§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.02.2021 – 2 C 29/20Klagebefugnis gegen Zurückstellung von DienstleistungenZitiert von 11
- VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21
- VG Minden, 18.01.2024 – 12 K 4889/21Zitiert von 2
- VG Ansbach, 11.08.2023 – AN 16 K 22.01830Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 23.06.2022 – 5 A 143/20 MDZitiert von 4
- OVG NRW, 22.07.2014 – 1 B 799/14
Zuletzt entschieden
- SG Schleswig, 12.01.2006 – S 7 AR 37/05 ER PKHZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/83#abs-1 (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/83#abs-2 (2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.