Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 64 · BT-Drs. 19/4674 · S. 287
Zu Artikel 64 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Artikel 64 (Änderung des Soldatengesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Angleichung an die Paral- lelvorschrift in § 106 des Bundesbeamtengesetzes. Durch die Verweisung auf § 110 des Bundesbeamtengesetzes wird das geltende Recht im Wesentlichen beibehalten. Anpassungen finden durch die Verweisung lediglich hin- sichtlich des Auskunftsrechts statt. Zu Nummer 2 Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Das Auswärtige Amt, d. h. die Zentrale und die Auslandsvertretungen, gilt mit der in Artikel 51 Nummer 3 vor- gesehenen Aufhebung des § 34 GAD nunmehr auch datenschutzrechtlich als einheitliche Stelle (§ 2 GAD). Dem- nach erübrigt sich die ausdrückliche Benennung der Weiterleitung an die Auslandsvertretungen. Eine solche Wei- terleitung stellt eine Übermittlung innerhalb der Behörde Auswärtiges Amt dar. Zu Buchstabe b Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679. Zu Nummer 4 Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 946.318–947.420 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP