Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 48 Beschlussfassung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-1 (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-2 (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-3 (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 48 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.01.2008 – 6 P 16.07Zitiert von 13
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1118/01.PVBZitiert von 5
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1117/01.PVBZitiert von 1
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60/10Zur Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder höher
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60.10Zitiert von 29
- BVerwG, 27.11.2007 – 1 WB 39.06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 19.04.2018 – 33 K 2955/15.PVBZitiert von 2
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 29/15Beteiligungsrecht des Personalrats; Befugnisse der VertrauenspersonZitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.