§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch
Stand: 10.06.2019
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- BVerwG, 12.05.2011 – 2 WD 9/10Schusswaffenmissbrauch; Regelmaßnahme; Herabsetzung im DienstgradZitiert von 7
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Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.