Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 31c Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1

Stand: 01.01.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31c#abs-1 (1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31c#abs-2 (2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31c#abs-3 (3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/31c#abs-4 (4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5 000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten

1.
auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
2.
für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,
3.
der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
4.
nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.
§ 31b § 32