Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 48 Beschlussfassung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1117/01.PVBZitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2002 – 1 A 1118/01.PVBZitiert von 5
- BVerwG, 24.05.2011 – 1 WB 60/10Zur Beteiligung der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 oder höherZitiert von 27
- VG Köln, 19.04.2018 – 33 K 2955/15.PVBZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 08.09.2010 – 17 LP 11/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.09.2018 – 1 WB 11/18Freigestelltes Personalratsmitglied; Laufbahnbeurteilung; Ungleichbehandlung; personalvertretungsrechtliches BenachteiligungsverbotZitiert von 2
- VGH Bayern, 03.07.2018 – 18 P 17.1905
- BVerwG, 20.04.2016 – 1 WB 29/15Beteiligungsrecht des Personalrats; Befugnisse der VertrauenspersonZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-1 (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-2 (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48#abs-3 (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.