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Artikel 64 · BT-Drs. 19/4674 · S. 287

Zu Artikel 64 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Artikel 64 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Angleichung an die Paral-
lelvorschrift in § 106 des Bundesbeamtengesetzes. Durch die Verweisung auf § 110 des Bundesbeamtengesetzes
wird das geltende Recht im Wesentlichen beibehalten. Anpassungen finden durch die Verweisung lediglich hin-
sichtlich des Auskunftsrechts statt.

Zu Nummer 2
Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Das Auswärtige Amt, d. h. die Zentrale und die Auslandsvertretungen, gilt mit der in Artikel 51 Nummer 3 vor-
gesehenen Aufhebung des § 34 GAD nunmehr auch datenschutzrechtlich als einheitliche Stelle (§ 2 GAD). Dem-
nach erübrigt sich die ausdrückliche Benennung der Weiterleitung an die Auslandsvertretungen. Eine solche Wei-
terleitung stellt eine Übermittlung innerhalb der Behörde Auswärtiges Amt dar.

Zu Buchstabe b
Die Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Nummer 4
Die Änderung erfolgt zur Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679.

BT-Drs. 19/4674 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 946.318–947.420 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP