§ 14 Verschwiegenheit
Stand: 02.07.2023
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 38.25
- BVerfG, 07.01.2008 – 2 BvR 1093/07
- BVerwG, 16.01.2014 – 2 WD 31/12Lösung von strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen; inhaltsleeres Formalgeständnis; Vorteilsannahme; Ausgangspunkt der ZumessungserwägungenZitiert von 11
- OVG Schleswig, 19.10.2015 – 2 LB 25/14Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Ausführens des Hitlergrußes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- OVG Niedersachsen, 04.12.2012 – 5 LA 357/11Zitiert von 8
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 840/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 02.02.2026 – 1 A 2008/22
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 6.25
- BVerwG, 24.10.2024 – 2 WD 7/24verbale sexueller Belästigung; Milderung wegen überlanger VerfahrensdauerZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/14#abs-1 (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, soweit
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/14#abs-2 (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/14#abs-3 (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/14#abs-4 (4) (weggefallen)