§ 86 Bußgeldvorschriften
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/86#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/86#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/86#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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22.04.2005 Ausfertigung
§ 86 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I 1106)
BGBl. I S. 1106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.