§ 86 Bußgeldvorschriften
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/86#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,
2.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,
4.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder
5.
entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/86#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/86#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr.