Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-1 (1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-2 (2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-3 (3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellen die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüssen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-4 (4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl zu veranlassen.

§ 49 § 51