§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 9
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 840/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.09.2008 – 1 A 467/08
- VG Köln, 02.06.2007 – 27 L 525/06Zitiert von 1
- VG Köln, 02.06.2006 – 27 L 519/06Zitiert von 1
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 746/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- BVerwG, 06.09.2022 – 1 WB 29/21Rückversetzung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten nach Auswahl im AufstiegswettbewerbZitiert von 3
- BVerwG, 24.04.2020 – 1 WDS-VR 3/20Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Versetzung; Vereitelung einer Beförderung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/50#abs-1 (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/50#abs-2 (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.