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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1983, S. 1532
BGBl. 1983 I S. 1532 · 195.772 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Gesetz
über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen
Haushalte
und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung
sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe
{Haushaltsbegleitgesetz 1984)
Vom 22. Dezember 1983
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. In § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 werden die Worte „aus
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ren-
tenversicherung der Angestellten" durch die Worte
,,der gesetzlichen Rentenversicherung" ersetzt.
2. In § 182 Abs. 5 Satz 1 und 3 sowie in Abs. 6 Satz 1
werden die Worte „einmalige Zuwendungen" durch
die Worte „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt(§ 385
Abs. 1 a)" ersetzt.
3. In § 189 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 385 Abs. 1 a)."
4. § 200 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte ,;Einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)''
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt:
„Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs
höchstens 17 Deutsche Mark für den Kalender-
tag."
5. In § 200 a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25" durch die
Zahl „ 17" ersetzt.
6. Dem§ 200 c Abs. 2 wird angefügt:
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 385 Abs. 1 a)."
7. In § 220 wird Satz 3 gestrichen.
8. In § 383 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 189)"
gestrichen.
9. § 385 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Bei der Feststellung des Grundlohns
nach Absatz 1 sind dem Arbeitsentgelt zuzu-
rechnende Zuwendungen, die nicht für die Arbeit
in einem einzelnen Lohnabrechnungszeitraum
gezahlt werden (einmalig gezahltes Arbeitsent-
gelt), dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuord-
nen, in dem sie ausgezahlt werden. Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt, das erst nach Beendi-
gung des Beschäftigungsverhältnisses oder bei
ruhendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt
wird, ist dem letzten Lohnabrechnungszeitraum
im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen, auch
wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist soweit
zu berücksichtigen, als die anteilige Jahresar-
beitsverdienstgrenze noch nicht mit beitrags-
pflichtigem Arbeitsentgelt erreicht ist. Die antei-
lige Jahresarbeitsverdienstgrenze ist der Teil der
Jahresarbeitsverdienstgrenze, der der Dauer
aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben
Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum
Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums ent-
spricht, dem das einmalig gezahlte Arbeitsent-
gelt zuzuordnen ist; Zeiten, die nicht mit Beiträ-
gen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem)
Arbeitsentgelt belegt sind, sind auszunehmen."
b) Dem Absatz 1 a wird angefügt:
,,In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-
malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten
Lohnabrechnungszeitraum des vergangenen
Kalenderjahres zuzurechnen, wenn es von dem
Arbeitgeber dieses Lohnabrechnungszeitraums
gezahlt wird und der festgestellte Grundlohn den
in Satz 4 genannten Teil der Jahresarbeitsver-
dienstgrenze übersteigt. Ist einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt
wird, nach Satz 2 einem Lohnabrechnungszeit-
raum in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März zuzu-
ordnen, findet Satz 5 keine Anwendung."
c) Nach Absatz 1 a wird eingefügt:
,,(1 b) Krankenversicherungsbeiträge, die der
Versicherte zu tragen hat, sind auf Antrag zu
erstatten, soweit der diesen Beiträgen zugrunde-
liegende Grundlohn ohne den Betrag nach § 180
Abs. 6 Nr. 1 zusammen mit dem nach Absatz 1 a
festgestellten Grundlohn die anteilige Jahresar-
beitsverdienstgrenze übersteigt.''

10. § 393 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Träger der Rentenversicherung haben bei der
Zahlung der Renten die darauf entfallenden Bei-
träge nach § 381 Abs. 2 einzubehalten und an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
Krankenkassen, Ersatzkassen und die Bundes-
knappschaft zu zahlen, die nach § 393 b Abs. 1
Satz 3 berechtigt sind."
11 . § 393 b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten „in § 165
Abs. 1 Nr. 3" die Worte „und in § 19 Abs. 1
des Reichsknappschaftsgesetzes" einge-
fügt.
bb) In den Sätzen 1 und 2 werden die Worte
„Krankenkassen und Ersatzkassen" durch
die Worte „Krankenkassen, Ersatzkassen
und der Bundesknappschaft" ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
„Übersteigen die Leistungsaufwendungen
einer Krankenkasse, Ersatzkasse oder der
Bundesknappschaft den Betrag, den die
Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun-
desknappschaft nach Satz 2 aufzubringen
hat, so hat sie in Höhe des Unterschiedsbe-
trages Anspruch auf Beiträge nach § 381
Abs. 2 und auf die überschießenden Beträge
nach Satz 4. Übersteigt der Betrag, den die
Krankenkasse, Ersatzkasse oder die Bun-
desknappschaft nach Satz 2 aufzubringen
hat, die Leistungsaufwendungen, so steht
der überschießende Betrag den Kassen zu,
deren Leistungsaufwendungen ihren Finan-
zierungsanteil übersteigen."
dd) Dem Satz 6 werden folgende Worte ange-
fügt:
,, , sowie Mehrleistungen nach § 2 Abs. 1 der
Verordnung über den weiteren Ausbau der
knappschaftlichen Versicherung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13
Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967
(BGBI. 1 S. 1259)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Worte „die Kranken-
kassen und die Ersatzkassen" durch die
Worte „die Krankenkassen, die Ersatzkas-
sen und die Bundesknappschaft" ersetzt
und nach den Worten „in§ 165 Abs. 1 Nr. 3"
die Worte „und in § 19 Abs. 1 des Reichs-
knappschaftsgesetzes" eingefügt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Nach Ablauf des Kalenderjahres ist der
hierfür maßgebliche Vomhundertsatz aus
den für dieses Jahr erstellten Geschäfts-
und Rechnungsergebnissen der Kranken-
kassen, Ersatzkassen und der Bundes-
knappschaft sowie der Träger der Renten-
versicherung zu ermitteln."
12. In § 393 c werden die Worte „Krankenkassen und
Ersatzkassen" durch die Worte· ,,Krankenkassen,
Ersatzkassen und die Bundesknappschaft" ersetzt.
13. In § 514 Abs. 2 wird die Bezeichnung „385 Abs. 2
bis 2 b" durch die Bezeichnung „385 Abs. 1 a bis
2 b" ersetzt.
14. § 515 a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. für die übrigen Versicherten, die Verletztengeld
beziehen oder Übergangsgeld beziehen, das
nicht nach den Vorschriften des Bundesversor-
gungsgesetzes berechnet ist, vom Beginn der
siebten Woche des Bezuges an,".
1 5. § 534 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „leistet der
Träger der Rentenversicherung" durch die Worte
„leisten die Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
16. § 558 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Es beträgt vom 1. Juli 1983 an zwischen 384
Deutsche Mark und 1 531 Deutsche Mark
monatlich.''
b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die neuen Mindest- und Höchstbeträge werden
durch das )eweilige Rentenanpassungsgesetz
festgesetzt."
17. § 560 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wirq wie folgt gefaßt:
„Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er
infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im
Sinne der Krankenversicherung ist und keinen
Anspruch auf Übergangsgeld nach den §§ 568,
568 a Abs. 2 oder 3 hat."
b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird eing~fügt:
„Der Anspruch auf Verletztengeld ruht, soweit
der Verletzte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men erhält; das gilt nicht für einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a). Zuschüsse des
Arbeitgebers zum Verletztengeld gelten ohne
Rücksicht auf ihre Höhe nicht als Arbeitsent-
gelt.''
c) In Absatz 3 werden die Worte „keine Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung und" gestrichen.
18. In § 567 wird nach Absatz 1 eingefügt:
,,(1 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
oder Schwere der Verletzung oder die Sicherung
des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
derung setzt voraus, daß die Maßnahme

1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
behinderungsgerecht ist,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
insbesondere die Kostensätze angemessen
sind."
19. § 568 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in Nummer 1 die Zahl „80" durch
die Zahl „75" und in Nummer 2 die Zahl „70"
durch die Zahl „65" ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird angefügt:
,,(8) Absatz 2 und§ 568 a Abs. 3 Satz 2 in der
vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gel-.
ten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche,
die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; inso-
weit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu
zu entscheiden. Änderungsbescheide werden
mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam.
Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der
Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Lei-
stungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig
im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfe-
gesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt
wird. Abweichend von Satz 1 erster Halbsatz ist
Absatz 2
a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeits-
förderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1497)
genannten Verletzten in der bis zum
31. Dezember 1981 geltenden Fassung,
b) für die in Absatz 7 Satz 1 genannten Verletz-
ten in der bis zum 31. Dezember 1982 gelten-
den Fassung
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die
Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte
verminderter Vomhundertsatz gilt."
20. In§ 568 a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom
Hundert" durch die Worte
,, 1. bei einem Verletzten, bei dem die Voraussetzun-
gen des § 568 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
Hundert,
2. bei den übrigen Verletzten 63 vom Hundert"
ersetzt.
21. § 579 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 579
(1) Vom 1. Juli jeden Jahres an werden die vom
Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen
für Unfälle, die im voraufgegangenen Kalenderjahr
oder früher eingetreten sind, und das Pflegegeld
entsprechend dem Vomhundertsatz angepaßt, um,
den sich die Renten aus der gesetzlichen Renten-
versicherung nach Abzug des Krankenversiche-
rungsbeitrags der Rentner verändern werden.
Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583).
(2) Die Geldleistungen werden in der Weise ange-
paßt, daß sie nach einem mit dem Anpassungsfak-
tor vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berech-
net werden. Der Anpassungsfaktor entsprechend
dem Vomhundertsatz nach Absatz 1 wird durch das
jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.
(3) Artikel 1 § 9 Abs. 2 bis 4, §§ 10, 11, 13 Abs. 2
und § 14 des Einundzwanzigsten Rentenanpas-
sungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1089)
gilt entsprechend.
(4) § 1273 gilt mit der Maßgabe, daß ein Bericht
über die Finanzlage der Träger der Unfallversiche-
rung nicht zu erstatten ist."
22. In § 583 Abs. 1 werden nach dem Wort ,, (Kinderzu-
lage)" die Worte,,, sofern der Verletzte für das Kind
vor dem 1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinder-
zulage gehabt hat" eingefügt. ·
23. In § 615 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch
das Wort „zweifache" ersetzt und folgender Satz
angefügt:
. ,,Ist die neue Ehe vor dem 1. Januar 1984 geschlos-
sen worden, wird das Fünffache des Jahresbetra-
ges der Rente als Abfindung gewährt."
24. In § 789 wird nach Satz 1 eingefügt:
,,Satz 1 gilt nicht für die Kinderzulage (§ 583)."
25. § 1227 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 a wird wie folgt gefaßt:
„3 a. Personen, die vor Eintritt in das
Erwerbsleben
a) in Einrichtungen der Jugendhilfe
durch Beschäftigung oder
b) in Berufsbildungswerken oder in
ähnlichen Einrichtungen für Behin-
derte
für eine Erwerbstätigkeit befähigt
werden sollen~ sofern sie njcht nach
Nummer 1 versichert sind,".
bb) Die Nummern 8 a und 11 werden gestrichen.
b) Absatz 1 a wird gestrichen.
26. In § 1235 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die
Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung" ersetzt.
27. In § 1237 a wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
derung setzt voraus, daß die Maßnahme

1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
behinderungsgerecht ist,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
insbesondere die Kostensätze angemessen
sind."
28. In § 1 241 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b
die Zahl „80" durch die Zahl „ 75" und in Nummer 2
Buchstabe b die Zahl „ 70" durch die Zahl „65"
ersetzt.
29. In § 1241 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom
Hundert" durch die Worte
,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-
gen des § 1241 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
Hundert,
2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert"
ersetzt.
30. In § 1241 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl-
tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a)" ersetzt.
31. § 1244 a wird gestrichen.
32. § 1 246 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der
Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn
1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36
Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
keit belegt sind oder
2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in
§ 1252 genannten Tatbestände eingetreten
ist.
Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach
Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:
1. Ersatzzeiten ( § 1 251),
2. Ausfallzeiten (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),
3. Rentenbezugszeiten,
4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaues,
5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-
gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-
losigkeit im Sinne von § 1259 Abs. 1, wenn
diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten
sind, weil durch sie eine rentenversiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne
der Nummern 1 bis 5 liegt.
Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch
dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-
lung der Versicherungsjahre nach § 1258 nicht
anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5
werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der
Versicherte während dieser Zeit seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hatte und eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat, es sei
denn, der geringfügige Umfang dieser Beschäfti-
gung oder selbständigen Tätigkeit begründet
Versicherungsfreiheit.''
33. § 124 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält
der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und
zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt
ist."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße."
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) § 1246 Abs. 2 a ist entsprechend anzu-
wenden."
d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
„zurückgelegt ist'' die Worte ,, ; Absatz 1 ist in
diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
fügt.
34. § 1248 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
werden die in den.§§.1251 und 1259 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 genannten Zeiten sowie die Rentenbezugs-
zeiten nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der
Ermittlung der Versicherungsjahre nach § 1 258
nicht anrechenbar sind."
b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7
Satz 2" durch die Bezeichnung „Absatz 7
Satz 3" ersetzt.

1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach
Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
rungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-
legt ist. Die Wartezeit für das Altersruhegeld
nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
rungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
ist."
35. In§ 1250 Abs. 1 werden nach dem Wort ,.(Beitrags-
zeiten)," die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach
den §§ 1385 a und 1385 b," eingefügt.
36. § 1 255 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage
beträgt für das Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark.
Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
(Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem
Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt
des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-
meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-
derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-
toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,
für das die allgemeine Bemessungsgrundlage
bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen
Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu
Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine
Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres
ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-
stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der
allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das
jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt."
37. § 1256 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt nach Anhören des Statistischen
Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-
derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
cherten im Sinne des § 1255 Abs. 1."
38. In § 1 259 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie
folgt gefaßt:
„ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge
Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder
durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-
chen worden ist, wenn
a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation
begonnen haben, ihre Dauer mindestens
einen Kalendermonat betragen hat und in der
Zeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum
31 . Dezember 1 983 wegen des Bezugs von
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld oder Übergangsgeld Versiche-
rungspflicht nicht bestanden hat,
b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld
oder Übergangsgeld bezogen worden ist
oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-
gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
§ 1385 b Abs. 2 gezahlt worden sind,
2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-
schaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz oder nach dem
31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub
nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
worden ist,".
39. § 1 262 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-
hen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-
tigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf
Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-
schuß."
40. § 1272 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem
Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge-
gangen werden."
41 . § 1 278 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
Wort „gezahlt" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
hiervon nicht berührt."
42. In § 1302 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch
das Wort „Zweifache" ersetzt.
43. § 1303 wird wie folgt ge~ndert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungspflicht" die Worte „oder der Beitrags-
pflicht nach §§ 1385 a und 1385 b" eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2
gilt entsprechend'' ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach
§ 1385 b, die vom Versicherten nicht mitgetra-
gen sind, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht,
wenn ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart war."
44. Nach § 1304 c werden die Worte
,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-
ner"
durch die Worte
,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung''
erset_zt.

Nr. 53 - Tag der AusgabG: Bonn, den 24. Dezember 1983 1537
45. § 1304 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-
fügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf-
sicht" durch das Wort „Aufsicht" ersetzt.
46. § 1307 wird wie folgt gefaßt: ·
,,§ 1307
Die Aufwendungen nach den §§ 1305 und 1306
dürfen sechs vom Hundert der Aufwendungen für
die Leistungen zur Rehabilitation nach den§§ 1236
bis 1243 im Kalenderjahr nicht überschreiten."
47. In § 1310 Abs. 1 wird Satz. 2 wie folgt gefaßt:
,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-
cherungszweige.''
48. § 1314 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung
entsprechend angewendet."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
49. In § 1321 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
50. § 1322 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 1291"
durch die Verweisung,,§ 1302" ersetzt und das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Beitragserstattung des § 1303."
51. In § 1383 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausga-
ben" die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des
§ 1272 Abs. 2 Satz 2'' gestrichen.
52. § 1385 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie
verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
(§ 1 255 Abs. 1) . Die Veränderung richtet sich
nach dem Vomhundertsatz, um den das nach
§ 1256 Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsent-
gelt das nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte
Bruttoarbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag
wird nur für das jeweilige Kalenderjahr auf den
nächsthöheren durch 1 200 teilbaren Betrag auf-
gerundet. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates im vor-
aus für jedes Kalenderjahr die Beitragsbemes-
sungsgrenzen.''
b) In Absatz 3 werden die Buchstabenfund i gestri-
chen und am Ende des Buchstabens g das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
Buchstabens f durch einen Punkt ersetzt und
Buchstabe g gestrichen.
d) Absatz 4 a wird gestrichen.
e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestric.hen.
53. Nach § 1385 a wird eingefügt:
,,§ 1385 b
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der
Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-
versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,
wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung
zuletzt nach diesem Buch oder dem Handwerker-
versicherungsgesetz pfüchtversichert waren. Die
Beiträge sind von den Beziehern von Krankengeld
und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-
gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt
für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Leistungs-
trägern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen Fällen
sind die Beiträge von den Leistungsträgern allein zu
tragen. § 1385 a Satz 2 und 3 sowie § 1397 Abs. 1
Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi-
cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-
zeiten nach § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-
sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt
für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-
gelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1
muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Ausfallzeit beim zuständigen Rentenversicherungs-
träger gestellt werden. Zuständig ist der Rentenver-
sicherungsträger, bei dem der Versicherte vor
Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem Buch
oder dem Handwerkerversicherungsgesetz pflicht-
versichert war. Abweichend von § 141 8 Abs. 1 kön-
nen Beiträge nach dieser Vorschrift auch nach
Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen,
entrichtet werden, wenn der Versicherte die Bei-
träge innerhalb von drei Monaten nach Zugang der
Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 einge-
zahlt hat.
(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach
Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
Rentenversicherungsträger die Beiträge nach
Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
Dies gilt auch im Falle des § 1385 a."
54. In§ 1390 Abs. 1 w~rden die Worte „Beiträge für die
Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung'' ersetzt.

1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
55. In § 1390 a Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei-
sung ,,§ 1244 a" durch die Verweisung ,,§ 1243"
ersetzt.
56. In § 1391 werden die Worte „Beiträge für die Kran-
kenversicherung der Rentner'' durch die Worte
,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung" ersetzt.
57 § 1399 Abs. 6 wird gestrichen.
58. § 1400 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte
Komma und das Wort „Mitgliederklasse" gestri-
chen.
b) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
11 § 385 Abs. 1 a ist entsprechend anzuwenden;
bei der Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Ver-
sicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
versicherung besteht, die Jahresarbeitsver-
dienstgrenze maßgebend, andernfalls die Bei-
tragsbemessungsgrenze der Rentenversiche-
rung."
59 § 1401 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten
,,§ 1385 Abs. 3 a" die Worte „und der einmalig
· gezahlten Arbeitsentgelte(§ 385 Abs. 1 a)" ein-
gefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-
zeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende
Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent-
gelte ( § 385 Abs. 1 a) einzutragen sind,".
c) Absatz 6 wird gestrichen.
60. § 1401 b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
auch für die in § 1385 b Abs. 1 Satz 1 genannten
Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der
Inhalt der Meldung kann von den am Meldever-
fahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den
vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu
umfassen."
61 In § 1405 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,
für die Beiträge nach § 1385 b Abs. 2 entrichtet
werden können, sind Beiträge nicht zu entrichten,
auch wenn die Voraussetzungen des§ 1259 Abs. 3
nicht vorliegen."
Artikel 2
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:
1 . § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 .Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 a wird wie folgt gefaßt:
112 a. Personen, die vor Eintritt in das
Erwerbsleben
a) in Einrichtungen der Jugendhilfe
durch Beschäftigung oder
b) in Berufsbildungswerken oder in
ähnlichen Einrichtungen für Behin-
derte
für eine Erwerbstätigkeit als Ange-
stellte befähigt werden sollen, sofern
sie nicht nach Nummer 1 versichert
sind,".
bb) Die Nummern 10 a und 13 werden gestri-
chen.
b) Absatz 1 b wird gestrichen.
2. § 7 Abs. 6 wird gestrichen.
3. In § 12 Nr. 5 werden die Worte „Beiträge für die
Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung" ersetzt.
4. In § 14 a wird nach Absatz 2 .eingefügt:
,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
derung setzt voraus, daß die Maßnahme
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
behinderungsgerecht ist,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
insbesondere die Kostensätze angemessen
sind."
5. In § 18 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die
Zahl „80" durch die Zahl „75" ersetzt und in Num-
mer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die Zahl
,,65" ersetzt.
6. In § 18 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte 1168 vom
Hundert" durch die Worte
11 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-
gen des § 18 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
Hundert,
2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert''
ersetzt.

7. In § 18 f Abs. 1 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl-
tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi-
cherungsordnung)" ersetzt.
8. § 21 a wird gestrichen.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, ( 1) Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält der
Versicherte, der berufsunfähig ist und zuletzt vor
Eintritt der Berufsunfähigkeit eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt ist."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit
ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt worden, wenn
1. von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36
Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
keit belegt sind oder
2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in
§ 29 genannten Tatbestände eingetreten ist.
Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach
Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:
1. Ersatzzeiten ( § 28),
2. Ausfallzeiten (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4),
3. Rentenbezugszeiten,
4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
5. Zeiten der Erziehung eines Kindes ( § 56
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-
gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-
losigkeit im Sinne von§ 36 Abs. 1, wenn diese
Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten sind,
weil durch sie eine rentenversicherungs-
pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht
unterbrochen wird, sofern in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit entrichtet ist oder eine Zeit im Sinne
der Nummern 1 bis 5 liegt. ·
Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch dann
nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermittlung der
Versicherungsjahre nach § 35 nicht anrechenbar
sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5 werden nur dann
nicht mitgezählt, soweit der Versicherte während
dieser Zeiten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte und eine
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht
ausgeübt hat, es sein denn, der geringfügige
Umfang dieser Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit begründet Versicherungsfreiheit.' 1
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, ( 1) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält
der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und
zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt
ist."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße."
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) § 23 Abs. 2 a ist entsprechend anzuwen-
den."
d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
„zurückgelegt ist" die Worte ,, ; Absatz 1 ist in
diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
fügt.
11 . § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
werden die in den §§ 28 und 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
genannten Zeiten sowie die Rentenbezugszeiten
nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-
lung der Versicherungsjahre nach § 35 nicht
anrechenbar sind.''
b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Absatz 7
Satz 2'' durch die Bezeichnung „Absatz 7
Satz 3" ersetzt.
c) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Wartezeit für das Altersruhegeld nach
Absatz 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
rungszeit von 180 Kalendermonaten zurückge-
legt ist. Die Wartezeit für das· Altersruhegeld
nach Absatz 5 ist erfüllt, wenn eine Versiche-
rungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
ist."
12. In § 27 Abs. 1 werde nach dem Wort ,, (Beitragszei-
ten)," die Worte „nicht jedoch die Zeiten nach den
§§ 112 a und 112 b," eingefügt.
13. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage be-
trägt für das· Jahr 1983 25 445 Deutsche Mark.
Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
(Absatz 1). Die Veränderung richtet sich nach dem
Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt
des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-
meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-
derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-
toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,
für das die allgemeine Bemessungsgrundlage
bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen

1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Bundesamtes zugrunde zu legen, die diesem zu
Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine
Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres
ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-
stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der
allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das
jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt."
14. § 33 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt nach Anhören des Statistischen
Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-
derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
cherten im Sinne des § 32 Abs. 1."
15. In § 36 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
„ 1. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine infolge
Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder
durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-
chen worden ist, wenn
a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation
begonnen haben, ihre Dauer mindestens
einen Kalendermonat betragen hat und in der
Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum
31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld oder Übergangsgeld Versiche-
rungspflicht nicht bestanden hat,
b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld
oder Übergangsgeld bezogen worden ist
oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-
gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
§ 112 b Abs. 2 gezahlt worden sind,
2. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit durch Schwanger-
schaft, Wochenbett, Schutzfristen nach dem
Mutterschutzgesetz oder nach dem
31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub
nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
worden ist,".
1 6. § 39 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen
Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld erhö-
hen sich für jedes Kind, für das der Rentenberech-
tigte vor dem 1 . Januar 1984 einen Anspruch auf
Kinderzuschuß gehabt hat, um den Kinderzu-
schuß."
17. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem
Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte ausge-
gangen werden."
18. § 55 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
Wort „gezahlt" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
hiervon nicht berührt."
19. In§ 81 Abs. 1 wird das Wort „Fünffache" durch das
Wort „Zweifache" ersetzt.
20. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungspflicht" die Worte „oder der Beitrags-
pflicht nach den §§ 112 a und 112 b" eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 und 2
gilt entsprechend'' ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach § 112 b,
die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,
werden nicht erstattet.' Dies gilt nicht, wenn ein
Nettoarbeitsentgelt vereinbart war."
21. Nach§ 83 c werden die Worte
,,VI. Beiträge für die Krankenversicherung der Rent-
ner"
durch die Worte
,,VI. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung''
ersetzt.
22. § 83 e Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-
fügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsauf-
sicht" durch das Wort „Aufsicht" ersetzt.
23. § 86 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 86
Die Aufwendungen nach den§§ 84 und 85 dürfen
sechs vom Hundert der Aufwendungen für die Lei-
stungen zur Rehabilitation nach den §§ 13 bis 20 im
Kalenderjahr nicht überschreiten."
24. In § 89 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-
cherungszweige.''
25. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung
entsprechend angewendet.''
b) Absatz 4 wird gestrichen.

Nr. 53-: Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1983 1541
26. In § 100 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
27. § 101 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Verweisung ,,§ 68"
durch die Verweisung,,§ 81" und das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Beitragserstattung des § 82."
28. In § 110 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben"
die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 49
Abs. 2 Satz 2'' gestrichen.
29. § 11 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
für das Jahr 1984 62 400 Deutsche Mark. Sie
verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
(§ 32 Abs. 1). Die Veränderung richtet sich nach
dem Vomhundertsatz, um den das nach § 33
Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das
nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto-
arbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur
für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-
heren durcr 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im voraus für jedes
Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen."
b) In Absatz 3 werden die Buchstaben g und j
gestrichen und am Ende des Buchstabens h das
Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 4 werden das Komma am Ende des
Buchstabens g durch einen Punkt ersetzt und
Buchstabe h gestrichen.
d) Absatz 4 a wird gestrichen.
e) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen.
30. Nach § 11 2 a wird eingefügt:
,,§ 112 b
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der
Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-
versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,
wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung
zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren.
Die Beiträge sind von den Beziehern von Kranken-
geld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei-
stungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes-
anstalt für Arbeit zu zahlen sind, sowie von den Lei-
stungsträgern je zur Hälfte zu tragen; in den übrigen
Fällen sind die Beiträge von den Leistungsträgern
allein zu tragen. § 11 2 a Satz 2 und 4 sowie § 119
Abs. 1 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi-
cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-
zeiten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b
zahlen. Die Beiträge für einen Kalendermonat müs-
sen mindestens nach 70 vom Hundert des zuletzt
für einen vollen Kalendermonat versicherten Ent-
gelts entrichtet werden. Der Antrag nach Satz 1
muß innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Ausfallzeit bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte gestellt werden, wenn der Versicherte
vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt nach diesem
Gesetz pflichtversichert war. Abweichend von
§ 140 Abs. 1 können Beiträge nach dieser Vor-
schrift auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für
das sie gelten sollen, entrichtet werden, wenn der
Versicherte die Beiträge innerhalb von drei Monaten
nach Zugang der Entscheidung über den Antrag
nach Satz 1 eingezahlt hat.
(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach
Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
Rentenversicherungsträger die Beiträge nach
Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
Dies gilt auch im Falle des § 112 a."
31. § 121 Abs. 6 wird gestrichen.
32. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden im Klammerzusatz das letzte
Komma und das Wort „Mitgliederklasse" gestri-
chen.
b) Dem Satz 2 wird·folgender Satz angefügt:
,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsord-
nung ist entsprechend anzuwenden; bei der
Anwendung des Satzes 5 ist, wenn Versiche-
rungspflicht in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung besteht, die Jahresarbeitsverdienst-
grenze maßgebend, andernfalls die Beitragsbe-
messungsgrenze der Rentenversicherung.''
33. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Worten,,§ 112
Abs. 3 a" die Worte „und der einmalig gezahlten
Arbeitsentgelte (§ 385 Abs. 1 a der Reichsversi-
cherungsordnung)'' eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. wie Unterbrechungen der Beschäftigungs-
zeit, sonstige Zeiten sowie darauf entfallende
Entgelte und einmalig gezahlte Arbeitsent-
gelte ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
rungsordnung) einzutragen sind,".
c) Absatz 6 wird gestrichen.
34. § 1 23 b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
auch für die in § 11 2 b Abs. 1 Satz 1 genannten

1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Stellen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Der
Inhalt der Meldung kann von den am Meldever-
fahren Beteiligten verein.bart werden; er hat den
vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu
umfassen.''
35. In § 1 27 a Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Für nachgewiesene Ausfallzeiten und für Zeiten,
für die Beiträge nach § 11 2 b Abs. 2 entrichtet wer-
den können, sind Beiträge nicht zu entrichten, auch
wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 nicht
vorliegen."
Artikel 3
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für den
freiwilligen Beitritt nach § 1 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
der Reichsversicherungsordnung
1. das jährliche Gesamteinkommen bis zur Bei-
tragsbemessungsgrenze nach § 130 Abs. 3
zu berücksichtigen ist,
2. das Datum 30. Juni 1977 durch das Datum
31. Dezember 1983 ersetzt wird."
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „wenn die Bundes-
knappschaft für die Feststellung der Rente
zuständig ist." durch folgende Worte ersetzt:
„wenn
a) sie oder die Person, aus deren Versicherung
sie ihren Rentenanspruch ableiten, seit der
erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar
1950 bis zur Stellung des Rentenantrages
mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines
Trägers der gesetzlichen Krankenversiche-
rung waren oder mit einem Mitglied verheira-
tet und nicht mehr als nur geringfügig
beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig
waren oder
b) sie oder die Person, aus deren Versicherung
sie ihren Rentenanspruch ableiten, zu den in
§ 1 oder § 17 Abs. 1 des Fremdrentengeset-
zes Genannten gehören und ihren Wohnsitz
innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Ren-
tenantragstellung in den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verlegt haben
und die Bundesknappschaft für die Feststellung
der Rente zuständig ist."
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) § 257 a der Reichsversicherungsord-
nung gilt für die in Absatz 1 genannten Versicher-
ten nicht. Sie können nach Ablauf des Monats, in
dem der die Rente gewährende Bescheid zuge-
stellt wird, die Mitgliedschaft bei der Kasse
beantragen, bei der der Ehegatte versichert ist.
Die in §·165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichversicherungs-
ordnung bezeichneten Versicherten können auf
Antrag Mitglied ihrer Kasse bleiben, wenn sie
versicherungspflichtig nach Absatz 1 werden;
der Antrag ist binnen eines Monats nach Eintritt
der Versicherungspflicht zu stellen und wirkt vom
Beginn der Versicherungspflicht an. Im übrigen
gilt für die in Absatz 1 genannten Versicherten
§ 312 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
nicht."
3. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 20
Für die Krankenversicherung der bei der Bundes-
knappschaft Versicherten gelten die Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung, soweit dieses
Gesetz und § 2 Abs. 1 der Verordnung über den wei-
teren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 822-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 6
des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1
S. 1259), nichts anderes bestimmen."
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 4 und 6
gestrichen.
b) Absatz 1 a wird gestrichen.
5. In § 34 Nr. 5 werden die Worte „Leistungen für die
Krankenversicherung der Rentner" durch die Worte
,,Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung" ersetzt.
6. In § 36 a wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
dieser Einrichtungen erforderlich machen. Die För-
derung setzt voraus, daß die Maßnahme
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
behinderungsgerecht ist,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
insbesondere die Kostensätze angemessen
sind."

7. In § 40 b Abs. 1 wird in Nummer 1 Buchstabe b die
Zahl „80" durch die Zahl „75" ersetzt und in Num-
mer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die Zahl
,,65" ersetzt.
8. In § 40 e Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom
Hundert" durch die Worte
,, 1. bei einem Betreuten, bei dem die Voraussetzun-
gen des § 40 b Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, 68 vom
Hundert,
2. bei den übrigen Betreuten 63 vom Hundert"
ersetzt.
9. § 40 f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „einmalige Zuwen-
dungen" durch die Worte „einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversi-
cherungsordnung)" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Absatz 1
Nr. 3" durch die Worte „Absatz 3 Nr. 1" ersetzt.
10. § 43 a wird gestrichen.
11 . § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „und" durch die
Worte ,, , zuletzt vor Eintritt der verminderten
bergmännischen Berufsfähigkeit eine versiche-
rungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und"
ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
den."
1 2. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähig-
keit erhält der Versicherte, der berufsunfähig ist
und zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit nach
§ 49 Abs. 1 erfüllt ist."
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ist
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit ausgeübt worden, wenn
1 . von den letzten 60 Kalendermonaten vor Ein-
tritt der Berufsunfähigkeit mindestens 36
Kalendermonate mit Beiträgen für eine versi-
cherungspflichtige Beschäftigung oder Tätig-
keit belegt sind oder
2. die Berufsunfähigkeit auf Grund eines der in
§ 52 genannten Tatbestände eingetreten ist.
Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach
Satz 1 werden folgende Zeiten nicht mitgezählt:
1 . Ersatzzeiten ( § 51 ) ,
2. Ausfallzeiten (§ 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4),
3. Rentenbezugszeiten,
4. Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
5. Zeiten der Erziehung eines Kindes (§ 56
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Erstes Buch Sozial-
gesetzbuch), längstens jedoch bis zum voll-
endeten 5. Lebensjahr des Kindes,
6. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Schwan-
gerschaft, des Wochenbetts und der Arbeits-
losigkeit im Sinne von § 57 Satz 1, wenn
diese Zeiten nur deshalb nicht Ausfallzeiten
sind, weil durch sie eine rentenversiche-
rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
nicht unterbrochen wird, sofern in den letzten
sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser
Zeiten wenigstens ein Beitrag für eine renten-
versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit entrichtet ist oder eine Z~it im Sinne
der Nummern 1 bis 5 liegt.
Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 werden auch
dann nicht mitgezählt, wenn sie bei der Ermitt-
lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht
anrechenbar sind. Die Zeiten nach Satz 2 Nr. 5
werden nur dann nicht mitgezählt, soweit der
Versicherte während dieser Zeiten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hatte und eine Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt hat,
es sei denn, der geringfügige Umfang dieser
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
begründet Versicherungsfreiheit.''
13. § 4 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfä-
higkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfä-
hig ist und zuletzt vor Eintritt der Erwerbsunfähig-
keit eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit
nach § 49 Abs. 1 erfüllt ist."
b) Dem Absatz 2 wird angefügt:
„Geringfügige Einkünfte im Sinne des Satzes 1
sind monatliche Einkünfte in Höhe eines Siebtels
der monatlichen Bezugsgröße."
c) Nach Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2 a) § 46 Abs. 3 ist entsprechend anzuwen-
den."
14. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefaßt:
„Bei der Ermittlung der zehn Jahre nach Satz 2
werden die in den§§ 51 und 57 Satz 1 Nr. 1 bis 4
genannten Zeiten und die Rentenbezugszeiten
sowie die Zeiten des Bezugs von Anpassungs-
geld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
nicht mitgezählt, auch wenn sie bei der Ermitt-
lung der Versicherungsjahre nach § 56 nicht
anrechenbar sind."
b) In Absatz 5 wird die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 2"
durch die Bezeichnung „Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
15. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten
„zurückgelegt ist" die Worte § 4 7 Abs. 1 ist in
11 ;
diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß
an die Stelle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit
der Eintritt des Versicherungsfalls tritt" einge-
fügt.
b) In Absatz 3 .wird Satz 2 durch folgende Sätze
ersetzt:
„Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld
nach§ 48 Abs. 2 und 3 ist erfüllt, wenn eine Ver-
sicherungszeit von 180 Kalendermonaten
zurückgelegt ist. Die Wartezeit für das Knapp-
schaftsruhegeld nach § 48 Abs. 5 ist erfüllt,
wenn eine Versicherungszeit von 60 Kalender-
monaten zurückgelegt ist."
16. In § 50 Abs. 2 werden nach den Worten „Beiträge
zur knappschaftlichen Rentenversicherung wirk-
sam entrichtet sind," die Worte „nicht jedoch die
Zeiten nach den §§ 130 a und 130 b," eingefügt.
1 7. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Die allgemeine Bemessungsgrundlage
beträgt für das Jahr 1983 25 716 Deutsche Mark.
Sie verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
(Absatz 1 ). Die Verändenmg richtet sich nach dem
Vomhundertsatz, um den das Bruttoarbeitsentgelt
des Kalenderjahres vor dem Jahr, für das die allge-
meine Bemessungsgrundlage bestimmt wird, das
Bruttoarbeitsentgelt des voraufgegangenen Kalen-
derjahres übersteigt. Für die Feststellung des Brut-
toarbeitsentgelts des Kalenderjahres vor dem Jahr,
für das die allgemeine Bemessungsgrundlage
bestimmt wird, sind die Daten des Statistischen
Bundesamtes zugrundezulegen, die diesem zu
Beginn des Jahres vorliegen, für das die allgemeine
Bemessungsgrundlage bestimmt wird. Als Bruttoar-
beitsentgelt des voraufgegangenen Kalenderjahres
ist der Betrag maßgebend, der für die letzte Fest-
stellung der allgemeinen Bemessungsgrundlage
zugrunde gelegt worden ist. Die Veränderung der
allgemeinen Bemessungsgrundlage wird durch das
jeweilige Rentenanpassungsgesetz festgestellt.''
18. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung bestimmt nach Anhören des Statistischen
Bundesamtes durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im voraus für jedes Kalen-
derjahr das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt
des vorvergangenen Kalenderjahres aller Versi-
cherten im Sinne des§ 54 Abs. 1."
19. In§ 57 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt
gefaßt:
11 1 . Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
rungspflichtige Beschäftigung durch eine infolge
Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit oder
durch Maßnahmen zur Rehabilitation unterbro-
chen worden ist, wenn
a) vor dem 1. Januar 1984 die Arbeitsunfähig-
keit oder die Maßnahmen zur Rehabilitation
begonnen haben, ihre Dauer mindestens
einen Kalendermonat betragen hat und in
der Zeit vom 1. Oktober 197 4 bis zum
31 . Dezember 1983 wegen des Bezugs von
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld oder Übergangsgeld Versiche-
rungspflicht nicht bestanden hat,
b) nach dem 31. Dezember 1983 für diese Zei-
ten oder einen Teil von ihnen Krankengeld,
Versor.~u ngskrankengeld, Verletztengeld
oder Ubergangsgeld bezogen worden ist
oder, falls nicht eine dieser Leistungen bezo-
gen worden ist, für diese Zeiten, längstens
jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach
§ 130 b Abs. 2 gezahlt worden sind,
2. Zeiten, in denen eine knappschaftlich versiche-
rungspflichtige Beschäftigung durch Schwan-
gerschaft, Wochenbett, Schutzfristen nach
dem Mutterschutzgesetz oder nach dem
31. Dezember 1983 durch Mutterschaftsurlaub
nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen
worden ist,".
20. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und
das Knappschaftsruhegeld erhöhen sich für jedes
Kind, für das der Rentenberechtigte vor dem
1. Januar 1984 einen Anspruch auf Kinderzuschuß
gehabt hat, um den Kinderzuschuß."
21 . § 71 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Bei der Rentenanpassung soll von dem
Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der
Renten und verfügbaren Arbeitsentgelte ausgegan-
gen werden."
22. § 75 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „gewährt" durch das
Wort „gezahlt" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Beginn des Ruhens nach Absatz 1 wird
hiervon nicht berührt."
23. In § 83 Abs. 2 wird das Wort „Fünffache" durch das
Wort „zweifache" ersetzt .
24. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-
sicherungspflicht'' die Worte „oder der Beitrags-
pflicht nach den §§ 130 a und 130 b" eingefügt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 2 gilt
auch" durch die Worte „Absatz 1 Satz 1 gilt ent-
sprechend" ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
.,(8) Pflichtbeiträge und Beiträge nach§ 130 b,
die vom Versicherten nicht mitgetragen sind,
werden nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn ein
Nettoarbeitsentgelt vereinbart war.''

25. Nach § 96 b werden die Worte
„ 7. Beitragszuschüsse für die Krankenversicherung
der Rentner"
durch die Worte
,, 7. Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung''
ersetzt.
26. § 96 c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsför-
derungsgesetz" ein Komma und die Worte „nach
dem Künstlersozialversicherungsgesetz" einge-
fügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. in§ 19 Abs. 1 genannt, jedoch in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nicht pflichtver-
sichert, sondern freiwillig versichert ist oder
freiwillig nach § 19 Abs. 3 oder bei einem
Krankenversicherungsunternehmen, das
der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert
ist,".
27. § 98 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 98
Die Aufwendungen nach § 97 dürfen sechs vom
Hundert der Aufwendungen für die Leistungen zur
Rehabilitation nach den §§ 35 bis 42 im Kalender-
jahr nicht überschreiten."
28. In § 101 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Der Leistungsantrag gilt für alle beteiligten Versi-
cherungszweige."
29. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird angefügt:
„Sätze 1 und 2 werden für den Zuschuß zu den
Aufwendungen für die Krankenversicherung ent-
sprechend angewendet."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
30. In § 108 c Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
31 . § 108 d wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,4. die Beitragserstattung des § 95."
32. Dem § 113 wird angefügt:
,,§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung
gilt entsprechend; bei der Anwendung des Satzes 5
ist, wenn Versicherungspflicht in der knappschaftli-
chen Krankenversicherung besteht, die Beitragsbe-
messungsgrenze der knappschaftlichen Kranken-
versicherung maßgebend, andernfalls die Beitrags-
bemessungsgrenze der knappschaftlichen Renten-
versicherung."
33. In§ 114 Abs. 1 a werden die Worte „den§§ 17 und
29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Worte ,,§ 17"
ersetzt.
34. § 1 20 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 120
Für die Aufbringung der Mittel für die Krankenver-
sicherung der nach§ 19 Abs. 1 Versicherten sowie
der in § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungs-
ordnung bezeichneten und in der knappschaftlichen
Krankenversicherung Versicherten gelten die Vor-
schriften der Reichsversicherungsordnung; die Ver-
waltungskosten und die Aufwendungen für Sterbe-
geld, soweit dieses die Regelleistung übersteigt,
werden vom Träger der knappschaftlichen Renten-
versicherung erstattet."
35. § 121 Abs. 2 wird gestrichen.
36. § 122 wird gestrichen.
37. In§ 129 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ausgaben"
die Worte ,, , das Rentenniveau im Sinne des § 71
Abs. 1" gestrichen.
38. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „23,5 vom Hundert
und vom 1. Januar 1981 an 24 vom Hundert"
durch die Worte „24,25 vom Hundert" e,rsetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt
für das Jahr 1984 76 800 Deutsche Mark. Sie
verändert sich in den folgenden Jahren entspre-
chend der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte
(§ 54 Abs. 1 ). Die Veränderung richtet sich nach
dem Vomhundertsatz, um den das nach § 55
Abs. 1 zu bestimmende Bruttoarbeitsentgelt das
nach dieser Vorschrift zuletzt bestimmte Brutto-
arbeitsentgelt übersteigt. Dieser Betrag wird nur
für das jeweilige Kalenderjahr auf den nächsthö-
heren durch 1 200 teilbaren Betrag aufgerundet.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates im voraus für jedes
Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenzen."
c) In Absatz 5 werden am Ende des Buchstabens b
das Komma durch einen Punkt ersetzt und die
Buchstaben c und e gestrichen.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) bei Versicherungspflicht nach § 1 von
dem Versicherten in Höhe von 9,25 vom
Hundert und dem Arbeitgeber in Höhe
von 1 5 vom Hundert der Monatsbezüge,
jedoch von dem Arbeitgeber allein,
wenn das monatliche Bruttoarbeits-
entgelt des Versicherten ein Zehntel
der Beitragsbemessungsgrenze für
Monatsbezüge nicht übersteigt,".
bb) Am Ende des Buchstabens d werden das
Komma durch einen Punkt ersetzt und
Buchstabe e gestrichen.

1546 Bundesgesetzblatt, Jahr'gang 1983, Teil 1
e) Die Absätze 6 a und 6 b werden gestrichen.
f) In Absatz 8 wird Satz 3 gestrichen.
g) Absatz 9 wird gestrichen.
39. Nach § 130 a wird eingefügt:
,,§ 130 b
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, der Kriegsopferversorgung einschließlich der
Kriegsopferfürsorge sowie der gesetzlichen Unfall-
versicherung zahlen für Ausfallzeiten von Personen,
die von ihnen Krankengeld, Versorgungskranken-
geld, Verletztengeld oder Übergangsgeld beziehen,
für die Zeit des Bezugs dieser Leistung Beiträge,
wenn die Personen vor Beginn dieser Leistung
zuletzt nach diesem Gesetz pflichtversichert waren.
Die Beiträge sind von den Beziehern von Kranken-
geld und von Verletztengeld, sofern diese Geldlei-
stungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundes-
anstalt für Arbeit zu zahlen sind, in Höhe von 9,25
vom Hundert und von den Leistungsträgern in Höhe
von 15 vom Hundert der Beitragsberechnungs-
grundlage zu tragen; in den übrigen Fällen sind die
Beiträge von den Leistungsträgern allein zu tragen.
§ 130 a Satz 2 und 3 sowie § 114 Abs. 2 Satz 1 sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Versicherte, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, sowie Versi-
cherte, die in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert
sind, können auf Antrag selbst Beiträge für Ausfall-
zeiten nach§ 57 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b zahlen.
Die Beiträge für einen Kalendermonat müssen min-
destens nach 70 vom Hundert des zuletzt für einen
vollen Kalendermonat versicherten Entgelts ent-
richtet werden. Der Antrag nach Satz 1 muß inner-
halb von drei Monaten nach Beginn der Ausfallzeit
bei der Bundesknappschaft gestellt werden, wenn
der Versicherte vor Beginn der Ausfallzeit zuletzt
nach diesem Gesetz pflichtversichert war. Abwei-
chend von § 133 Abs. 1 können Beiträge nach
dieser Vorschrift auch nach Ablauf des Kalender-
jahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden,
wenn der Versicherte die Beiträge innerhalb von
drei Monaten nach Zugang der Entscheidung über
den Antrag nach Satz 1 eingezahlt hat.
(3) Treffen Beiträge nach § 119 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch mit Beiträgen nach
Absatz 1 für die gleiche Zeit zusammen, hat der
Rentenversicherungsträger die Beiträge nach
Absatz 1 bis zur Höhe der Beiträge nach § 119 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.
Dies gilt auch im Falle des § 130 a."
40. § 141 c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
auch für die in § 130 b Abs. 1 Satz 1 genannten
Stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der
Inhalt der Meldung kann von den am Meldever-
fahren Beteiligten vereinbart werden; er hat den
vom Versicherten getragenen Beitragsanteil zu
umfassen." -
Artikel 4
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten
Fassu'ng, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857), wird wie
folgt geändert:
1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 a
Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus-
setzungen für die Beantragung der Versicherungs-
pflicht nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichs-
versicherungsordnung erfüllt haben und vor dem
1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60
Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön-
nen abweichend von § 1 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der
Reichsversicherungsordnung die Versicherungs-
pflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen."
2. Dem§ 5 a wird angefügt:
,,(4) Die §§ 1241 b und 1241 e der Reichsversi-
cherungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gel-
tenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an
auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent-
standen sind; insoweit ist über bereits zuerkannte
Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe-
scheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten.
Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die
Höhe des Übergangsgeldes nach § 1241 b Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b der
Reichsversicherungsordnung
a) für die in Artikel 4 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten
Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,
b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
31. Dezember 1982 geltenden Recht
mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
satz gilt."
3. Nach § 5 a wird eingefügt:
,,§ 5b
( 1 ) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum
31. Dezember 1985 die wegen der Erkrankung an
aktiver behandlungsbedürftiger Tuberkulose erfor-
derlichen Leistungen nach dem für sie bis zum
31 . Dezember 1983 geltenden Recht für die Träger

der Krankenversicherung. Dies gilt auch, wenn die
Behandlung wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar
1984 begonnen oder von einem Träger der Renten-.
versicherung bewilligt wurde. Die Ansprüche des
Versicherten gegen den Träger der Krankenversi-
cherung gelten insoweit als erfüllt, und zwar auch
dann, wenn die Leistung der Krankenversicherung
höher ist als die der Rentenversicherung. § 89
Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist
nicht anzuwenden.
(2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-
chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-
stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem
Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,
für die Dauer dieser Behandlung.
(3) Die Träger der Rentenversicherung können
1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-
kulose Fachkliniken, die überwiegend der
Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum
31 . Dezember 1985 weiter betreiben sowie
2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
ter betreiben."
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6
( 1 ) § 1 246 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
nung in der vom 1. Januar 1957 an geltenden Fas-
sung über den Begriff der Berufsunfähigkeit gilt
auch für Versicherungsfälle vor diesem Zeitpunkt.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen
Anspruch eine nicht mehr anfechtbare Entschei-
dung getroffen worden ist.
(2) § 1246 Abs. 1 sowie § 1247 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezem-
ber 1983 geltenden Fassung gelten auch für Ver-
sicherungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der
Versicherte
1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit
von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und
2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar
1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder
den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate
nach § 1 246 Abs. 2 a der Reichsversicherungs-
ordnung nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat.
Satz 1 gilt für Versicherungsfälle in der Zeit bis zum
30. Juni 1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen
der Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in
der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt
Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num-
mer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.
(3) § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
rungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
künfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem
Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor· dem 1. Januar
1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-
künfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-
stens 625 Deutsche Mark."
5. Nach § 10 wird eingefügt:
,,§ 10 a
Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbs-
unfähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und
erfüllt er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit
von 180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzun-
gen für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf
Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Ein-
zelfall kann sie von Amts wegen umgewandelt wer-
den.''
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.
b) Absatz 5 wird Absatz 1.
c) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) § 1248 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
rungsordnung in der am 31. Dezember 1983 gel-
tenden Fassung ist für die Versicherten, deren
Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 einge-
treten ist, weiter anzuwenden, wenn der Versi-
cherte die Voraussetzungen des § 1248 Abs. 2
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der
vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung nicht
erfüllt."
7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 1255 a
Nr. 1" durch die Worte,,§ 1255 a Abs. 2" ersetzt.
8. § 27 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 27
§ 1302 der Reichsversicherungsordnung in der
am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist wei-
ter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
1. Januar 1984 geschlossen worden ist."
9. § 27 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) § 1303 Abs. 8 der Reichsversicherungs-
ordnung in der am 31. Dezember 1983 geltenden
Fassung ist für die Personen weiter anzuwen-
den, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch
auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und
die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben."
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-
cherungszweig nur beschränkt werden, wenn
der Antragsteller die Leistung vor dem 1. Januar
1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür
erfüllt hat."

1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
11. § 30 a wird wie folgt gefaßt:
,.§ 30a
§ 1314 der Reichsversicherungsordnung in der
vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt für
den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur
knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-
ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor
dem 1. Januar 1984."
12. In§ 51 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 1248 Abs. 7
Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 1248 Abs. 7
Satz 3" ersetzt.
13. In § 52 wird Absatz 2 gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 1982 S. 1857,
1983 S. 311 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 a
Versicherte, die vor dem 1. Juli 1982 die Voraus-
setzungen für die Beantragung der Versicherungs-
pflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes erfüllt haben und vor dem
1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60
Kalendermonaten nicht zurückgelegt haben, kön-
nen abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes die Versicherungs-
pflicht bis zum 30. Juni 1984 beantragen."
2. Dem § 6 a wird angefügt:
,,(4) § 18 b und§ 18 e des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
den Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch
für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden
sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-
che neu zu entscheiden. Änderungsbescheide wer-
den mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirksam.
Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der
Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die
Höhe des Übergangsgeldes nach§ 18 b Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Angestell-
tenversicherungsgesetzes
a) für die in Artikel 6 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten
Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,
b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
31 . Dezember 1982 geltenden Recht
mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
satz gilt."
3. Nach § 6 a wird eingefügt:
,,§ 6b
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem-
ber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver
behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen
Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember
1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken-
versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung
wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon-
nen oder von einem Träger der Rentenversicherung
bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten
gegen den Träger der Krankenversicherung gelten
insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die
Leistung der Krankenversicherung höher ist als die
der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden.
(2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-
chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-
stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem
Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,
für die Dauer dieser Behandlung.
(3) Die Träger der Rentenversicherung können
1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-
kulose Fachkliniken, die überwiegend der
Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum
31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie
2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
ter betreiben."
4. § 7 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Einer rentenversicherungspflichtigen Be-
schäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 25
Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes
stehen die Zeiten einer Beschäftigung oder
Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1967, die mit
freiwilligen Beiträgen belegt sind, gleich, soweit
die Versicherte während dieser Zeiten nur
wegen Überschreitens der Jahresarbeitsver-
dienstgrenze versicherungsfrei oder nach § 18
Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsge-
setzes vom 13. August 1952 (BGBI. 1 S. 437),
Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-

Neuregelungsgesetzes in der Fassung vom
23. Februar 1957 (BGBI. I S. 88), des Rentenver-
sicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni
1965 (BGBI. 1 S. 4 76) oder nach den entspre-
chenden Vorschriften des Knappschaftsrenten-
versicheru ngs-Neuregel ungsgesetzes befreit
war."
b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
d) Dem Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) § 25 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversi-
cherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
geltenden Fassung ist für die Versicherten,
deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987
eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der
Versicherte die Voraussetzungen des § 25
Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversicherungsge-
setzes in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden
Fassung nicht erfüllt."
5. Nach § 7 a wird eingefügt:
,,§ 7 b
( 1) § 23 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 des Angestell-
tenversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
1983 geltenden Fassung gelten auch für Versiche-
rungsfälle nach diesem Zeitpunkt, wenn der Versi-
cherte
1. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit
von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und
2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom 1. Januar
1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Ein-
tritt des Versicherungsfalls mit Beiträgen oder
den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate
nach § 23 Abs. 2 a des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes nicht mitzuzählenden Zeiten
belegt hat.
Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30. Juni
1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen de~
Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in der
Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1984 gilt
Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der Num-
mer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vorliegen.
(2) § 24 Abs. 2 Satz 3 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
künfte gilt auch für Versicherungsfälle vor diesem
Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem 1 . Januar
1984 beantragt worden, gelten als geringfügige Ein-
künfte monatliche Einkünfte in Höhe von minde-
stens 625 Deutsche Mark."
6. Nach § 10 wird eingefügt:
,,§ 10a
Ist der Empfänger einer Rente wegen Erwerbsun-
fähigkeit vor dem 1. Januar 1919 geboren und erfüllt
er auf Grund der Herabsetzung der Wartezeit von
180 auf 60 Kalendermonate die Voraussetzungen
für ein Altersruhegeld, ist die Rente nur auf Antrag
in das Altersruhegeld umzuwandeln, im Einzelfall
kann sie von Amts wegen umgewandelt werden."
7. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 32 a
Nr. 1" durch die Worte ,,§ 32 a Abs. 2" ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 26
§ 81 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung ist
weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
1. Januar 1984 geschlossen worden ist."
9. § 26 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) § 82 Abs. 8 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
geltenden Fassung ist für die Personen weiter
anzuwenden, die vor dem 1 . Januar 1984 den
Anspruch auf Erstattung der Beiträge geltend
gemacht und die Voraussetzungen hierfür erfüllt
haben." ,
10. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Der Leistungsantrag kann auf einen Versi-
cherungszweig nur beschränkt werden, wenn
der Antragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar
1984 beantragt und die Voraussetzungen hierfür
erfüllt hat."
11 . § 29 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 29 a
§ 93 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung gilt
für den Zuschuß zu den Aufwendungen für die Kran-
kenversicherung sowie für Ausgleichsbeträge zur
knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-
ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
· 1 983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor
dem 1. Januar 1984."
12. In § 49 a Abs. 4 wird die Verweisung,,§ 25 Abs. 7
Satz 2" durch die Verweisung,,§ 25 Abs. 7 Satz 3"
ersetzt.
13. In § 50 wird Absatz 2 gestrichen.
Artikel 6
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24
des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. § 2 a Abs. 1 wird gestrichen.

1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
2. Dem § 3 c wird angefügt:
,,(4) Die §§ 40 b und 40 e des Reichsknapp-
schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an gel-
tenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an
auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt ent-
standen sind; insoweit ist über bereits zuerkannte
Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbe-
scheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten.
Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
chend von Satz 1 erster Halbsatz bestimmt sich die
Höhe des Übergangsgeldes nach§ 40 b Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b des Reichs-
knappschaftsgesetzes
a) für die in Artikel 8 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. De-
zember 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten
Betreuten nach dem für die Höhe dieser Leistung
bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Recht,
b) für die in Absatz 1 genannten Betreuten nach
dem für die Höhe dieser Leistung bis zum
31. Dezember 1982 geltenden Recht
mit der Maßgabe, daß für die Leistungen jeweils ein
um fünf Prozentpunkte verminderter Vomhundert-
satz gilt."
3. Nach § 3 c wird eingefügt:
,,§ 3d
(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen
für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezem-
ber 1985 die wegen der Erkrankung an aktiver
behandlungsbedürftiger Tuberkulose erforderlichen
Leistungen nach dem für sie bis zum 31. Dezember
1983 geltenden Recht für die Träger der Kranken-
versicherung. Dies gilt auch, wenn die Behandlung
wegen Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begon-
nen oder von einem Träger der Rentenversicherung
bewilligt wurde. Die Ansprüche des Versicherten
gegen den Träger der Krankenversicherung gelten
insoweit als erfüllt, und zwar auch dann, wenn die
Leistung der Krankenversicherung höher ist als die
der Rentenversicherung. § 89 Abs. 5 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden.
(2) Kann der Erkrankte Leistungen der gesetzli-
chen Krankenversicherung nicht erhalten, bleiben
die Träger der Rentenversicherung in den Fällen lei-
stungspflichtig, in denen die Behandlung wegen
Tuberkulose vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
oder die Leistung vor dem 1. Januar 1984 von einem
Träger der Rentenversicherung bewilligt worden ist,
für die Dauer dieser Behandlung.
(3) Die Träger der Rentenversicherung können
1. zur Durchführung der Behandlung wegen Tuber-
kulose Fachkliniken," die überwiegend der
Behandlung von Tuberkulose dienen, bis zum
31. Dezember 1985 weiter betreiben sowie
2. zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versor-
gung der Bevölkerung die am 31. Dezember
1983 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung
von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht
überwiegend der Behandlung von Tuberkulose
dienen, für Zwecke der Krankenhauspflege wei-
ter betreiben."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch folgende
Absätze ersetzt:
,,(1) § 46 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1957 an
geltenden Fassung über den Begriff der Berufs-
unfähigkeit gilt auch für Versicherungsfälle vor
diesem Zeitpunkt. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn über einen Anspruch eine nicht mehr
anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.
(2) § 45 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 sowie§ 47
Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der
am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung gel-
ten auch für Versicherungsfälle nach diesem
Zeitpunkt, wenn der Versicherte
t. vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungs-
zeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt
hat und
2. jeden Kalendermonat in der Zeit vom
1. Januar 1984 bis zum Ende des Kalender-
jahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit
Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60
Kalendermonate nach § 46 Abs. 3 des
Reichsknappschaftsgesetzes nicht mitzu-
zählenden Zeiten belegt hat.
Satz 1 gilt für Versicherungsfälle bis zum 30.Juni
1984 auch, ohne daß die Voraussetzungen der
Nummer 2 vorliegen. Für Versicherungsfälle in
der Zeit vom 1. Juli bis zum 31 . Dezember 1984
gilt Satz 1 auch, wenn die Voraussetzungen der
Nummer 2 im ersten Kalenderhalbjahr 1984 vor-
liegen.
(3) § 47 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes in der vom 1. Januar 1984 an
geltenden Fassung über die Höhe der geringfügi-
gen Einkünfte gilt auch für Versicherungsfälle vor
diesem Zeitpunkt. Ist die Rente auch vor dem
1. ,Januar 1984 beantragt worden, gelten als
geringfügige Einkünfte monatliche Einkünfte in
Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark."
b) Absatz 6 wird Absatz 4.
c) Dem Absatz 4 wird angefügt:
,, (5) § 48 Abs. 2 Satz 3 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes in der am 31. Dezember 1983
geltenden Fassung ist für die Versicherten,
deren Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987
eingetreten ist, weiter anzuwenden, wenn der
Versicherte die Voraussetzungen des § 48
Abs. 2 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fassung
nicht erfüllt."

5. Nach § 8 wird eingefügt:
,,§ Ba
Ist der Empfänger einer Knappschaftsrente
wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1919
geboren und erfüllt er auf Grund der Herabsetzung
der Wartezeit von 180 auf 60 Kalendermonate die
Voraussetzungen für ein Knappschaftsruhegeld, ist
die Rente nur auf Antrag in das Knappschaftsruhe-
geld umzuwandeln, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen umgewandelt werden."
6. In § 9 Abs. 2 a Satz 1 werden die Worte ,,§ 54 a
Nr. 1" durch die Worte ,,§ 54 a Abs. 2" ersetzt.
7. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) § 83 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes
in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
ist weiter anzuwenden, wenn die neue Ehe vor dem
1. Januar 1984 geschlossen worden ist."
8. § 19 b wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) § 95 Abs. 8 des Reichsknappschaftsge-
setzes in der am 31 . Dezember 1983 geltenden
Fassung ist für die Personen weiter anzuwen-
den, die vor dem 1. Januar 1984 den Anspruch
auf Erstattung der Beiträge geltend gemacht und
die Voraussetzungen hierfür erfüllt haben."
9. § 20 e wird wie folgt gefaßt:
,,§ 20e
Die §§ 104 und 120 des Reichsknappschaftsge-
setzes in der vom 1. Januar 1984 an geltenden Fas-
sung gelten für den Zuschuß zu den Aufwendungen
für die Krankenversicherung, für Ausgleichsbeträge
zur knappschaftlichen Krankenversicherung der
Rentner sowie für die Erstattung der Kosten der
knappschaftlichen Krankenversicherung der Rent-
ner bei Leistungen, die nach dem 31. Dezember
1983 gezahlt werden, auch für Bezugszeiten vor
dem 1. Januar 1984."
10. Dem § 23 wird angefügt:
,, ( 5) Der Leistungsantrag kann auf einen Versiche-
rungszweig nur beschränkt werden, wenn der
Antragsteller die Leistung vor dem 1 . Januar 1984
beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt
hat. Hat der Antragsteller vor dem 1. Januar 1984
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen oder beantragt und die Voraus-
setzungen hierfür erfüllt, wird das anschließende
Knappschaftsruhegeld mindestens in Höhe des bis-
herigen monatlichen Zahlbetrags des Anpassungs-
geldes geleistet, wenn bei der Feststellung des
Anpassungsgeldes § 101 Abs. 1 Satz 2 des
Reichsknappschaftsgesetzes angewendet worden
ist und die Anwendung dieser Vorschrift in der vom
1. Januar 1984 an geltenden Fassung zu einer
geringeren Leistung aus der knappschaftlichen
Rentenversicherung führt."
11 . Nach § 26 b wird eingefügt:
,,§ 26c
Der Träger der knappschaftlichen Rentenversi-
cherung zahlt an die Bundesknappschaft als Träger
der Krankenversicherung in den Jahren von 1984
bis. 1988 100 Millionen Deutsche Mark im Kalen-
derjahr. Der Betrag wird dem Träger·· der knapp-
schaftlichen Rentenversicherung von den Trägern
der Rentenversicherung der Arbeiter zu 84 vom
Hundert und von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte zu 1 6 vom Hundert erstattet."
_ 12. Nach § 27 wird eingefügt:
,,§ 27 a
(1) Wer nach dem 31. Dezember 1983 nicht mehr
nach § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
versichert ist oder wer bis zum 31. Dezember 1984
eine Rente der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung beantragt, gilt als versichert nach § 19 Abs. 1
des Reichsknappschaftsgesetzes, solange er eine
Rente der knappschaftlichen Rentenversicherung
bezieht.
(2) Wer vor dem 1. Januar 1984 nicht nach § 19
Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes versichert
war, weil er die Voraussetzungen des§ 19 Abs. 2
des Reichsknappschaftsgesetzes nicht- erfüllt hat,
gilt als versichert nach § 19 Abs. 1 des Reichs-
knappschaftsgesetzes, sobald er die Vorausset-
zungen nach dem bis zum 31. Dezember 1983 gel-
tenden Recht erfüllt."
· Artikel 7
Änderung des Gesetzes
über die Sozialversicherung Behinderter
Artikel 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung
Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBI. I S. 1061 ), geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1205), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Versicherung nach§ 165 Abs. 1 Nr. 4 der
Reichsversicherungsordnung und§ 17 des Reichs-
knappschaftsgesetzes geht der Versicherung nach
diesem Gesetz vor."
2. In § 8 Satz 1 wird die Zahl „90" durch die Zahl „70"
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
durch Artikel II § 15 des. Gesetzes vom 4. November
1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt gefaßt:
,,e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken-
versicherung,''.

1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Artikel 9
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
zuletzt geändert durch Artikel II § 1 6 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt
geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung bestimmt im voraus für jedes Kalender-
jahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Bezugsgröße (§ 18). Der Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates auch sonstige aus der
Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestim-
men."
2. In § 18 werden in Satz 1 das Wort „siebenhundert-
zwanzig" durch das Wort „achthundertvierzig"
ersetzt und Satz 2 gestrichen.
Artikel 10
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1S. 1450) wird
wie folgt geändert:
1 . § 104 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird eingefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem
nachrangig verpflichteten Leistungsträger für
einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht
worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf
diesen Angehörigen einen Anspruch auf Soziallei-
stungen, auch auf besonders bezeichnete Lei-
stungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflich-
teten Leistungsträger hat oder hatte."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz .3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 105 Abs. 1 wird angefügt:
,,§ 104 Abs. 2 gilt entsprechend."
Artikel 11
Änderung des Fremdrentengesetzes
Nsich § 28 des Fremdrentengesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch§ 4 der RV-Bezugsgrößen-Verordnung 1983 vom
6. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1606) wird eingefügt:
,,§ 28a
Zeiten, in denen der Berechtigte von einem der in § 15
genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
eine Rente bezogen hat, gelten als Rentenbezugszeiten
im Sinne von § 1246 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 der Reichs-
versicherungsordnung, § 23 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und § 46 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes."
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Arti-
kel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 letzter Satz werden die Worte „die
nach § 1 256 Abs. 1 Buchstabe a der Reichsversiche-
rungsordnung bestimmte allgemeine Bemessungs-
grundlage" durch die Worte „die in der Rentenversi-
cherung der Arbeiter maßgebende allgemeine
Bemessungsgrundlage ( § 1255 Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung)" ersetzt.
2. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bundesmittel nach§ 12 Abs. 1 betragen 75 vom
Hundert der Aufwendungen aller landwirtschaftli-
chen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige Alters-
gelder, Hinterbliebenengelder und Waisengelder."
Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
der Altershilfe für Landwirte
Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
geändert:
1 . § 6 b wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6b
§ 2 Abs. 2 Buchstabe a, § 3 Abs. 2 Buchstabe b
und § 3 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte jeweils in Verbin-
dung mit § 1247 Abs. 2 Satz 3 der Reichsversiche-
rungsordnung in der vom 1. Januar 1984 an gelten-
den Fassung über die Höhe der geringfügigen Ein-
künfte gelten auch für Versicherungsfälle vor diesem
Zeitpunkt. Ist ein vorzeitiges Altersgeld oder Waisen-
geld auch vor dem 1. Januar 1 984 beantragt worden,
gelten als geringfügige Einkünfte monatliche Ein-
künfte in Höhe von mindestens 625 Deutsche Mark."
2. § 9 c wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9c
Der monatliche Beitrag für das Jahr 1984 beträgt
129 Deutsche Mark."

Artikel 14
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
geändert:
1. In § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein-
malige Zuwendungen" durch die Worte „einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
versicherungsordnung)" ersetzt.
2. In § 20 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)."
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der
Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt.
b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 angefügt:
„Es beträgt für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs
höchstens 1 7 Deutsche Mark für den Kalender-
tag."
4. In § 28 Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl „25" durch die
Zahl „ 17" ersetzt.
5. Dem § 30 Abs. 2 wird angefügt:
„Das gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
(§ 385 Abs. 1 a der Reichsversicherungsordnung)."
Artikel 15
Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes
In § 2 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 § 1 2 des Gesetzes vom
· 27. Juni 1977 (BGBI. I S. 1040), werden nach Nummer 5
das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 6
gestrichen.
Artikel 16
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857; 1983 S. 311 ), wird
wie folgt geändert:
1. In § 16 a Abs. 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die
Worte „einmalige Zuwendungen" durch die Worte
,,einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ersetzt.
2. In § 16 f Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt'' ersetzt.
3. In § 18 c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kranken-
hausbehandlung für tuberkulös Erkrankte," gestri-
chen und die Worte „sowie Beiträge zu den gesetz-
lichen Rentenversicherungen" durch die Worte
,, , Beiträge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung, Ersatz der Aufwendungen für die
Alterssicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt
für Arbeit" ersetzt.
4. § 19 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Außerdem werden in diesen Fällen dem Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge für Aus-
fallzeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung nach
§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
§ 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes und § 130 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
setzes sowie die Beiträge zur Bundesanstalt für
Arbeit nach § 186 Abs. 1 des Arbeitsförderungsge-
setzes insoweit erstattet, als er sie getragen hat."
5. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22
(1) Die Verwaltungsbehörde entrichtet für Berech-
tigte die Beiträ.ge für Ausfallzeiten zur gesetzlichen
Rentenversicherung nach § 1385 b Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung, § 112 b Abs. 1 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und § 130 b
Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes sowie die
Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 186
Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes.
(2) Nicht rentenversicherungspfiichtigen Berech-
tigten, die Versorgungskrankengeld beziehen, wer-
den auf Antrag die Aufwendungen für die Alterssi-
cherung bis zur Höhe der Beiträge .erstattet, die nach
§ 1385 6 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung,
§ 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgeset-
zes oder § 1 30 b Abs. 1 des Reichsknappschaftsge-
setzes zu entrichten wären. Aufwendungen für die
Alterssicherung im Sinne des Satzes 1 sind freiwil-
lige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen
Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versi-
cherungsunternehmen auf Grund von Lebensversi-
cherungsverträgen."
6. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 4 wird eingefügt:
,,Maßnahmen in Einrichtungen der beruf-
lichen Rehabilitation werden nur gefördert,
wenn Art oder Schwere der Schädigung oder
die Sicherung des Rehabilitationserfolgs die
besonderen Hilfen dieser Einrichtungen
erforderlich machen. Die Förderung setzt vor-
aus, daß die Maßnahme
1 . nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans,
Unterrichtsmethode, Ausbildung und

1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
Berufserfahrung des Leiters und der Lehr-
kräfte eine erfolgreiche berufliche Rehabi-
litation erwarten läßt,
2. angemessene Teilnahmebedingungen
bietet und schädigungsgerecht ist,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich-
keit und Sparsamkeit geplant ist und
durchgeführt wird, insbesondere die
Kostensätze angemessen sind."
bb) In dem neuen Satz 7 wird das Wort „Rehabi-
litationseinrichtung" durch die Worte „Ein-
richtung der beruflichen Rehabilitation"
ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung nach den §§ 1385 und
1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
nung, den §§ 112 und 112 b Abs. 1 des
Angestelltenversicherungsgesetzes und den
§§ 130 und 130 b Abs. 1 des Reichsknapp-
schaftsgesetzes, Erstattung der Aufwendun-
gen zur Alterssicherung von nicht rentenver-
sicherungspflichtigen Beschädigten für frei-
willige Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-
sicherung, für Beiträge zu öffentlich-rechtli-
chen berufsständischen Versicherungs- und
Versorgungseinrichtungen und zu öffentli-
chen oder privaten Versicherungsunterneh-
men auf Grund von Lebensversicherungsver-
trägen bis zur Höhe der Beiträge, die nach
§ 1385 b Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung, § 11 2 b Abs. 1 des Angestelltenver-
sicherungsgesetzes oder § 130 b Abs. 1 des
Reichsknappschaftsgesetzes zu entrichten
wären, sowie Entrichtung von Beiträgen zur
Bundesanstalt für Arbeit,".
7. § 26 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl „80"
durch die Zahl„ 75" und in Nummer 2 die Zahl
,,70" durch die Zahl „65" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden jeweils die Worte „einma-
lige Zuwendungen" durch die Worte „einma-
lig gezahltes Arbeitsentgelt'' ersetzt. .
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Worte „68 vom
Hundert" durch die Worte
,, 1. bei einem Beschädigten, bei dem die Voraus-
setzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 vor-
liegen, 68 vom Hundert,
2. bei den übrigen Beschädigten 63 vom Hun-
dert''
ersetzt.
8. In § 27 i Satz 1 werden die Worte „aus der Sozialver-
sicherung" gestrichen.
9. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) § 26 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 und Abs. 8
Satz 2 in der vom 1 . Januar 1984 an geltenden
Fassung gilt von diesem Zeitpunkt an auch für
Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden
sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprü-
che neu zu entscheiden. Änderungsbescheide
werden mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an wirk-
sam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der
Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf laufende Geldleistungen in voller
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-.
chend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 26 a Abs. 2
Satz 2
a) für die in Artikel 1 2 § · 2 Satz 1 des Arbeits-
förderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genann-
ten Beschädigten in der bis zum 31. Dezember
1981 geltenden Fassung,
b) für die in Absatz 1 genannten Beschädigten in
der bis zum 31 . Dezember 1982 geltenden
Fassung
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die
Leistungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte ver-
minderter Vomhundertsatz gilt."
Artikel 17
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. September 1983 (BGBI. II
S. 578), wird wie folgt geändert:
1 . In § 3 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und angefügt:
,,die Durchführung befristeter Arbeitsmarktpro-
gramme kann sie der Bundesanstalt auch durch
Verwaltungsvereinbarung übertragen."
2. In§ 40 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte,,§ 28 des Aus-
ländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1S. 353)"
durch die Worte „dem Asylverfahrensgesetz vom
16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946)" ersetzt.
3. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden in Nummer 1 die Zahl
„75" durch die Zahl „70" und in Nummer 2 die
Zahl „68" durch die Zahl „63" ersetzt.
b) In Absatz 2 a wird der Satzteil „wird das Unter-
haltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des um die
gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-
gelts im Sinne des § 11 2 als Darlehen gewährt"
durch den Satzteil „kann die Bundesanstalt ein
Unterhaltsgeld in Höhe von 58 vom Hundert des
um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-

mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeits-
entgelts im Sinne des§ 112 als Darlehen gewäh-
ren" ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Zuschüsse sind nicht zu gewähren,
a) wenn die Einarbeitung beim bisherigen
Arbeitgeber erfolgt; § 1 28 Abs. 3 Satz 1 gilt
entsprechend,
b) soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistun-
gen erbringt oder voraussichtlich erbringen
wird."
b) In Absatz 2 wird das Wort „achtzig" durch das
Wort „siebzig" ersetzt.
5. In § 53 Abs. 4 Satz 2 werden nach „Absatz 1" die
Worte „erst ab einem bestimmten Mindestbetrag
gewährt werden," eingefügt.
6. In § 56 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
chen Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art
oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung
des Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen
dieser Einrichtungen erforderlich machen."
7. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und der
§§ 41 bis 47 entsprechend,§§ 49, 53 unp 54 mit
der Maßgabe, daß Leistungen nach diesen Vor-
schriften" durch die Worte ,,, §§ 41 bis 4 7, 49
und 54 entsprechend, § 53 mit der Maßgabe, daß
Leistungen nach dieser Vorschrift" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 a wird eingefügt:
,,(1 b) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern
Darlehen oder Zuschüsse gewähren, soweit
diese Leistungen zur beruflichen Eingliederung
von Behinderten erforderlich sind. Die Leistun-
gen dürfen 80 vom Hundert des tariflichen oder,
soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des
im Beruf ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht über-
steigen; sie sollen nicht länger als ein Jahr und
können in begründeten Einzelfällen bis zur Dauer
von zwei Jahren gewährt werden.§ 49 Abs. 3 gilt
entsprechend.''
c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Maßnahme
der beruflichen Fortbildung oder Umschulung"
durch die Worte „berufsfördernden Bildungs-
maßnahme" ersetzt.
8. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl
„80" durch die Zahl „75" und in Nummer 2 die
Zahl „ 70" durch die Zahl „65" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen verminderte Arbeitsentgelt"
durch die Worte „einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
versicherungsordnung) verminderte Ent-
gelt'' ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen verminderten Arbeitsent-
gelts" durch die Worte „einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichs-
versicherungsordnung) verminderten Ent-
gelts" ersetzt.
9. In § 59 d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „68 vom
Hundert" durch die Worte
,, 1. bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-
zungen des§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen,
68 vom Hundert,
2. bei den übrigen Behinderten 63 vorn Hundert"
ersetzt.
10. In § 59 e Abs. 1 werden die Worte „einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „einmalig gezahl-
tes Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsver-
sicherungsordnung)'' ersetzt.
11 . § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erster und zweiter Teilsatz werden
wie folgt gefaßt:
„3. in einem zusammenhängenden Zeitraum
von mindestens vier Wochen für mindestens
ein Drittel der in dem Betrieb tatsächlich
beschäftigten Arbeitnehmer jeweils mehr
als zehn vom Hundert der Arbeitszeit(§ 69)
ausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2
genannten Personen sowie Personen, die
zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
nicht mitzuzählen;".
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
12. § 68 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Kurzarbeitergeld beträgt
1. für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im
Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkommen-
steuergesetzes haben, 68 vom Hundert,
2. für die übrigen Arbeitnehmer 63 vom Hundert
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh-
mern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsent-
gelts (Absatz 1 oder 2)."
13. In§ 70wird,,§§ 119 bis 121" durch,,§§ 119,120"
ersetzt.
14. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „oder für die
Sonderunterstützung nach dem Mutterschutz-
gesetz oder Mutterschaftsgeld gezahlt wird"
gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
1 5. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Zeiten,
a) für die wegen des Bezuges von Kranken-
geld, Versorgungskrankengeld, Verletz-
tengeld oder Übergangsgeld Beiträge zu
zahlen waren (§ 186),
b) des Bezuges von Sonderunterstützung
nach dem Mutterschutzgesetz oder von
Mutterschaftsgeld, wenn durch Schwan-
gerschaft oder Mutterschaft eine die Bei-
tragspflicht begründende Beschäftigung
oder der Bezug einer laufenden Lohner-
satzleistung' nach diesem Gesetz unter-
brochen worden ist,
c) des Bezuges von Unterhaltsgeld nach
diesem Gesetz oder auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 5 in
entsprechender Anwendung dieses
Gesetzes oder von Übergangsgeld nach
diesem Gesetz. Das gleiche gilt für Zei-
ten, in denen der Arbeitslose nur wegen
des Vorranges anderer Leistungen
(§ 37) kein Unterhaltsgeld nach diesem
Gesetz bezogen hat."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
16. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, ( 1) Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom-
mensteuergesetzes haben, 68 vom Hundert,
2. für die übrigen Arbeitslosen 63 vom Hundert
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-
nehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
Arbeitsentgelts (§ 112)."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden die Worte „einer späteren
Rechtsverordnung'' gestric~en.
bb) Folgender Satz 6 wird angefügt:
„Änderungsbescheide werden mit dem
Tage wirksam, von dem an die geänderten
Leistungssätze gelten."
17. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „75 vom
Hundert des Arbeitsentgelts nach
Absatz 7" durch die Worte „die Hälfte des
Arbeitsentgelts nach Absatz 7" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das zweite Komma durch
einen Punkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn der Arbeitslose für
diese Beschäftigung ein Arbeitsentgelt
erzielt hat, das auch familienfremden Arbeit-
nehmern bei gleichartiger Beschäftigung
nicht nur in Ausnahmefällen gezahlt wird,".
cc) In Nummer 5 wird die Bezeichnung „Abs. 1"
gestrichen.
dd) Nummer 6 wird gestrichen.
ee) In Nummer 8 wird der Klammerzusatz wie
folgt gefaßt:
,,(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c)".
ff) In Nummer 10 werden die Worte „der
Betrag, der der Beitragsberechnung zuletzt
zugrunde gelegt worden ist" durch die
Worte „das Arbeitsentgelt nach Absatz 7''
ersetzt.
b) In Absatz 5 a werden die Worte „von 75 vom
Hundert des Arbeitsentgelts nach Absatz 7"
durch die Worte „der Hälfte des Arbeitsentgelts
nach Absatz 7'' ersetzt.
c) In Absatz 7 werden nach den Worten „von dem
Arbeitsentgelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszu-
gehen" die Worte „oder liegt der letzte Tag des
Bemessungszeitraumes bei Entstehung des
Anspruchs länger als drei Jahre zurück" einge-
fügt.
d) Die Absätze 10 und 11 werden gestrichen.
18. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „für Rehabilita-
tionsträger" durch die Worte „die Träger der
gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegs-
opferversorgung einschließlich der Kriegsopfer-
fürsorge, der gesetzlichen Unfallversicherung
und der gesetzlichen Rentenversicherung"
ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „der letzten drei
Jahre" durch „der letzten vier Jahre" ersetzt.
19. § 136 wird wie folgt geändert:.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im
Sinne des § 32 Abs. 4, 6 und 7 des Einkom-
mensteuergesetzes haben, 58 vom Hundert,
2. für die übrigen Arbeitslosen 56 vom Hundert
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeit-
nehmern gewöhnlich anfallen, verminderten
Arbeitsentgelts (Absatz 2)."
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird wie
folgt gefaßt: ,,an dessen Stelle tritt bei Arbeitslo-
sen, die während der letzten Beschäftigungszeit
(§ 117 Abs. 3 Satz 4) zur Berufsausbildung
beschäftigt waren, das Arbeitsentgelt der
Beschäftigung zur Berufsausbildung, jedoch bei
Arbeitslosen, die die Abschlußprüfung bestan-
den haben, nicht weniger als die Hälfte des
Arbeitsentgelts nach § 11 2 Abs. 7.''
c) Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112
Abs. 5 Nr. 2 oder 7 oder Abs. 5 a festgestellt wor-
den und hat der Arbeitslose nach der Entstehung

des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraus-
setzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b
oder Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslo-
senhilfe für die Zeit nach Erfüllung dieser Vor-
aussetzungen nach dem Arbeitsentgelt im Sinne
des § 11 2 Abs. 7."
20. § 139 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Arbeitslosenhilfe wird nach der Leistungs-
gruppe C und mindestens nach dem Arbeitsentgelt
im Sinne des § 112 Abs. 7 gewährt."
21. Folgender § 148 wird eingefügt:
,,§ 148
Bei Pfändung eines Geldleistungs- oder Erstat-
tungsanspruchs gilt der Direktor des Arbeitsamtes,
der über den Anspruch entschieden oder zu ent-
scheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der
§§ 829 und 845 der Zivilprozeßordnung."
22. In§ 154 Abs. 2 wird der Klammerzusatz,,(§ 186)"
durch den Klammerzusatz,,(§ 185 a)" ersetzt.
23. § 157 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt
gefaßt:
„das gleiche gilt in den Fällen des § 105 a Abs. 3
und des § 140 Abs. 1."
24. § 158 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 112 a gilt entsprechend."
25. § 168 Abs. 1 a wird gestrichen.
26. In§ 170 Abs. 3 werden die Worte „der Teilnehmer
an einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabili-
tation ( § 168 Abs. 1 a)," gestrichen.
27. § 171 Abs. 1 a wird gestrichen.
28. In § 175 Abs. 3 werden die Worte„ 1. für die Beiträge
der Teilnehmer an einer berufsfördernden Maß-
nahme zur Rehabilitation und für die Beiträge der
Rehabilitationsträger (§ 168 Abs. 1 a) sowie 2."
gestrichen.
29. Der bisherige § 186 wird § 185 a.
30. Nach § 185 a wird eingefügt:
,,§ 186
( 1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen
Unfallversicherung sowie der gesetzlichen Renten-
versicherung zahlen Beiträge für die Zeiten, für die
sie Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Ver-
letztengeld oder Übergangsgeld zahlen, wenn eine
die Beitragspflicht begründende Beschäftigung
oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung
nach diesem Gesetz durch Arbeitsunfähigkeit oder
durch die Teilnahme an einer medizinischen Maß-
nahme zur Rehabilitation unterbrochen worden ist.
Die Beiträge tragen die Bezieher von Krankengeld
und von Verletztengeld, sofern diese Geldleistun-
gen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt
zu zahlen sind, sowie die Leistungsträger je zur
Hälfte; in den übrigen Fällen tragen die Leistungs-
träger die Beiträge allein. Für die Berechnung der
Beiträge sind die Höhe der Leistung und die Summe
der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils gel-
tenden Beitragssätze maßgebend. Das Nähere über
Zahlung und Abrechnung regeln die Bundesanstalt
und die Leistungsträger durch Vereinbarung.§ 394
Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt
entsprechend.
(2) Die Rehabilitationsträger zahlen Beiträge für
die Zeiten, für die sie Übergangsgeld wegen einer
berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation
zahlen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ist
die Bundesanstalt Rehabilitationsträger, so werden
keine Beiträge gezahlt."
31. In § 191 Abs. 4 wird,,§ 152 Abs. 4" durch,,§ 152
Abs. 2'' ersetzt.
32. Folgender § 242 b wird eingefügt:
,,§ 242 b
( 1 ) § 44 Abs. 2, § 59 Abs. 2, § 59 d Abs. 2, § 111
Abs. 1 und § 136 Abs. 1 in der vom 1 . Januar 1984
an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt
an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt
entstanden sind; insoweit ist über bereits zuer-
kannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungs-
bescheide werden mit Wirkung vom 1 . Januar 1984
an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstat-
ten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen
Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld,
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller
Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungs-
berechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne
der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halb-
satz sind
a) für die in Artikel 1 § 2 Nr. 3 Satz 1 des Ar-
beitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1497) genannten
Personen § 44 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 in der bis
zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung,
b) für die in § 242 a Abs. 1 Satz 1 genannten Per-
sonen§ 59 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember
1982 geltenden Fassung
mit der Maßgabe weiter .anzuwenden, daß für die
Leistungen ein um fünf Prozentpunkte verminderter
Vomhundertsatz gilt.
(3) § 49 Abs. 2 ist bis zum 31. März 1984 in der
bis ,zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
weiter anzuwenden, wenn die Einarbeitung vor dem
1. Januar 1984 begonnen worden, ist.
(4) § 104 Abs. 1 Satz 3 und§ 107 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 Buchstabe b sind jeweils in der bis zum
31. Dezember 1983 geltenden Fassung für Zeiten
vor dem 1. Januar 1984 weiterhin anzuwenden.

1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(5) § 112 Abs. 5 Nr. 2 und 10 sowie Absatz 5 a ist
für Ansprüche auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslo-
sengeld in der bis zum 31. Dezember 1983 gelten-
den Fassung weiter anzuwenden, wenn der
Anspruch vor dem 1. Juli 1983 entstanden ist. In den
übrigen Fällen gilt Absatz 1 entsprechend.
(6) § 112 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ist auch für Zeiten
mit Anspruch auf Arbeitslosengeld vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes anzuwenden, wenn die Entschei-
dung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht unan-
fechtbar war. Für Ansprüche auf Unterhaltsgeld und
Arbeitslosenhilfe gilt Satz 1 entsprechend.
(7) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt vom 1. Januar
1984 an mit der Maßgabe, daß das Arbeitsentgelt
unter Berücksichtigung des § 11 2 Abs. 5 Nr. 2 und
10 und Absatz 5 a in der vom 1. Januar 1984 an gel-
tenden Fassung neu festzusetzen ist. Absatz 1 gilt
entsprechend. Satz 1 gilt erst vom 1 . April 1984 an,
wenn die Voraussetzungen des Anspruches auf
Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im Juni 1983
erfüllt waren.
(8) § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist bis zum 31. März
1984 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden
Fassung anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
des Anspruches auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeit-
raum im Juni 1983 erfüllt waren. In den übrigen Fäl-
len- gilt Absatz 1 entsprechend.
(9) § 136 Abs. 2 a ist nicht anzuwenden, wenn der
Arbeitslose die Voraussetzungen des§ 134 Abs. 1
Nr. 4 Buchstabe b oder Abs. 2 vor dem 1. Juli 1983
erfüllt hat."
Artikel 18
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1578), wird wie folgt geändert:
1. § 8 a Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Mütter, deren Mutterschaftsurlaub vor dem
1. Januar 1984 beginnt, können diesen abweichend
von Absatz 5 auch ohne Zustimmung des Arbeitge-
bers vorzeitig beenden, es sei denn, daß der Arbeit-
geber für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs einen
anderen Arbeitnehmer eingestellt hat. Mütter, deren
Mutterschaftsurlaub am 1. Januar 1984 noch nicht
beendet ist, können diesen bis zur vollen, ihnen nach
Absatz 1 Satz 1 zustehenden Dauer auch dann ver-
langen, wenn sie vorher nach Absatz 2 einen Mutter-
schaftsurlaub von kürzerer Dauer verlangt haben; sie
müssen jedoch den Mutterschaftsurlaub bis zur vol-
len Dauer so frühzeitig wie möglich verlangen."
2. In § 12 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
rungsordnung)'' ersetzt.
3. In § 14 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „Einmalige
Zuwendungen" durch die Worte „Einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
rungsordnung)'' ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation
Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ),
zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
geändert:
1 . In § 11 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,, (2 a) Maßnahmen in Einrichtungen der beruflichen
Rehabilitation werden nur gefördert, wenn Art oder
Schwere der Behinderung oder die Sicherung des
Rehabilitationserfolges die besonderen Hilfen dieser
Einrichtungen erforderlich machen. Die Förderung
setzt voraus, daß die Maßnahme
1. nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unter-
richtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche
berufliche Rehabilitation erwarten läßt,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und
behinderungsgerecht ist,
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit geplant ist und durchgeführt wird,
insbesondere die Kostensätze angemessen sind.
Die Kostensätze sind zwischen den Rehabilitations-
trägern und den Trägern der Einrichtungen zu verein-
baren. Die Angemessenheit der Kostensätze muß für
den Rehabilitationsträger anhand geeigneter Unter-
lagen feststellbar sein. Die Kostensätze können ein-
vernehmlich angepaßt werden, wenn wesentliche
Änderungen der Verhältnisse eintreten. Bei der
Anpassung sind die Kostenentwicklung sowie die
Haushaltssituation der Rehabilitationsträger zu
berücksichtigen.
(2 b) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-
men, welche Unterlagen die Rehabilitationsträger bei
der Feststellung der Angemessenheit der Kosten-
sätze für Maßnahmen in Einrichtungen der berufli-
chen Rehabilitation zu berücksichtigen haben und
welche Kosten anerkannt werden können."
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden in Nummer 1 Buch-
stabe b die Zahl „80" durch die Zahl „75" und in
Nummer 2 Buchstabe b die Zahl „70" durch die
Zahl „65" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden die Worte „ein-
malige Zuwendungen" durch die Worte „einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt (§ 385 Abs. 1 a der
Reichsversicherungsordnung)'' ersetzt.
3. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „68 vom Hun-
dert'' durch die Worte
,,1.bei einem Behinderten, bei dem die Vorausset-
zungen des§ 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 vorliegen, 68
vom Hundert,
2. bei den übrigen Behinderten 63 vom Hundert"
ersetzt.

4. In § 18 Abs. 1 werden die Worte „einmalige Zuwen-
dungen" durch die Worte „einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt ( § 385 Abs. 1 a der Reichsversiche-
rungsordnung)" ersetzt.
5. Dem § 40 wird angefügt:
,,(4) § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 Satz 2 in der vom
1. Januar 1984 an geltenden Fassung gelten von
diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor
diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über
bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden.
Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom
1. Januar 1984 an wirksam. Überzahlte Leistungen
sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann
gegen einen Anspruch auf laufende Geldleistungen
in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Lei-
stungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im
Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegeset-
zes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. Abwei-
chend von Satz 1 erster Halbsatz ist § 13 Abs. 3
Satz 2
a) für die in Artikel 2 § 2 Satz 1 des Arbeitsförde-
rungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1497) genannten Behinder-
ten in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Fassung,
b) für die in Absatz 3 genannten Behinderten in der
bis zum 31. Dezember 1982 geltenden Fassung
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß für die Lei-
stungen jeweils ein um fünf Prozentpunkte vermin-
derter Vomhundertsatz gilt."
Artikel 20
Änderung des Schwerbehindertengesetzes
Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1523), wird wie folgt
geändert:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Voraussetzung ist, daß der Ausweis mit einer
gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen
Entrichtung eines Betrages von 120 DM ausge-
geben; sie ist für ein Jahr gültig, gerechnet vom
Beginn des Kalendermonats, der auf der Wert-
marke eingetragen ist. Sie wird auf Antrag, ohne
daß der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an
Schwerbehinderte ausgegeben,
1. die blind im Sinne des § 24 Abs. 1 des Bundes-
sozialhilfegesetzes oder entsprechender Vor-
schriften oder hilflos im Sinne des § 33 b des
Einkommensteuergesetzes oder entspre-
chender Vorschriften sind oder
2. die Arbeitslosenhilfe oder laufende Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bun-
dessozialhilfegesetz oder der ergänzenden
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a des
Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
3. die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten
sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr
vom 27. August 1965 (BGBI. I S. 978), zuletzt
geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der
anerkannten Schädigung auf wenigstens 70
vom Hundert festgestellt ist oder auf wenig-
stens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie
infolge der Schädigung erheblich gehbehindert
sind.
Sie wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis
einen gültigen Vermerk über die Inanspruch-
nahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt.
Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag
durch die nach § 3 Abs. 5 zuständigen Behörden.
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann die Aufgaben nach den Sätzen 3 und
4 ganz oder teilweise auf andere Behörden über-
tragen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in
der Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Abs. 5
Satz 5 nähere Vorschriften über die Gestaltung
der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem Aus-
weis und Vermerke über ihre Gültigkeitsdauer zu
erlassen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit
der Ausgabe der Wertmarke gilt § 3 Abs. 6 ent-
sprechend."
b) In Absatz 2 wird nach der Zahl „59" folgender
Halbsatz eingefügt:
,, , ohne daß die Voraussetzung des Absatzes 1
Satz .2 erfüllt sein muß,".
2. § 58 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende.Fassung:
„Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei
Schwerbehinderten mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert nur
mit einem Ausweis mit halbseitigem organgefarbe-
nen Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzei-
chen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens
mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein ent-
sprechender Änderungsvermerk eingetragen ist."
3. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„sowie mit Verkehrsmitteln, die auf derselben
Strecke teils als Eisenbahn, teils als Stra-
ßenbahn genehmigt sind,".
bb) Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach der Zahl „2" das Komma
und die Zahl „6" gestrichen.
4. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „2 Jahre"
durch die Worte „ein Jahr" ersetzt.

1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
b) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Hierbei ist von folgenden Zahlen auszugehen:
1 . der Zahl der in dem Land in dem betreffenden
Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
zuzüglich 20 vom Hundert und der Zahl der in
dem Land am Jahresende in Umlauf befind-
lichen gültigen Ausweise im Sinne des § 57
Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das
6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen
die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung
im Ausweis eingetragen ist,
2. der in den jährlichen Veröffentlichungen des
Statistischen Bundesamtes zum Ende des
Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbe-
völkerung in dem Land abzüglich der Zahl der
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, und der Zahlen nach Nummer 1."
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
,,(5) Weist ein Unternehmer durch Verkehrszäh-
lung nach, daß das Verhältnis zwischen den nach
diesem Gesetz unentgeltlich beförderten Fahrgä-
sten und den sonstigen Fahrgästen den nach
Absatz 4 festgesetzten Vomhundertsatz um min-
destens 331/3 vom Hundert übersteigt, ist der
Berechnung des Erstattungsbetrages auf Antrag
der nachgewiesene Vomhundertsatz zugrunde zu
legen.
(6) Absatz 4 ist in der bis zum 31. März 1984
geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die
Fahrgeldausfälle vor diesem Zeitpunkt entstan-
den sind. Soweit Rechtsverordnungen nach
Absatz 4 für die Erstattung auch der nach dem
31. März 1984 entstehenden Fahrgeldausfälle
erlassen worden sind, treten sie insoweit mit dem
1. April 1984 außer Kraft."
5. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a einge-
fügt:
,,(2 a) Im Kalenderjahr 1984 erhalten die Unter-
nehmer auf Antrag Vorauszahlungen am 15. Juli in
Höhe von 30 vom Hundert und am 15. November
in Höhe von 20 vom Hundert des zuletzt für ein
Jahr für die unentgeltliche Beförderung im Nah-
verkehr festgesetzten Erstattungsbetrages. Im
Kalenderjahr 1985 erhalten die Unternehmer auf
Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt
40 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr nach dem
bis zum 31. März 1984 geltenden Recht für die
unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr fest-
gesetzten Erstattungsbetrages.''
b) In Absatz 5 werden der zweite Halbsatz gestri-
chen und das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
6. § 63 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund
und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder
entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche
Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem
Anteil der in dem betreffenden Kalenderjahr ausge-
gebenen Wertmarken und der am Jahresende in
Umlauf befindlichen gültigen Ausweise im Sinne des
§ 57 Abs. 1 Satz 1 von Schwerbehinderten, die das
6. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Not-
wendigkeit einer ständigen Begleitung im Ausweis
eingetragen ist, der jeweils auf die in Absatz 1
genannten Personengruppen entfällt."
7. Nach § 63 wird folgender§ 63 a eingefügt:
,,§ 63 a
Von den durch die Ausgabe der Wertmarke erziel-
ten jährlichen Einnahmen sind an den Bund abzufüh-
ren:
1. die Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken
an Schwerbehinderte im Sinne des § 63 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2,
2. ein Anteil der übrigen Einnahmen, der vom Bun-
desminister für Arbeit und Sozialordnung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils
ein Jahr durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt
wird. Er errechnet sich aus dem Anteil der nach
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 vom Bund zu tragenden
Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für
die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr,
abzüglich der Aufwendungen für die unentgelt-
liche Beförderung der in § § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personengruppen.
Die durch Ausgabe von Wertmarken an Schwerbe-
hinderte im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erziel-
ten Einnahmen sind zum 15. Juli und zum 15. Novem-
ber an den Bund abzuführen. Von den eingegange-
nen übrigen Einnahmen sind an den Bund zum
1 5. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen
in den Jahren 1984 und 1985 in Höhe von 331/3 vom
Hundert, in den folgenden Jahren in Höhe des Vom-
hundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr durch die
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 festgesetzt
wird, abzuführen. Die auf den Bund entfallenden Ein-
nahmen sind für jedes Haushaltsjahr abzurechnen."
8. § 64 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3
Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen
1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gülti-
gen Ausweise, getrennt nach
a) Art,
b) besonderen Eintragungen und
c) Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1
genannten Gruppen,
2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken
und die daraus erzielten Einnahmen, getrennt
nach Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1
Satz 1 genannten Gruppen

als Grundlage für die nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 und§ 61
Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise und
Wertmarken, für die nach § 63 Abs. 2 zu ermittelnde
Höhe der Aufwendungen sowie für die nach § 63 a
vorzunehmende Aufteilung der Einnahmen aus der
Ausgabe von Wertmarken."
Artikel 21
Änderung des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter
im öffentlichen Personenverkehr
Artikel 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beför-
derung Schwerbehinderter im öffentlichen Personen-
verkehr vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989) wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 wird nach dem Wort „Fassung" folgender
Halbsatz eingefügt:
,, , geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
s. 1532),".
2. In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke
versehen.''
Artikel 22
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. Verordnung über den weiteren Ausbau der knapp-
schaftlichen Versicherung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 3 § 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember
1967 (BGBI. I S. 1259), mit Ausnahme des§ 2 Abs. 1,
2. Verordnung über die Krankenversicherung der
Rentner in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 8230-15, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 7
des Gesetzes vom 21 . Dezember 1967 (BGBI. 1
S. 1259),
3. Verordnung über die knappschaftliche Krankenversi-
cherung der Rentner in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 822-4-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 14 des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1
s. 1069),
4. Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 22. August
1942 (Amtliche Nachrichten S. 476),
5. der Fünfte Abschnitt „Knappschaftliche Krankenver-
sicherung der Rentner" des Saarknappschaftsge-
setzes vom 11. Juli 1951 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 1099), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 Nr. 4
des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1
s. 1259),
6. Artikel 4 § 6 des Gesetzes über die Fortzahlung des
Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über Ände-
rungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversi-
cherung vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
15. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2241 ), und
7. Artikel 4 § 12 Abs. 2 des Unfallversicherungs-Neure-
gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 8231-16, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 956).
Artikel 23
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-
kenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-
sätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) vom
29. Juni 1972 (BGBI. 1S. 1009), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a ein-
gefügt:
„ 1 a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise
verbundene Ausbildungsstätten
staatlich anerkannte Einrichtungen an Kran-
kenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
a) Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin,
b) Diätassistent, Diätassistentin,
c) Hebamme, Entbindungspfleger, Wochen-
pflegerin,
d) Krankengymnast, Krankengymnastin,
e) Krankenschwester, Krankenpfleger,
f) Kinderkrankenschwester, Kinderkranken-
pfleger,
g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehel-
fer,
h) medizinisch-technischer Laboratoriums-
assistent, medizinisch-technische Labora-
toriumsassistentin,
i) medizinisch-technischer Radiologieassi-
stent, medizinisch-technische Radiologie-
assistentin,
j) Logopäde, Logopädin,
k) Orthoptist, Orthoptistin,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträ-
ger der Ausbildungsstätte sind,".
2. In § 8 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 4 a
Satz 1 und § 29 Abs. 1 werden jeweils die Worte
,,Nr. 3 Buchstabe e" durch die Worte „Nr. 1 a"
ersetzt.
3. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „ 1982" durch die Zahl
,, 1 984" ersetzt.

1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, teil 1
Artikel 24
Änderung des Krankenversicherungs-
Kostendämpfungsgesetzes
Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-
dämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 1069) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird angefügt:
,,(4) Im Land Baden-Württemberg ist örtlich zustän-
dig
1. die Badische landwirtschaftliche Berufsgenos-
senschaft
a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe-
zirke Nordbaden und Südbaden in den Gren-
zen vom 31. Dezember 1972 mit Ausnahme
des Gebietes von Gemeinden, deren Verwal-
tungssitz sich im örtlichen Zuständigkeitsbe-
reich der landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft Württemberg befindet,
b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a
genannten Regierungsbezirke, soweit es zu
Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in
diesen Regierungsbezirken liegt,
2. die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Württemberg
a) für das Gebiet der ehemaligen Regierungsbe-
zirke Nordwürttemberg und Südwürttemberg-
Hohenzollern in den Grenzen vom 31. De-
zember 1972 mit Ausnahme des Gebietes von
Gemeinden, deren Verwaltungssitz sich im ört-
lichen Zuständigkeitsbereich der Badischen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
befindet,
b) für das Gebiet außerhalb der in Buchstabe a
genannten Regierungsbezirke, soweit es zu
Gemeinden gehört, deren Verwaltungssitz in
diesen Regierungsbezirken liegt.
Es gelten die Gemeindegrenzen und Verwaltungs-
sitze, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes bestimmt sind."
- 2. Dem Absatz 4 wird angefügt:
,,(5) Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaft Darmstadt ist örtlich auch zuständig
für das Gebiet des Ortsteils Rennhof der Stadt Lam-
pertheim, Landkreis Bergstraße, das durch Staats-
vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und
dem Land Hessen vom 18. März 1983 an das Land
Hessen abgetreten worden ist."
Artikel 25
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 S. 425)
wird wie folgt geändert:
(1) In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
die Worte „in besonderen Fällen" gestrichen.
(2) § 14 a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort „Zusätzliche" voran-
gestellt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) Einern Arbeitnehmer, der freiwillig Beiträge für
eine Höherversicherung in der gesetzlichen Renten-
versicherung oder zu einer sonstigen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung leistet, werden diese auf
Antrag für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des
Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate
vor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich ent-
richtet worden ist, wenn die den Aufwendungen
zugrundeliegende Versicherung bei Beginn des
Wehrdienstes mindestens zwölf Monate besteht und
der Arbeitgeber nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zur
· Weiterentrichtung verpflichtet ist. Die Leistungen
nach diesem Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bun-
des zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit
des Wehrdienstes entrichtet werden, 40 vom Hun-
dert des Höchstbeitrages, der für die freiwillige Ver-
sicherung in der Rentenversicherung der Arbeiter
oder Ar;igestellten entrichtet werden kann, ansonsten
den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Das Antrags-
recht erlischt drei Monate nach Beendigung des
Wehrdienstes.''
c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Woche" fol-
gende Worte angefügt: ,,und bei Zahlung des Arbeits-
entgelts nach § 1 Abs. 2."
(3) § 14 b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „für sonstige
Personen" durch die Worte „in besonderen Fällen"
ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Einern Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn
des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatenge-
setzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten
oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Ver-
sorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-
versicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstlei-
stung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversi-
cherung freiwillig versichert war, werden die Beiträge
zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstat-
tet, in der sie nach der Satzung oder den Versiche-
rungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu
zahlen sind. Die Leistungen dürfen den Betrag nicht
übersteigen, den der Bund für die Zeit des Wehrdien-
stes in der gesetzlichen Rentenversicherung zu ent-
richten hätte, wenn der Wehrpflichtige nicht von der
Versicherungspflicht befreit worden wäre. Das
Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendigung
des Wehrdienstes.
(2) Einern Wehrpflichtigen, der nach § 14 a nicht
anspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzli-
chen Rentenversicherung oder zu einer sonstigen
Alters- und Hinterbliebenenversorgung leistet, wer-
den die Beiträge auf Antrag für die Zeit des Wehr-
dienstes erstattet. Beiträge, die freiwillig zur gesetz-

liehen Rentenversicherung entrichtet werden, soweit
sie die Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Ren-
tenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes über-
steigen, und Beiträge zu einer sonstigen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung, die freiwillig entrichtet
werden, werden nur in Höhe des Betrages erstattet,
der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des Wehr-
dienstes durchschnittlich entrichtet worden ist, wenn
die den Aufwendungen zugrundeliegende Versiche-
rung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf
Monate besteht. Das Antragsrecht erlischt drei
Monate nach Beendigung des Wehrdienstes.
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn
Beiträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung für die Zeit des Wehrdienstes entrichtet
oder Beiträge nach Absatz 1 erstattet werden, 40
vom Hundert des Höchstbeitrages, der für die freiwil-
lige Versicherung in der Rentenversicherung der
Arbeiter oder Angestellten entrichtet werden kann,
ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
nicht bei Wehrübungen bis zu einer Woche und bei
Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2 oder der
Bezüge nach§ 9 Abs. 2."
(4) In § 17 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1984
einberufen worden sind, bleiben die Vorschriften des
§ 14 a Abs. 4 und § 14 b Abs. 1 bis 3 in der bis dahin gel-
tenden Fassung maßgebend. Das Antragsrecht für die
am 1. Januar 1984 bereits aus dem Wehrdienst entlas-
senen Wehrpflichtigen erlischt am 31. Mai 1984."
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 26
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf
die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen
werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen
des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt,
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu
erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies
nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich
ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht
ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-
schen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit
unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
wäre."
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3a
Vorrang der offenen Hilfe
Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken,
daß die erforderliche Hilfe soweit wie möglich
außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Einrichtungen gewährt werden kann."
3. § 22 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Abweichend von Absatz 3 setzen die zustän-
digen Landesbehörden oder die von ihnen bestimm-
ten Stellen mit Wirkung vom 1. Juli 1984 die seit
dem 1. Juli 1983 geltenden Regelsätze für die Zeit
bis zum 30. Juni 1985 neu fest; der Umfang der Neu-
festsetzung darf dabei das Maß der für diesen Zeit-
raum zu erwartenden Entwicklung der tatsächlichen
Lebenshaltungskosten nicht übersteigen. Ander-
weitige Neufestsetzungen sind für diesen Zeitraum
ausgeschlossen.''
4. In § 48 Abs. 1 werden die Worte „Übertragung der
Tuberkulosehilfe" durch die Worte „Übertragung
der Tuberkulose" ersetzt.
5. In § 79 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden die jewei-
ligen Nummern 2 wie folgt gefaßt:
,,2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwen-
dungen hierfür den' der Besonderheit des Ein-
zelfalles angemessenen Umfang nicht über-
steigt, und".
6. In § 85 Nr. 3 Satz 2 wird das Wort „kann" durch das
Wort „soll" ersetzt.
7. In § 91 a Satz 1 werden die Worte „aus der Sozial-
versicherung" gestrichen. · ·
8. In § 92 c Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „5" durch die
Zahl „ 10" ersetzt.
9. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Über-
nahme der Kosten der Hilfe in einer Einrichtung
eines anderen Trägers nur verpflichtet, wenn mit
dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband
eine Vereinbarung über die Höhe der zu überneh-
menden Kosten besteht; in anderen Fällen soll er
die Kosten übernehmen, wenn dies nach der
Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um
angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers
(§ 3 Abs. 2 und 3) zu entsprechen. Die Vereinba-
rungen und die Kostenübernahme müssen den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsam-
keit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen.
Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten
Träger als auch anderer Träger vorhanden, die
zur Gewährung von Sozialhilfe in gleichem Maße
geeignet sind, soll der Träger der Sozialhilfe Ver-
einbarungen nach Satz 1 vorrangig mit den in
§ 10 genannten Trägern abschließen. § 95 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landes-
rechtliche Vorschriften über die zu übernehmen-
den Kosten bleiben unberührt."
b) Absatz 3 wird gestrichen.

1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
10. In § 100 Abs. 1 werden nach den Worten „sachlich
zuständig'' die Worte ,, , soweit nicht nach Landes-
recht der örtliche Träger sachlich zuständig ist,"
eingefügt.
11. In § 103 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „örtlicher"
gestrichen.
12. § 120 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt
sich der Anspruch bei folgenden Personen auf die
Hilfe zum Lebensunterhalt:
1. Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren
noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und
die keine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
berechtigung besitzen,
2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen,
humanitären oder aus den in § 14 Abs. 1 Satz 1
des Ausländergesetzes genannten Gründen
geduldet wird,
3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise ver-
pflichtet sind.
Sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe
soll, soweit dies möglich ist, als Sachleistung
gewährt werden; sie kann auch durch Aushändi-
gung von Wertgutscheinen gewährt werden. Die
Hilfe kann auf das zum Lebensunterhalt Unerläß-
liche eingeschränkt werden."
13. In § 127 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „oder ein
Leistungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträ-
ger nach einer entsprechenden Landesregelung
(Absatz 6)'' gestrichen.
Artikel 27
Änderung des Gesetzes
für Jugendwohlfahrt (JWG)
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1
S. 633, 795), zuletzt geändert durch Artikel II § 16 des
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. I S. 1469, 1499),
wird wie folgt geändert:
Nach § 82 wird folgender § 82 a eingefügt:
,,§ 82a
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
entsprechend § 91 a des Bundessozialhilfegesetzes
betreiben sowie Rechtsmittel einlegen."
Artikel 28
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 11 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1
S. 13), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1982 (BGBI. I S. 1857), wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
,,2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendun-
gen für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche
Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchst-
beträge nach § 10 des Einkommensteuer-
gesetzes abziehbar sind, zumindest die Vor-
sorgepauschale oder der Vorsorge-Pauschbe-
trag (§ 10 c des Einkommensteuergesetzes),".
2. In Absatz 3 wird der zweite Halbsatz des zweiten
Satzes gestrichen und werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Jedoch ist Berechtigten, denen für Dezember des
vorigen Jahres mehr als die Sockelbeträge zustand,
die Sockelbeträge übersteigendes Kindergeld nach
dem für diesen Monat maßgeblichen Einkommen bis
einschließlich Juni unter dem Vorbehalt der Rückfor-
derung zu zahlen. Sobald die Steuer festgesetzt ist,
ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu ent-
-scheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berechtig-
ten zu erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann
gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu
deren voller Höhe aufgerechnet werden;§ 23 Abs. 2
gilt entsprechend."
Artikel 29
Aufhebung des Graduiertenförderungsgesetzes
(1) Das Graduiertenförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Januar 1976 (BGBI. 1
S. 207), geändert durch Gesetz vom 28. März 1978
(BGBI. 1S. 445), und die Graduiertenförderungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 211 ), geändert durch Ver-
ordnung vom 3. April 1981 (BGBI. I S. 342), werden auf-
gehoben; ausgenommen sind die Bestimmungen über
die Rückzahlung von Darlehen. Auf Grund dieser Vor-
schriften ergangene Bescheide bleiben wirksam bis
zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes.
(2) Für die vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nach
dem Graduiertenförderungsgesetz gilt § 6 der Darle-
hensverordnung zum Bundesausbildungsförderungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli
1980 (BGBI. 1 S. 895), geändert durch die Verordnung
vom 5. Mai 1~82 (BGBI. 1 S. 606), sinngemäß.
(3) Anstelle der in § 7 a Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gra-
duiertenförderungsgesetzes für die Rückzahlung der
Darlehen genannten Beträge gelten die jeweils in § 18 a
Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes festgesetzten Beträge; dabei ist das Einkom-
men abweichend von der Regelung des § 20 Abs. 3 der
Graduiertenförderungsverordnung entsprechend § 21
BAföG zu bestimmen.
Artikel 30
Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. November· 1980 (BGBI. 1

S. 2081 ), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1916), wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
,,§ 19 a
Abweichende Bestimmung
von Grundgehaltssätzen
(1) Beamte, Richter und Soldaten, für die nach dem
31. Dezember 1983 Anspruch auf Dienstbezüge aus
einem der nachstehend genannten Eingangsämter
entsteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2, §§ 16 und 19), erhalten
1. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
A 11 oder einer Besoldungsgruppe mit höherem
Endgrundgehalt für die Dauer von vier Jahren, bei
einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9
oder A 10 für die Dauer von drei Jahren nach Ent-
stehung des Anspruchs die Grundgehaltssätze
der jeweils nächstniedrigeren Besoldungsgruppe,
2. bei einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe
R 1 für die Dauer von vier Jahren nach Entstehung
des Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von
90 vom Hundert der Grundgehälter der Besol-
dungsgruppe R 1,
3. bei dem Amt der Besoldungsgruppe C 1 für die
Dauer von vier Jahren nach Entstehung des
Anspruchs Grundgehaltssätze in Höhe von 90
vom Hundert der Grundgehälter der Besoldungs-
gruppe C 1.
Satz 1 gilt nicht für Beamte, Richter und Soldaten,
denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbe-
züge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder
aus einem vor dem 1. Januar 1984 übertragenen Amt
nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlau-
bung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament
nicht zugestanden haben. Die Zeit, in der abwei-
chende Grundgehaltssätze nach Satz 1 in einem
anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn
zugestanden haben, ist anzurechnen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, daß die Anwendung des Absatzes 1
für Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel
ganz oder teilweise ausgesetzt wird."
2. In Absatz 1 Satz 1 der Vorbemerkung Nr. 9 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B in Anlage 1
Abschnitt II werden die Worte „des Grenzaufsichts-
dienstes und des Grenzabfertigungsdienstes" durch
die Worte „der Zollkommissariate, Grenzzollämter,
Grenzkontrollstellen und Grenzabfertigungsstellen
der Hauptzollämter" ersetzt.
3. In der Anlage VIII
a) erhält in Nummer 2 die Überschrift folgende Fas-
sung:
„2. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember
1981 und vor dem 1. Januar 1984 eingestellt
worden sind",
b) wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember
1983 eingestellt werden:
Verheirateten-
Grundbetrag zuschlag
Eingangsamt, in
das der Anwärter
nach Abschluß des vor nach
Voll- Voll-
Vorbereitungsdien- endung endung nach nach
stes unmittelbar des 26. des 26. § 62 § 62
eintritt Lebens- Lebens- Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bis A 4 794 894 255 85
A 5 bisA 8 952 1086 293 85
A 9 bis A 11 1 022 1174 340 85
A 12 1204 1368 359 85
A 13 1247 1 418 372 85
A 13 + Zulage
(Nummer 27
Abs. 1 Buchstabe d
der Vorberner-
kungen z.u den
Bundesbesol-
dungsordnungen
A und B) oder
R 1 1290 1469 384 85
4. Übergangsvorschrift
(1) Nummer 1 findet keine Anwendung für die bis
zum 30. Juni 1985 ernannten Beamten, Richter und
Soldaten; die Grundwehrdienst oder Zivildienst gelei-
stet haben, sofern die Ernennung wegen des Grund-
wehrdienstes oder Zivildienstes nicht bis zum
31. Dezember 1983 erfolgen konnte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst hinsichtlich Num-
mer 3.
Artikel 31
Gesetz
zur Einsparung von Personalausgaben
in der mittelbaren Bundesverwaltung
sowie bei der Deutschen Bundesbahn
und der Deutschen Bundespost
§ 1
Stellenbesetzungssperre
( 1 ) Bei der Bundesanstalt für Arbeit, der Bundesver-
sicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknapp-
schaft, der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Bremen, den übrigen bundesunmittelbaren Sozialversi-
cherungsträgern(§ 90 Abs. 1 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch) sowie der Bundesanstalt für Güterfern-
verkehr dürfen Planstellen für Beamte, die durch Be-
endigung des Beamtenverhältnisses zum bisherigen
Dienstherrn am 1. Januar 1984 frei sind oder danach frei
werden, sechs Monate nach Freiwerden nicht besetzt
werden (Stellenbesetzungssperre).

1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Stellen von Ange-
stellten sowie für Arbeiter.
(3) Die Besetzungssperre gilt nicht für
1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangs-
amt sowie für Auszubildende, die in derselben Ver-
waltung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wer-
den,
2. Einstellungen von Schwerbehinderten,
3. Behörden-(Dienststellen-)Leiter.
(4) Die Dienstherren können Ausnahmen von der
Stellenbesetzungssperre zulassen. Die Zahl der Aus-
nahmen darf 10 vom Hundert der im Haushaltsjahr bei
dem jeweiligen Dienstherrn freiwerdenden Stellen nicht
übersteigen.
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für die
Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn.
(6) Die Stellenbesetzungssperre gilt nur für den Zeit-
raum, in dem für die Bundesverwaltung auf Grund des
Haushaltsgesetzes eine Stellenbesetzungssperre
besteht.
§2
Wegfall des Essenszuschusses
Bei den in § 1 genannten Einrichtungen dürfen die bis-
her gewährten Essenszuschüsse oder entsprechende
Leistungen unabhängig von ihrer bisherigen Höhe ab
1. Januar 1984 nicht mehr gewährt werden. Essens-
zuschüsse sind Leistungen nach Nummer 10 der Richt-
linien für Kantinen bei Dienststellen des Bundes vom
25. September 1974 in der bis zum 31. Dezember 1983
geltenden Fassung oder nach gleichartigen Regelun-
gen.
Artikel 32
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
(1) Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523), wird wie folgt
geändert:
1. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 sind die Worte „65, 70 bis
76" durch die Worte „65 und 70" zu ersetzen.
2. § 70 Abs. 3 und§§ 71 bis 76 werden aufgehoben.
(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
den§§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bisherigen Fassung zustehender Anpassungs-
zuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem
Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt. Allge-
meine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen
zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.
Artikel 33
Änderung des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht
( 1) § 98 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1971 (BGBI. S. 105), zuletzt geändert durch
Artikel V § 4 des Gesetzes vom 20. März 1979 (BGBI. 1
S. 357), wird wie folgt gefaßt:
,,(4) § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ent-
sprechend."
(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 34
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
( 1) § 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983
(BGBI. 1 S. 457) wird wie folgt gefaßt:
.,§ 89b
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, Sol-
daten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen findet § 70 des
Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend Anwen-
dung."
(2) Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
§ 89 b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bishe-
rigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird
in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt
zustehenden Betrages weitergewährt. Allgemeine Erhö-
hungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegen-
den ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu
einer Erhöhung dieses Betrages.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.
Artikel 35
Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1523) wird wie folgt geändert:
( 1) In Artikel 2 § 2 wird folgender Absatz angefügt:
.,(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhält-
nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,
so ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-
gleichs nach Absatz 1 oder 2 ein Betrag in Höhe von
mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge
neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für
die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3."
(2) In Artikel 3 § 3 wird folgender Absatz angefügt:
.,(4) Beruht die Versorgung auf einem Soldatenverhält-
nis, das vor dem 1 . Januar 1966 begründet worden ist,
so ist § 55 a des Soldatenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß einschließlich eines Aus-

gleichs nach Absatz 2 oder 3 ein Betrag in Höhe von
mindestens 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge
neben den Renten zu belassen ist. Satz 1 gilt nicht für
die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 bis 3."
(3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.
Artikel 36
Änderung des Investitionshilfegesetzes
Das Investitionshilfegesetz vom 20. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1857, 1867) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Worte „ 1983 und 1984" durch die
Worte „ 1983, 1984 und 1985" ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkom-
mensteuer oder die Körperschaftsteuer für Ein-
künfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder
auf Grund des § 50 a des Einkommensteuergesetzes
unterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuer-
gesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaft-
steuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaft-
steuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist.''
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Abgabe bemißt sich nach der für die
Kalenderjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils fest-
zusetzenden Einkommensteuer oder Körper-
schaftsteuer, vermindert um die nach § 36 Abs. 2
Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzurech-
nende Körperschaftsteuer. Bei Abgabepflichtigen
mit Einkünften im Sinne des§ 19 des Einkommen-
steuergesetzes vermindert sich die Bemessungs-
grundlage um die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz
1 und 2 des Berlinförderungsgesetzes, um die die
Ermäßigung der Einkommensteuer für Einkünfte
aus Berlin (West) nach dem Berlinförderungsge-
setz zu mindern ist.
(2) Die Abgabe bemißt sich
1. bei der Voranmeldung nach den für die Kalen-
derjahre 1983, 1984 und 1985 jeweils festge-
setzten Vorauszahlungen auf die Einkommen-
steuer oder Körperschaftsteuer sowie nach
der in dem jeweiligen Kalenderjahr einbehalte-
nen und anzurechnenden Lohnsteuer, Kapital-
ertragsteuer und Steuer nach § 50 a des Ein-
kommensteuergesetzes. Bei Abgabepflichti-
gen, die Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4
Buchstabe a des Berlinförderungsgesetzes
beziehen und bei denen die Wohnsitzvoraus-
setzungen des § 26 Abs. 1 des Berlinförde-
rungsgesetzes vorliegen, tritt an die Stelle der
einbehaltenen Lohnsteuer die um 30 vom Hun-
dert ermäßigte Lohnsteuer;
2. beim Abzug vom Arbeitslohn jeweils nach der
Lohnsteuer, die für den laufenden Arbeitslohn
eines Lohnzahlungszeitraums zu erheben ist,
der in den Kalenderjahren 1983, 1984 und
1985 endet. Lohnsteuer, die nach den §§ 40,
40 a und 40 b des Einkommensteuergesetzes
pauschal erhoben wird, bleibt für die Bemes-
sung der Abgabe außer Betracht. Bei Arbeit-
nehmern, die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1
und 2 des Berlinförderungsgesetzes erhalten
und die für das Kalenderjahr eine in Berlin
(West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorge-
legt haben, vermindert sich die Bemessungs-
grundlage um 30 vom Hundert."
b) In Absatz 3 werden die Worte „die Bemessungs-
grundlage nach Absatz 1" durch die Worte „die
Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 und Ab-
satz 2 Nr. 1" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „die Bemes-
sungsgrundlage nach Absatz 2'' durch die Worte
,,die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 Nr. 2"
ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Klammerzitat ,,( § 3
Abs. 2)" durch das Klammerzitat ,,(§ 3 Abs. 2
Nr. 2)" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „Anmeldungsjahr"
jeweils durch das Wort „Voranmeldungsjahr"
ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Abgabeschuld
Der nach§ 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit§ 4 zu
ermittelnde Betrag ist die Abgabeschuld. Die beim
Abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr einbe-
haltene Abgabe ist anzurechnen. Die verbleibende
Abgabeschuld ist zugunsten des Abgabepflichtigen
auf volle Deutsche Mark zu runden."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Voranmeldung, Abzug vom Arbeitslohn".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,, ( 1) Abgabepflichtige, die nach § 2 und § 3
Abs. 3 eine Abgabe zu entrichten haben, haben
bis zum 10. März des Kalenderjahrs, das dem
Kalenderjahr folgt, für das die Abgabe erhoben
wird (Voranmeldungsjahr), bei dem für dre Veran-
lagung zur Einkommensteuer oder zur Körper-
schaftsteuer zuständigen Finanzamt eine Voran-
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die
Abgabe (Vorauszahlung) in der Voranmeldung
selbst zu berechnen und bis zum 10. März des
Voranmeldungsjahrs an das Finanzamt zu ent-
richten. Bei der Berechnung der Vorauszahlung
sind § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 4 sowie § 5
Satz 2 anzuwenden. Eine Vorauszahlung unter
zehn Deutsche Mark ist nicht zu entrichten. Eine
zuviel einbehaltene Abgabe ist nicht im Rahmen

1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil 1
der Voranmeldung, sondern bei der Veranlagung
der Abgabe ( § 7) zu erstatten. Ehegatten, deren
Vorauszahlungen ( § 3 Abs. 2 Nr. 1) nach § 32 a
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes berechnet
worden sind, und Ehegatten, von denen einer
nach Steuerklasse III oder beide nach Steuer-
klasse IV besteuert worden sind, haben gemein-
sam eine Voranmeldung abzugeben. Abgabe-
pflichtige, die Einkünfte im Sinne des § 19 des
Einkommensteuergesetzes bezogen und keine
Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu ent-
richten haben, haben keine Voranmeldung abzu-
geben und keine Vorauszahlung zu entrichten."
c) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 3
Abs. 2" durch die Verweisung,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2"
ersetzt.
e) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Anmeldungsjahrs"
durch das Wort „Voranmeldungsjahrs"
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften der Abgabenordnung über
die gesonderte Feststellung von Besteue-
rungsgrundlagen und über Steueranmeldun-
gen gelten entsprechend."
cc) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
dd) Die beiden letzten Sätze werden wie folgt
gefaßt:
„Sind begünstigte Investitionen gesondert
festzustellen, dürfen sie bei dem Unterneh-
mer oder bei den Beteiligten im Voranmel-
dungsverfahren nur berücksichtigt werden,
wenn der Voranmeldung ein Doppel der
Erklärung zur gesonderten Feststellung bei-
gefügt wird; § .175 der Abgabenordnung
bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 5 sind in den
Fällen des§ 4 Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz
entsprechend anzuwenden."
7. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Veranlagung der Abgabe
(1) Die Abgabe wird zusammen mit der Einkom-
mensteuer oder Körperschaftsteuer veranlagt. § 3
Abs. 1 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind anzuwenden.
Eine Abgabeschuld unter zehn Deutsche Mark ist
nicht festzusetzen. Überschreitet die Abgabeschuld
den beim Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen
Betrag um weniger als zehn Deutsche Mark, ist sie in
Höhe des einbehaltenen Betrags festzusetzen. Auf
die verbleibende Abgabeschuld sind die nach § 6
Abs. 1 entrichteten Beträge anzurechnen. Wird die
Bemessungsgrundlage (§ 3 Abs. 1) vor dem 1. Ja-
nuar 1990 geändert, so ändert sich die Abgabe ent-
sprechend.
(2) Ist für einen unbeschränkt steuerpflichtigen
Arbeitnehmer eine Veranlagung zur Einkommen-
steuer nicht durchzuführen, sind die nach§ 6 Abs. 1
bis 3 erhobenen Beträge auf Antrag zu erstatten.
(3) Die für die Festsetzung und Erstattung der
Abgabe erforderlichen Angaben sind in der Steuerer-
klärung oder im Antrag auf Lohnsteuer-Jahresaus-
gleich zu erklären. Die nach § 6 Abs. 6 erteilte
Bescheinigung ist beizufügen.
(4) Die gesonderte Feststellung für das Voranmel-
dungsverfahren (§ 6 Abs. 8) ist auch für die Veranla-
gung maßgebend."
8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Abgabe wird in den Jahren 1990 bis 1993
zurückgezahlt. Die Rückzahlung beginnt im Jahr
1990. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den Zeitpunkt und die Durchführung der Rückzahlung
zu bestimmen."
9. In § 1O Abs. 1 wird die Verweisung ,,§§ 378, 379 .
Abs. 1, 4 und des § 384" durch die Verweisung
,,§§ 378, 379 Abs. 1, 4 und der§§ 380,384" ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Städtebauförderungsgesetzes
§ 89 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städ-
tebauförderungsgesetz- StBauFG) in der Fassung vom
18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2318, 3617), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 1 7. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1777), wird aufgehoben.
Artikel 38
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 39
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Januar 1984 in Kraft.
(2) Artikel 30 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1979 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 14 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
1982 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 45, Artikel 2 Nr. 22 und Artikel 3 Nr. 26
sowie Artikel 36 Nr. 1 bis 8 treten mit Wirkung vom
1. Januar 1983 in Kraft.
(5) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in
Kraft. Hat ein erstattungspflichtiger Leistungsträger vor
Verkündung dieses Gesetzes Leistungen erbracht, fin-

det § 104 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stabe b und Nr. 15 treten am 31. Dezember 1983 in
keine Anwendung. Kraft.
(6) Artikel 24 Nr. 2 tritt am 30. Dezember 1983 in (8) Artikel 20 Nr. 1, 2, 4 bis 8 und Artikel 21 treten am
Kraft. 1. April 1984 in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 34 Bur:hstaben b und c, Artikel 2 (9) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe tritt am 1. Januar 1985
Nr. 11 Buchstaben b und c und Artikel 3 Nr. 14 Buch- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1983
Der Bundespräsident
Carstens
De.r Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1983 I S. 1532. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8e2c475bde7069d0….