Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 50 Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.05.2013 – 33 L 281/13.PVBZitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 14.03.2017 – 2 K 1859/15Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2014 – 2 K 41/13Zitiert von 4
- OVG Saarland, 13.01.2021 – 1 A 190/18Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 6
- VG Saarland Saarlouis, 09.10.2012 – 2 K 319/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 23.03.2022 – 1 B 262/21Zitiert von 3
- OVG Saarland, 18.01.2021 – 1 A 226/20Zitiert von 4
- BVerwG, 21.11.2019 – 1 WRB 3/18Vertrauensperson; Durchführung der QuartalsbesprechungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-1 (1) Die Dienststellen haben die Kosten zu tragen, die den Vertrauenspersonenausschüssen aus deren Tätigkeit entstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-2 (2) Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse erhalten für Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-3 (3) Für die Geschäftsführung und die Sitzungen stellen die Dienststellen den Vertrauenspersonenausschüssen in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/50#abs-4 (4) Die Dienststellen haben die Ausbildung aller Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unverzüglich nach ihrer Wahl zu veranlassen.