§ 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/50#abs-1 (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/50#abs-2 (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 50 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.03.2009 – 1 A 107/07Zitiert von 10
- VG Köln, 21.12.2007 – 27 K 840/06Zitiert von 3
- OVG NRW, 24.09.2008 – 1 A 467/08
- VG Köln, 02.06.2007 – 27 L 525/06Zitiert von 2
- VG Köln, 02.06.2006 – 27 L 519/06Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.12.2021 – 6 A 739/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2026 – 1 C 25.25Versagung der Aussagegenehmigungen für die Bundeskanzlerin a. D. und einen Bundesminister a. D. in einem ZivilprozessZitiert von 1
- BVerwG, 06.09.2022 – 1 WB 29/21Rückversetzung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten nach Auswahl im AufstiegswettbewerbZitiert von 3
- BVerwG, 24.04.2020 – 1 WDS-VR 3/20Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Versetzung; Vereitelung einer Beförderung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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