§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3?asof=2023-05-23#abs-1 (1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3?asof=2023-05-23#abs-2 (2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/3?asof=2023-05-23#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3930)
BGBl. 2021 I S. 3930
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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05.12.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 2458)
BGBl. 2011 I S. 2458
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897)
BGBl. 2006 I S. 1897
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