Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 6 · BT-Drs. 17/12455 · S. 74

Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 29 Absatz 3)
Zu den Buchstaben a und b (Satz 6 und 9)
Die Neufassungen schaffen die gesetzlichen Rahmenbedin-
gungen für eine geschäftsbereichsübergreifende, ressourcen-
sparende Aufgabenwahrnehmung unter verwaltungsarmer
Wahrung datenschutzrechtlicher Belange.
Zu Buchstabe c (Satz 10)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 2 (§ 82 Absatz 4 – neu)
Im Hinblick auf die nur beim Handeln von Dienststellen der
Bundeswehr geltende Wehrbeschwerdeordnung bedarf es
bei einer ressortübergreifenden Aufgabenübertragung der
Regelung eines generell durchzuführenden Vorverfahrens
nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Als Widerspruchs-
behörde wird gemäß § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite
Alternative der Verwaltungsgerichtsordnung das Bundes-
ministerium der Verteidigung als oberste Dienstbehörde be-
stimmt. Hinsichtlich der Entscheidung über den Wider-
spruch wird dem Bundesministerium der Verteidigung nach
dem Vorbild des § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamten-
gesetzes die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit durch
allgemeine Anordnung auch ressortübergreifend zu übertra-
gen.
Zu Nummer 3 (§ 89 Absatz 3)
Die vorgenommenen Änderungen tragen der veränderten
Struktur der Bundeswehr Rechnung.

BT-Drs. 17/12455 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/12455, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 206.432–207.687 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.23) +D1D2D3 · Prüfwert e7cdde11b29177fc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP