§ 89 Mitteilungen in Strafsachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/89?asof=2019-12-02#abs-1 (1) In Strafsachen gegen Soldaten gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/89?asof=2019-12-02#abs-2 (2) In Strafsachen gegen Berufssoldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit sollen personenbezogene Daten außer in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz übermittelt werden, wenn deren Kenntnis für Disziplinarmaßnahmen mit anderen als versorgungsrechtlichen Folgen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/89?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die Mitteilungen sind zu richten
Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen nur die Personendaten des Beschuldigten, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind, dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr zugänglich gemacht werden; die übrigen Daten sind ihm zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 55)
BGBl. 2025 I Nr. 55
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.06.2013 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2013 I S. 1514
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 89 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.