§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 39 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 39 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.