Gesetze / Soldatenarbeitszeitverordnung

SAZV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 01.10.2022

Bund5 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1#abs-2 (2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAZV/1#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.

§ 2