§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Stand: 16.08.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Kassel, 21.10.2019 – 1 K 3053/18.KS
- VG Aachen, 22.01.2009 – 4 K 1453/07
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.07.2025 – 10 S 15/25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/81#abs-1 (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/81#abs-2 (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.