§ 35a Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
Stand: 10.06.2019
Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 118 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 35a SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.03.2006 – 1 WB 14.05Zitiert von 5
- BVerwG, 02.06.2021 – 1 WRB 1/20Vertrauensperson; Verletzung der Beteiligungsrechte; unentgeltliche truppenärztliche Versorgung
- BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07Zitiert von 13
- BVerwG, 07.01.2003 – 6 P 7.02Zitiert von 15
- VG Arnsberg, 09.12.2005 – 21 K 4094/04.PVBZitiert von 1
- VG Arnsberg, 09.12.2005 – 21 K 4082/04.PVBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.04.2003 – 1 A 3361/02.PVBZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35a SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 35a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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