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# § 58h SG — Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

Soldatengesetz  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

- 1. durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,

- 2. durch Entlassung entsprechend § 75 oder

- 3. durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen.

(3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.

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Zitiervorschlag: § 58h SG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SG/58h

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