Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen

Stand: 16.08.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/81#abs-1 (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/81#abs-2 (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.

§ 80 § 82