§ 46 Rechtswidriger Waffengebrauch
Stand: 10.06.2019
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 46 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.04.2009 – 2 WD 12.08Zitiert von 10
- BVerwG, 24.10.2013 – 2 WD 12.13Zitiert von 4
- BVerwG, 12.05.2011 – 2 WD 9.10Zitiert von 10
- BVerwG, 12.05.2011 – 2 WD 9/10Schusswaffenmissbrauch; Regelmaßnahme; Herabsetzung im Dienstgrad
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.