Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung
SAZV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.10.2022
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 12/17Anwendung der Soldatenarbeitszeitverordnung auf Soldaten in deutschen Bundeswehrdienststellen im AuslandZitiert von 11
- BVerwG, 31.01.2018 – 1 WB 13/17
- VG Hamburg, 11.04.2024 – 21 K 1340/20
3 Entscheidungen zu § 1 SAZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1#abs-2 (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.