Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/12455 · S. 74
Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 29 Absatz 3) Zu den Buchstaben a und b (Satz 6 und 9) Die Neufassungen schaffen die gesetzlichen Rahmenbedin- gungen für eine geschäftsbereichsübergreifende, ressourcen- sparende Aufgabenwahrnehmung unter verwaltungsarmer Wahrung datenschutzrechtlicher Belange. Zu Buchstabe c (Satz 10) Redaktionelle Änderung. Zu Nummer 2 (§ 82 Absatz 4 – neu) Im Hinblick auf die nur beim Handeln von Dienststellen der Bundeswehr geltende Wehrbeschwerdeordnung bedarf es bei einer ressortübergreifenden Aufgabenübertragung der Regelung eines generell durchzuführenden Vorverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Als Widerspruchs- behörde wird gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung das Bundes- ministerium der Verteidigung als oberste Dienstbehörde be- stimmt. Hinsichtlich der Entscheidung über den Wider- spruch wird dem Bundesministerium der Verteidigung nach dem Vorbild des § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamten- gesetzes die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit durch allgemeine Anordnung auch ressortübergreifend zu übertra- gen. Zu Nummer 3 (§ 89 Absatz 3) Die vorgenommenen Änderungen tragen der veränderten Struktur der Bundeswehr Rechnung.
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BT-Drs. 17/12455, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.432–207.687 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert e7cdde11b29177fc….
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