-
             tungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbe-
             reich der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
             senschaft Württemberg befindet,

          b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a
             genannten Regierungsbezirke, soweit es zu
             Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in
             diesen Regierungsbezirken liegt,
    2. die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
       Württemberg

          a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe-

             zirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-
             Hohenzollern in den Grenzen vom 31. De-
             zember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von
             Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im ört-
             lichen Zuständigkeitsbereich der Badischen
             landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
             befindet,
          b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a
             genannten Regierungsbezirke, soweit es zu
             Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in
             diesen Regierungsbezirken liegt.
   Es gelten die Gemeindegrenzen und Verwaltungs-
   sitze, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
   Gesetzes bestimmt sind."

- 2. Dem Absatz 4 wird angefügt:

     ,,(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsge-
   nossenschaft Darmstadt ist örtlich auch zuständig
   für das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Lam-
   pertheim, Landkreis Bergstraße, das durch Staats-
   vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und
   dem Land Hessen vom 18. März 1983 an das Land
   Hessen abgetreten worden ist."

                         Artikel 25
      Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
   Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
 Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425)
 wird wie folgt geändert:

   (1) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
 die Worte „in besonderen Fällen" gestrichen.

  (2) § 14 a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „Zusätzliche" voran-
   gestellt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      ,,(4) Einern Arbeitnehmer, der freiwillig Beiträge für
    eine Höherversicherung in der gesetzlichen Renten-
    versicherung oder zu einer sonstigen Alters- und
    Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf
    Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des
    Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate
    vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich ent-
    richtet worden ist, wenn die den Aufwendungen
    zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des
    Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und
    der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur
  · Weiterentrichtung verpflichtet ist. Die Leistungen
    nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bun-
    des zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit
    des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hun-
    dert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Ver-
    sicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter
   oder Ar;igestellten entrichtet werden kann, ansonsten
   den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Das Antrags-
   recht erlischt drei Monate nach Beendigung des
   Wehrdienstes.''

c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Woche" fol-
   gende Worte angefügt: ,,und bei Zahlung des Arbeits-

   entgelts nach § 1 Abs. 2."

  (3) § 14 b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „für sonstige
   Personen" durch die Worte „in besonderen Fällen"
   ersetzt.

b) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
    ,,(1) Einern Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn
  des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatenge-
  setzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
  oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
  einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-
  sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von
  der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
  versicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstlei-
  stung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversi-
  cherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge
  zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstat-
  tet, in der sie nach der Satzung oder den Versiche-
  rungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu
  zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht
  übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdien-
  stes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ent-
  richten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der
  Versicherungspflicht befreit worden wäre. Das
  Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung
  des Wehrdienstes.
    (2) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht
  anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzli-
  chen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen
  Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, wer-
  den die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehr-
  dienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetz-
BGBl. 1983, Seite 1563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1563
   liehen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit
   sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Ren-
   tenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes über-
   steigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und
   Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet
   werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet,
   der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehr-
   dienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn
   die den Aufwendungen zugrundeliegende Versiche-
   rung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf
   Monate besteht. Das Antragsrecht erlischt drei
   Monate nach Beendigung des Wehrdienstes.

      (3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn
   Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversi-
   cherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet
   oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40
   vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwil-
   lige Versicherung in der Rentenversicherung der
   Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann,
   ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.

     (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
   nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche und bei
   Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2 oder der
   Bezüge nach§ 9 Abs. 2."

  (4) In § 17 wird folgender Absatz 6 angefügt:

  ,,(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984

einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des

§ 14 a Abs. 4 und § 14 b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin gel-
tenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die
am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlas-
senen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984."

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.

                        Artikel 26

       Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613)
wird wie folgt geändert:

 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf
    die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen
    werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen
    des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt,
    einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu
    erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies
    nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich
    ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht
    ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-
    schen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit
    unverhältnismäßigen        Mehrkosten     verbunden
    wäre."

 2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
                         ,,§ 3a

               Vorrang der offenen Hilfe

      Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken,
    daß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich

   außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
   Einrichtungen gewährt werden kann."

3. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(4) Abweichend von Absatz 3 setzen die zustän-
   digen Landesbehörden oder die von ihnen bestimm-
   ten Stellen mit Wirkung vom 1. Juli 1984 die seit
   dem 1. Juli 1983 geltenden Regelsätze für die Zeit
   bis zum 30. Juni 1985 neu fest; der Umfang der Neu-
   festsetzung darf dabei das Maß der für diesen Zeit-
   raum zu erwartenden Entwicklung der tatsächlichen
   Lebenshaltungskosten nicht übersteigen. Ander-
   weitige Neufestsetzungen sind für diesen Zeitraum
   ausgeschlossen.''

4. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „Übertragung der
   Tuberkulosehilfe" durch die Worte „Übertragung
   der Tuberkulose" ersetzt.

5. In § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die jewei-
   ligen Nummern 2 wie folgt gefaßt:

   ,,2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwen-
        dungen hierfür den' der Besonderheit des Ein-
        zelfalles angemessenen Umfang nicht über-
        steigt, und".

6. In § 85 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort „kann" durch das

   Wort „soll" ersetzt.

7. In § 91 a Satz 1 werden die Worte „aus der Sozial-
   versicherung" gestrichen.    ·                     ·

8. In § 92 c Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „5" durch die
   Zahl „ 10" ersetzt.

9. § 93 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Über-
     nahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung
     eines anderen Trägers nur verpflichtet, wenn mit
     dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband
     eine Vereinbarung über die Höhe der zu überneh-
     menden Kosten besteht; in anderen Fällen soll er
     die Kosten übernehmen, wenn dies nach der
     Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um
     angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers
     (§ 3 Abs. 2 und 3) zu entsprechen. Die Vereinba-
     rungen und die Kostenübernahme müssen den
     Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsam-
     keit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.
     Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten
     Träger als auch anderer Träger vorhanden, die
     zur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße
     geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Ver-
     einbarungen nach Satz 1 vorrangig mit den in
     § 10 genannten Trägern abschließen. § 95 des
     Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landes-
     rechtliche Vorschriften über die zu übernehmen-

     den Kosten bleiben unberührt."

   b) Absatz 3 wird gestrichen.
BGBl. 1983, Seite 1564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1564
1564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

10. In § 100 Abs. 1 werden nach den Worten „sachlich
    zuständig'' die Worte ,, , soweit nicht nach Landes-
    recht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,"
    eingefügt.

11. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „örtlicher"
    gestrichen.

12. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     ,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt
    sich der Anspruch bei folgenden Personen auf die
    Hilfe zum Lebensunterhalt:

    1. Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren
       noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und
       die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
       berechtigung besitzen,

    2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren
       Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen,
       humanitären oder aus den in § 14 Abs. 1 Satz 1
       des Ausländergesetzes genannten Gründen
       geduldet wird,

    3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise ver-
       pflichtet sind.
    Sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe
    soll, soweit dies möglich ist, als Sachleistung
    gewährt werden; sie kann auch durch Aushändi-
    gung von Wertgutscheinen gewährt werden. Die
    Hilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerläß-

    liche eingeschränkt werden."

13. In § 127 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „oder ein
    Leistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträ-
    ger nach einer entsprechenden Landesregelung
    (Absatz 6)'' gestrichen.

                      Artikel 27

               Änderung des Gesetzes
             für Jugendwohlfahrt (JWG)

  Das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1

S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des

Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469, 1499),

wird wie folgt geändert:

  Nach § 82 wird folgender § 82 a eingefügt:

                      ,,§ 82a
  Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
entsprechend § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen."

                      Artikel 28

      Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
  § 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1

S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857), wird wie folgt
geändert:

1. In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
   ,,2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendun-
        gen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche
        Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchst-
        beträge nach § 10 des Einkommensteuer-
        gesetzes abziehbar sind, zumindest die Vor-
        sorgepauschale oder der Vorsorge-Pauschbe-
        trag (§ 10 c des Einkommensteuergesetzes),".

2. In Absatz 3 wird der zweite Halbsatz des zweiten
   Satzes gestrichen und werden folgende Sätze ange-
   fügt:

  „Jedoch ist Berechtigten, denen für Dezember des
  vorigen Jahres mehr als die Sockelbeträge zustand,
  die Sockelbeträge übersteigendes Kindergeld nach
  dem für diesen Monat maßgeblichen Einkommen bis
  einschließlich Juni unter dem Vorbehalt der Rückfor-
  derung zu zahlen. Sobald die Steuer festgesetzt ist,
  ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu ent-
  -scheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berechtig-
  ten zu erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann
  gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu
  deren voller Höhe aufgerechnet werden;§ 23 Abs. 2
  gilt entsprechend."

                      Artikel 29

   Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes

   (1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1
S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978
(BGBI. 1S. 445), und die Graduiertenförderungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom

22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 211 ), geändert durch Ver-
ordnung vom 3. April 1981 (BGBI. I S. 342), werden auf-
gehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über
die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vor-
schriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis
zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.

  (2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach

dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darle-

hensverordnung zum Bundesausbildungsförderungs-

gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli

1980 (BGBI. 1 S. 895), geändert durch die Verordnung

vom 5. Mai 1~82 (BGBI. 1 S. 606), sinngemäß.
  (3) Anstelle der in § 7 a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gra-
duiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der
Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18 a
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkom-
men abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der
Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21
BAföG zu bestimmen.

                    Artikel 30

    Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher
                  Vorschriften
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November· 1980 (BGBI. 1
BGBl. 1983, Seite 1565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1565
S. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung     besoldungsrechtlicher     Vorschriften   vom

20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt

geändert:

1. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:

                         ,,§ 19 a

                Abweichende Bestimmung
                 von Grundgehaltssätzen

     (1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem
   31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus
   einem der nachstehend genannten Eingangsämter
   entsteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten

   1. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
      A 11 oder einer Besoldungsgruppe mit höherem
      Endgrundgehalt für die Dauer von vier Jahren, bei
      einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9
      oder A 10 für die Dauer von drei Jahren nach Ent-
      stehung des Anspruchs die Grundgehaltssätze
      der jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe,

   2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
      R 1 für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung
      des Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von
      90 vom Hundert der Grundgehälter der Besol-
      dungsgruppe R 1,

  3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die
     Dauer von vier Jahren nach Entstehung des
     Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90
     vom Hundert der Grundgehälter der Besoldungs-
     gruppe C 1.

   Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten,
   denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbe-
   züge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder
   aus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt
   nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlau-
   bung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament
   nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abwei-
   chende Grundgehaltssätze nach Satz 1 in einem
   anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn
   zugestanden haben, ist anzurechnen.

     (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  zu bestimmen, daß die Anwendung des Absatzes 1
  für Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel
  ganz oder teilweise ausgesetzt wird."

2. In Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 9 zu den
   Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage 1
   Abschnitt II werden die Worte „des Grenzaufsichts-

   dienstes und des Grenzabfertigungsdienstes" durch
   die Worte „der Zollkommissariate, Grenzzollämter,
   Grenzkontrollstellen und Grenzabfertigungsstellen
   der Hauptzollämter" ersetzt.

3. In der Anlage VIII

   a) erhält in Nummer 2 die Überschrift folgende Fas-
      sung:
      „2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember
          1981 und vor dem 1. Januar 1984 eingestellt
          worden sind",

   b) wird folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember

          1983 eingestellt werden:

                                                Verheirateten-
                             Grundbetrag          zuschlag
       Eingangsamt, in
      das der Anwärter
     nach Abschluß des         vor      nach
                              Voll-     Voll-
     Vorbereitungsdien-     endung    endung     nach     nach
       stes unmittelbar     des 26.   des 26.    § 62     § 62
            eintritt        Lebens-   Lebens-   Abs. 1   Abs. 2
                             jahres    jahres

     A   1 bis A 4            794       894     255       85
     A 5 bisA 8               952      1086     293       85

     A 9 bis A 11           1 022      1174     340       85
     A 12                   1204       1368     359       85

     A 13                   1247       1 418    372       85
     A 13 + Zulage
     (Nummer 27
     Abs. 1 Buchstabe d

     der Vorberner-
     kungen z.u den
     Bundesbesol-
     dungsordnungen
     A und B) oder
     R 1                    1290 1469           384       85

4. Übergangsvorschrift

    (1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis
  zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und
  Soldaten; die Grundwehrdienst oder Zivildienst gelei-
  stet haben, sofern die Ernennung wegen des Grund-
  wehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum
  31. Dezember 1983 erfolgen konnte.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf
   Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Num-
   mer 3.

                          Artikel 31

                       Gesetz
      zur Einsparung von Personalausgaben
       in der mittelbaren Bundesverwaltung
      sowie bei der Deutschen Bundesbahn
          und der Deutschen Bundespost

                             § 1

               Stellenbesetzungssperre

   ( 1 ) Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknapp-
schaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Bremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi-
cherungsträgern(§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfern-
verkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Be-
endigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen
Dienstherrn am 1. Januar 1984 frei sind oder danach frei
werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt
werden (Stellenbesetzungssperre).
BGBl. 1983, Seite 1566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1566
1566                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Stellen von Ange-
stellten sowie für Arbeiter.

  (3) Die Besetzungssperre gilt nicht für

1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangs-
   amt sowie für Auszubildende, die in derselben Ver-
   waltung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wer-
   den,
2. Einstellungen von Schwerbehinderten,

3. Behörden-(Dienststellen-)Leiter.

  (4) Die Dienstherren können Ausnahmen von der
Stellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl der Aus-
nahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei
dem jeweiligen Dienstherrn freiwerdenden Stellen nicht
übersteigen.

  (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die
Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.

  (6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur für den Zeit-
raum, in dem für die Bundesverwaltung auf Grund des
Haushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre
besteht.

                          §2

           Wegfall des Essenszuschusses
   Bei den in § 1 genannten Einrichtungen dürfen die bis-
her gewährten Essenszuschüsse oder entsprechende
Leistungen unabhängig von ihrer bisherigen Höhe ab
1. Januar 1984 nicht mehr gewährt werden. Essens-
zuschüsse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richt-
linien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom
25. September 1974 in der bis zum 31. Dezember 1983
geltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelun-
gen.

                       Artikel 32
    Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
  (1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt
geändert:

1. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 sind die Worte „65, 70 bis
   76" durch die Worte „65 und 70" zu ersetzen.

2. § 70 Abs. 3 und§§ 71 bis 76 werden aufgehoben.

  (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
den§§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bisherigen Fassung zustehender Anpassungs-
zuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem
Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allge-
meine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen
zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

                       Artikel 33

               Änderung des Gesetzes
         über das Bundesverfassungsgericht

   ( 1) § 98 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1971 (BGBI. S. 105), zuletzt geändert durch
Artikel V § 4 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1
S. 357), wird wie folgt gefaßt:
 ,,(4) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-
sprechend."

  (2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

                       Artikel 34
    Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
  ( 1) § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983
(BGBI. 1 S. 457) wird wie folgt gefaßt:

                         .,§ 89b
  Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Sol-
daten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwen-
dung."

  (2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
§ 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bishe-
rigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird
in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt
zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhö-
hungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegen-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu
einer Erhöhung dieses Betrages.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

                      Artikel 35
    Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
  Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird wie folgt geändert:

  ( 1) In Artikel 2 § 2 wird folgender Absatz angefügt:

 .,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-
nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,
so ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-
gleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von
mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge
neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für
die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3."

  (2) In Artikel 3 § 3 wird folgender Absatz angefügt:

 .,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält-
nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,
so ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-
BGBl. 1983, Seite 1567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1567
gleichs nach Absatz 2 oder 3 ein Betrag in Höhe von
mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge
neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für
die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3."

  (3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 36
       Änderung des Investitionshilfegesetzes

  Das Investitionshilfegesetz vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857, 1867) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Worte „ 1983 und 1984" durch die
   Worte „ 1983, 1984 und 1985" ersetzt.

2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
  ,,Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkom-
  mensteuer oder die Körperschaftsteuer für Ein-
  künfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder
  auf Grund des § 50 a des Einkommensteuergesetzes
  unterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuer-
  gesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaft-
  steuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaft-
  steuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist.''

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
      ,,(1) Die Abgabe bemißt sich nach der für die
     Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils fest-

     zusetzenden Einkommensteuer oder Körper-
     schaftsteuer, vermindert um die nach § 36 Abs. 2
     Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzurech-
     nende Körperschaftsteuer. Bei Abgabepflichtigen
     mit Einkünften im Sinne des§ 19 des Einkommen-
     steuergesetzes vermindert sich die Bemessungs-
     grundlage um die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz
     1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes, um die die
     Ermäßigung der Einkommensteuer für Einkünfte
     aus Berlin (West) nach dem Berlinförderungsge-
     setz zu mindern ist.

        (2) Die Abgabe bemißt sich
      1. bei der Voranmeldung nach den für die Kalen-
         derjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festge-
         setzten Vorauszahlungen auf die Einkommen-
         steuer oder Körperschaftsteuer sowie nach
         der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehalte-
         nen und anzurechnenden Lohnsteuer, Kapital-
         ertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Ein-
         kommensteuergesetzes. Bei Abgabepflichti-
         gen, die Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4
         Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes
         beziehen und bei denen die Wohnsitzvoraus-
         setzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförde-
         rungsgesetzes vorliegen, tritt an die Stelle der
         einbehaltenen Lohnsteuer die um 30 vom Hun-
         dert ermäßigte Lohnsteuer;

      2. beim Abzug vom Arbeitslohn jeweils nach der
         Lohnsteuer, die für den laufenden Arbeitslohn
         eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben ist,

         der in den Kalenderjahren 1983, 1984 und
         1985 endet. Lohnsteuer, die nach den §§ 40,
         40 a und 40 b des Einkommensteuergesetzes
         pauschal erhoben wird, bleibt für die Bemes-
         sung der Abgabe außer Betracht. Bei Arbeit-
         nehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1
         und 2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten
         und die für das Kalenderjahr eine in Berlin
         (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorge-
         legt haben, vermindert sich die Bemessungs-
         grundlage um 30 vom Hundert."

   b) In Absatz 3 werden die Worte „die Bemessungs-
      grundlage nach Absatz 1" durch die Worte „die
      Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und Ab-
      satz 2 Nr. 1" ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die Bemes-
      sungsgrundlage nach Absatz 2'' durch die Worte
      ,,die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Nr. 2"
      ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,( § 3
      Abs. 2)" durch das Klammerzitat ,,(§ 3 Abs. 2
      Nr. 2)" ersetzt.

  b) In Absatz 4 wird das Wort „Anmeldungsjahr"
      jeweils durch das Wort „Voranmeldungsjahr"
      ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 5

                     Abgabeschuld
     Der nach§ 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit§ 4 zu
   ermittelnde Betrag ist die Abgabeschuld. Die beim
   Abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr einbe-
   haltene Abgabe ist anzurechnen. Die verbleibende
   Abgabeschuld ist zugunsten des Abgabepflichtigen
   auf volle Deutsche Mark zu runden."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Voranmeldung, Abzug vom Arbeitslohn".
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,, ( 1) Abgabepflichtige, die nach § 2 und § 3
      Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben
      bis zum 10. März des Kalenderjahrs, das dem
      Kalenderjahr folgt, für das die Abgabe erhoben
      wird (Voranmeldungsjahr), bei dem für dre Veran-
      lagung zur Einkommensteuer oder zur Körper-
      schaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Voran-
      meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
      druck abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die
      Abgabe (Vorauszahlung) in der Voranmeldung
      selbst zu berechnen und bis zum 10. März des
      Voranmeldungsjahrs an das Finanzamt zu ent-
      richten. Bei der Berechnung der Vorauszahlung
      sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 4 sowie § 5
      Satz 2 anzuwenden. Eine Vorauszahlung unter
      zehn Deutsche Mark ist nicht zu entrichten. Eine
      zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht im Rahmen
BGBl. 1983, Seite 1568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1568
1568                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1

       der Voranmeldung, sondern bei der Veranlagung
       der Abgabe ( § 7) zu erstatten. Ehegatten, deren
       Vorauszahlungen ( § 3 Abs. 2 Nr. 1) nach § 32 a
       Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes berechnet
       worden sind, und Ehegatten, von denen einer
       nach Steuerklasse III oder beide nach Steuer-
       klasse IV besteuert worden sind, haben gemein-
       sam eine Voranmeldung abzugeben. Abgabe-
       pflichtige, die Einkünfte im Sinne des § 19 des

       Einkommensteuergesetzes bezogen und keine

       Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu ent-
       richten haben, haben keine Voranmeldung abzu-
       geben und keine Vorauszahlung zu entrichten."

  c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.

  d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 3
     Abs. 2" durch die Verweisung,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2"
     ersetzt.

  e) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
  f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird das Wort „Anmeldungsjahrs"
           durch das Wort „Voranmeldungsjahrs"
           ersetzt.
       bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
           „Die Vorschriften der Abgabenordnung über
           die gesonderte Feststellung von Besteue-
           rungsgrundlagen und über Steueranmeldun-

           gen gelten entsprechend."

       cc) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
       dd) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt
           gefaßt:

           „Sind begünstigte Investitionen gesondert
           festzustellen, dürfen sie bei dem Unterneh-
           mer oder bei den Beteiligten im Voranmel-

           dungsverfahren nur berücksichtigt werden,
           wenn der Voranmeldung ein Doppel der
           Erklärung zur gesonderten Feststellung bei-
           gefügt wird; § .175 der Abgabenordnung
           bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 5 sind in den
           Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz
           entsprechend anzuwenden."

7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
                          ,,§ 7
                Veranlagung der Abgabe
    (1) Die Abgabe wird zusammen mit der Einkom-
  mensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt. § 3
  Abs. 1 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind anzuwenden.
  Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist
  nicht festzusetzen. Überschreitet die Abgabeschuld
  den beim Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen
  Betrag um weniger als zehn Deutsche Mark, ist sie in
  Höhe des einbehaltenen Betrags festzusetzen. Auf
  die verbleibende Abgabeschuld sind die nach § 6
  Abs. 1 entrichteten Beträge anzurechnen. Wird die
  Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1) vor dem 1. Ja-
  nuar 1990 geändert, so ändert sich die Abgabe ent-
  sprechend.

     (2) Ist für einen unbeschränkt steuerpflichtigen
   Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommen-

   steuer nicht durchzuführen, sind die nach§ 6 Abs. 1
   bis 3 erhobenen Beträge auf Antrag zu erstatten.

      (3) Die für die Festsetzung und Erstattung der
   Abgabe erforderlichen Angaben sind in der Steuerer-
   klärung oder im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresaus-
   gleich zu erklären. Die nach § 6 Abs. 6 erteilte
   Bescheinigung ist beizufügen.

     (4) Die gesonderte Feststellung für das Voranmel-

   dungsverfahren (§ 6 Abs. 8) ist auch für die Veranla-
   gung maßgebend."

8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(1) Die Abgabe wird in den Jahren 1990 bis 1993
   zurückgezahlt. Die Rückzahlung beginnt im Jahr
   1990. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   den Zeitpunkt und die Durchführung der Rückzahlung
   zu bestimmen."

9. In § 1O Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 378, 379 .
   Abs. 1, 4 und des § 384" durch die Verweisung
   ,,§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der§§ 380,384" ersetzt.

                         Artikel 37
     Änderung des Städtebauförderungsgesetzes

  § 89 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs-

und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städ-
tebauförderungsgesetz- StBauFG) in der Fassung vom
18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2318, 3617), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1 7. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1777), wird aufgehoben.

                         Artikel 38

                      Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.

                         Artikel 39
                       Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.

  (2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1979 in Kraft.

  (3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1982 in Kraft.

   (4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26
sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom
1. Januar 1983 in Kraft.

  (5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in
Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor
Verkündung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, fin-
BGBl. 1983, Seite 1569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1569

det § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch    stabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in
keine Anwendung.                                        Kraft.
  (6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in       (8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am
Kraft.                                                  1. April 1984 in Kraft.
  (7) Artikel 1 Nr. 34 Bur:hstaben b und c, Artikel 2      (9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe tritt am 1. Januar 1985
Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buch-    in Kraft.




                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                              Bonn, den 22. Dezember 1983

                                          Der Bundespräsident
                                               Carstens

                                           De.r Bundeskanzler
                                             Dr. Helmut Kohl

                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Stoltenberg

                                          Der Bundesminister
                                     für Arbeit und Sozialordnung
                                             Norbert Blüm

                                    Der Bundesminister des Innern
                                           Dr. Zimmermann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1532. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8e2c475bde7069d0….